Gut einen Monat ist die Änderung des Strafrechtsparagrafen 202 in Kraft. Seitdem wurde die neue Gesetzeslage viel diskutiert. Nun geht es um die Anwendung in der Praxis.
Bei der Oberstaatsanwaltsschaft Bonn sind in den letzten Wochen mehrere Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen den Paragrafen 202c Strafgesetzbuch eingegangen. Die jüngste hat in den letzten Tagen das Onlinemagazin Tecchannel gestellt, das sich davon Klärung der Rechtslage erhofft. Der Beschuldigte in diesen Anzeigen war jedes Mal der selbe: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Dem Amt wird vorgeworfen, mit der Security-Werkzeugsammlung BOSS Software zu verbreiten, die geeignet ist, in Netzwerke einzudringen (Paragraf 202a) oder Daten auszuspähen (Paragraf 202b).
Bisher wurden alle Anklagen mit Ausnahme der des Techannel fallengelassen. Der Bonner Oberstaatsanwalt Fred Apostel begründete die Entscheidung in einem Telefongespräch mit Linux Magazin Online damit, dass die meisten der Anzeigensteller selbst "Hacker" seien, beziehungsweise sich schon einmal schuldig gemacht hätten. Auch sehe die Staatsanwaltschaft keine Intention von Seiten des BSI, die Toolsammlung zum Einsatz für kriminelle Zwecke veröffentlicht zu haben. Es sei nur jene Software - beziehungsweise deren Vertrieb - strafbar, der eine solche kriminelle Intention nachzuweisen wäre. Dagegen sei es Auftrag des BSI, Sicherheitslücken aufzuspüren und entsprechende Werkzeuge bereitzustellen. Oberstaatsanwalt Apostel betonte zu Ende des Gesprächs nachdrücklich, dass immer der Sinn und Zweck von Software berücksichtigt werden müssten, bevor es zu einer Anzeige komme.
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