Aus Linux-Magazin 07/2011

EU-Gerichtshof entscheidet zum elektronischen Vertrieb

© Vitaly Titov, 123RF.com

Der Weiterverkauf von CDs und DVDs ist üblich, der von Downloads sollte doch genauso funktionieren – oder? Das darf nicht sein, fordern die einen, dass es dafür höchste Zeit ist, meinen die anderen. Wer Recht hat, entscheidet schon bald der Europäische Gerichtshof.

Derzeit liegt eine Vorlage beim EuGH, der über die Zukunft des elektronischen Vertriebs über das Internet entscheiden wird. Es geht ums Urheberrecht und den Erschöpfungsgrundsatz. Erwartet wird eine Antwort auf die Frage, ob ein Nutzer, der eine Dateikopie aus dem Internet lädt, egal ob Text-PDF, Video- oder Musikdatei, diese künftig auch ohne urheberrechtliche Zustimmung weiterveräußern darf.

Warum das so wichtig ist? Wegen der Kontrolle. Weil in Deutschland der Urheber bestimmen darf, was mit seinen Werken passiert – grundsätzlich. Die Ausnahme ist hier der Erschöpfungsgrundsatz. Der besagt, dass sich die Verwertungs- und Verbreitungsrechte an einem Werkstück erschöpfen, sobald es rechtmäßig, also mit Willen des Urhebers, in den Verkehr kommt, also sobald es erstmalig verkauft wird. Danach kann sich der Urheber auf den Kopf stellen, jedenfalls was das weitere Wohl und Wehe dieses einen Werkstücks betrifft. Gemeint ist dabei die übliche Massenverwertung von Werken, wie sie bei einzelnen Werkkopien, einzelnen Büchern, Musik-CDs oder Film-DVDs erfolgt.

Der Erschöpfungsgrundsatz ist hier eine Ausnahme, eine Einschränkung der ansonsten recht weit reichenden Urheberrechte. Und Ausnahmen sind gewöhnlich eng ausgelegt, daher war den meisten Betroffenen bisher immer klar, dass, wenn das Gesetz von einem “Vervielfältigungsstück” spricht, damit nur ein körperlicher Gegenstand gemeint sein kann – etwas, das sich in die Hand nehmen lässt. Das Trägermedium des eigentlich wichtigen Inhalts eben.

Aber Datenträger sind out: Sie sind langsam, sie brauchen Platz, sie sind anfällig und das ganze Vertriebswesen macht sie teuer. Wo es möglich ist, werden die Daten heute elektronisch übers Internet verschickt, statt sie in Kartons und auf Paletten durch die halbe Welt zu karren, bevor sie irgendwo verstauben.

Aus dem Regal ins Netz

Die Evolution lief bislang zweistufig: Zuerst wurde die Form der Werke platzsparend durch die digitale ersetzt, aus Büchern wurden PDFs, aus Schallplatten CDs, aus dem Kinosessel die DVD. Dann ging es zeit- und kostensparend in den Vertrieb, der nun ebenfalls dem digitalen Pendant weichen muss: Statt Läden gibt’s Webshops, statt Güterfernverkehr die Datenautobahn.

Und alle freuen sich: Der Kunde hat die Daten in null Komma nichts auf dem Rechner und darf konsumieren – vorausgesetzt die Kreditkarte ist gedeckt. Der Verkäufer freut sich, weil er den Gewinn nicht mehr mit irgendwelchen Vertriebspartnern teilen muss, sondern zusätzlich seine Ware sofort an den Mann und oft noch dessen (Kontakt-)Daten in seinen Besitz gebracht hat. Eine Win-win-Situation, wie Wirtschaftskundige wissen.

