Vorsicht ist geboten
Einbruchsstudien mittels Honeypots sind lehrreich und helfen vorbeugen. Rechtlich bewegt sich der Honeynet-Betreiber jedoch in einer Grauzone. Aus dem deutschen Recht sind mindestens drei Sachverhalte zu beachten: Beihilfe zu einer Straftat, Datenschutz sowie Haftung für den mittelbar durch einen Honeypot verursachten Schaden.
Die Beihilfe zur Straftat kommt laut einem juristischen Konferenzvortrag [14] nicht zum Tragen, wenn das Honeynet durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen abgesichert ist. Meistens ist das Honeynet sogar deutlich sicherer als normale Rechner. Im zweiten Fall geht es um die Frage, ob man aus Datenschutzgründen überhaupt die Aktivitäten auf einem Honeypot aufzeichnen darf. Diese Frage erübrigt sich allerdings, da auch im realen Leben Überwachungssysteme Einbrecher aufzeichnen.
Für die Haftung gibt es keine eindeutige Antwort. Es bleibt, das Honeynet bestmöglich abzusichern, um Schaden abzuwenden. Der Betrieb eines Honeynet ist nichts, was man mal eben nebenbei tut. Der Betreiber muss schon rund um die Uhr hinschauen, um rechtzeitig eingreifen zu können. (ake)
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Markus Engelberth, Jan Göbel, Christian Gorecki und Philipp Trinius sind Doktoranden am Lehrstuhl für Praktische Informatik 1 der Universität Mannheim. Neben Honeypots gehören Spam-Mitigation, Botnet-Tracking und Malware-Analyse zu den Schwerpunkten des Lehrstuhls.
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