Dazu kommt noch der Bonus des Urheberrechts, den jeder rechtskundig beratene Unternehmer schätzt: Digital verkaufte und vertriebene Daten sind keine “Werkstücke”, sie sind körperlos. Die Folge: Der Kunde darf sie auf Flohmärkten und Auktionsplattformen nicht weiterverkaufen. Noch besser: Sie können als nicht bewegliche Sachen gar nicht dort landen (siehe Kasten “Abstraktionsprinzip für Gutgläubige”).

Abstraktionsprinzip für Gutgläubige

Das deutsche Recht unterscheidet bei einem Kaufvertrag streng zwischen den einzelnen Geschäften: Der eigentliche Vertrag ist das Verpflichtungsgeschäft, mit dem sich etwa der Verkäufer dazu verpflichtet, das Eigentum an einer Sache zu verschaffen und diese zu übergeben. Der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug, diese Sache zu bezahlen. Beides erfolgt wiederum in zwei weiteren Geschäften, den Verfügungsgeschäften: Eines betrifft die Übergabe der Sache, das andere die Übergabe des Geldes.

Jedes dieser Geschäfte lässt sich rechtlich unabhängig betrachten, auch wenn sie zusammengehören. So kann etwa der Vertrag selbst unwirksam sein, wenn dem Verkäufer die übertragenen Rechte (das Eigentum) gar nicht zustehen. Das muss nicht automatisch dazu führen, dass die anderen Geschäfte unwirksam sind. Zum Beispiel beim gutgläubigen Erwerb [1]: Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Eigentumsübertragung (eines der Verfügungsgeschäfte) beim Kauf einer beweglichen Sache, deren Verkäufer gar nicht Eigentümer war, rechtswirksam. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob der Käufer wusste oder wissen musste, dass das Kaufobjekt gar nicht dem Verkäufer gehört.

Der gutgläubige Erwerb, bei dem die Eigentumsübertragung wirksam ist, der Käufer die Sache also behalten darf, gilt laut Gesetz bei beweglichen Sachen, nicht aber bei bloßen Rechten. Nach dem deutschen Rechtssystem gilt nämlich für bewegliche Sachen die gesetzliche Vermutung, dass diese dem Besitzer auch gehören. Besitz und Eigentum können jedoch auseinanderfallen, wie jeder weiß, der zur Miete wohnt. Der Käufer einer beweglichen Sache darf davon ausgehen, dass dem Besitzer eines Gegenstands dieser auch gehört.

Das gilt aber nicht für Rechte, weil hier keine wirkliche “Sachherrschaft” eine Eigentumsvermutung zulässt. Daher kann man keine Rechte gutgläubig erwerben. Und da gelangt man wieder zum Urheberrecht, weil es hier um die Nutzungsrechte an geschützten Werken geht.

Digitale Gleichbehandlung

Es ist eine ganz andere Sache, ob ich mein gekauftes Buch wieder weiterverkaufen darf, wenn ich es ausgelesen habe, oder ob der Marktwert meiner Datei futsch ist, weil die Handelskette bei mir endet. Gerade wenn ich für Buch und Datei den gleichen Preis bezahle. Wegen dieser Ungleichbehandlung kam es in den letzten Jahren zu einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, manche stärken den Erschöpfungsgrundsatz, andere weichen ihn auf.

Dass DVDs als körperliche Datenträger als Werkstück gelten, ist verständlich, dass die Notebook-Festplatte mit dem vorinstallierten Windows das auch sei, war für einige schon schwerer nachvollziehbar. Dass zuletzt auch – Not macht erfinderisch – ein Datenstrom dem Werkstück untergeschoben wurde, offenbarte, dass die Juristen Hilfe brauchen. Dass der Käufer einer CD anders dastehen soll als der eines Musik-Downloads, ist kaum verständlich, da beides im Prinzip das Gleiche ist.

Allerdings auch nur im Prinzip gleich und dann auch nur auf einer Seite des Geschäfts, nämlich beim Erwerber. Entscheidend ist: Beim Verkauf einer CD ist diese auf einer Seite weg, beim früheren Eigentümer nämlich. Bei der Weitergabe digitaler Daten, bei der es sich technisch bedingt stets um einen Kopiervorgang handelt, ist dies nicht der Fall. Hier ist das “Werkstück” auch nach dem Weitergeben noch beim Verkäufer vorhanden. Und wer wirklich glaubt, dass jeder brav all seine Kopien löscht, wenn er einen Download-Erwerb weiterveräußert, dem ist nicht mehr zu helfen.

Legitime Interessen herrschen also auf beiden Seiten, bei den Befürwortern der strengen Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes ebenso wie bei denen, die ihn auch auf digitale Downloads erstreckt sehen wollen.

Gehört mein Download mir?

Ein oft verbreiteter Irrtum in diesem Zusammenhang: Das Recht am Download ist nur ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. So wie beim Buch nur Eigentum am Werkstück besteht, an den einzelnen Seiten, am Rücken, am Einband, am Umschlag – nicht aber am Inhalt, an der Geschichte selbst, so besteht beim Download alles nur im Nutzungsrecht. An den Daten ohne Werkstück gibt es kein Eigentum. Der Satz “Das gehört mir, daher darf ich damit tun, was ich will!” ist schlichtweg falsch.

Nun ist der Europäische Gerichtshof am Zuge: Bei einem Rechtsstreit um die Zulässigkeit “gebrauchter Softwarelizenzen” hat der mit der Sache zuletzt befasste Bundesgerichtshof die Frage aufgeworfen, ob sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht erschöpft, wenn der Ersterwerber einer Softwarelizenz mit Zustimmung des Rechte-Inhabers (des Verkäufers) eine Kopie durch Herunterladen erstellt.

Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, wie die einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechts, die Paragrafen 69c und 69d UrhG, auszulegen sind. Weil diese Vorschriften nur die EU-Software-Richtline [2] umsetzen, ist für deren gemeinschaftsübergreifende Auslegung der Europäische Gerichtshof zuständig, den der BGH daher um eine Vorentscheidung angerufen hat [3]. Das BGH-Verfahren ist so lange ausgesetzt.

Warten auf den EuGH

Wie wird es ausgehen? Der Erschöpfungsgrundsatz ist nicht typisch urheberrechtlich. Es gibt die Erschöpfung auch bei Marken und bei Patenten. Gerade Patente waren in den letzten Jahrzehnten häufig Gegenstand internationaler und europäischer Auseinandersetzungen und Rechtsstreite. Von im Ausland kopierten Arzneimitteln und den etwa in Afrika dadurch entstehenden Gewinnausfällen der Pharmakonzerne bis zu PKW-Parallelimporten (den so genannten Grauimporten) in der EU und der dadurch unwirksamen Preis- und Absatzpolitik der Automobilkonzerne.

Entsprechend wandelte sich der einzig logische, allumfassende (international wirksame) Erschöpfungsgedanke, der sich am Werkstück orientiert, zu einer Art differenziertem Lizenzmodell des Rechte-Inhabers, der mehr oder weniger bestimmen kann, inwieweit sich seine Verbreitungsrechte erschöpfen – national, international und nach jüngeren Diskussionen auch regional (EU-weit).

Der EuGH wägt die Interessen ab und vermittelt. Zuletzt mit einer Tendenz zugunsten der Rechte-Inhaber, etwa in den Parfumtester- [4] und Dior-Entscheidungen [5], die willkürliche (Kennzeichnung von Testzerstäubern als “unverkäuflich”) oder selektive Beschränkungen (kein Verkauf von “Luxusmiederwaren” über Discounter) erlauben.

Dass der EuGH den Erschöpfungsgrundsatz auf Downloads ausdehnt, ist unwahrscheinlich. Bestenfalls kommt etwas wie eine selektive, beschränkte Erschöpfung heraus, die doch wieder keine ist. Vermutlich bleibt alles beim Alten und die bisherige Auslegung gilt weiter: keine Erschöpfung beim Download.

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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