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Der Entwurf zur GPL-Version 3 aus juristischer Sicht

Novelle unter der Lupe

von Fred Andresen
Erschienen im Linux-Magazin 2006/04

Die Free Software Foundation hat den Entwurf für die kommende GPL-Version 3 auf ihre Website und zur Diskussion gestellt. Einige Änderungen zur alten Version scheinen kosmetisch, andere überraschen.

Nach etlichen Monaten der Besinnung haben Richard Stallman und seine FSF-Kollegen den Schritt an die Öffentlichkeit gewagt. Auf der FSF-Homepage gibt es den Entwurf der neuen, der nächsten GPL [1] zur Ansicht (Abbildung 1). Die Version 3 (GPLv3) soll nach 15 Jahren die Vorgängerin ablösen. Zu viel hat sich in der Zwischenzeit getan, rechtlich wie technisch, um eine Anpassung noch weiter zu verzögern. Dabei hat sich die alte Version durchaus bewährt: Meist gute Erfahrungen vor Gericht und breite Zustimmung der Entwickler - sie ist die meistbenutzte Softwarelizenz für freie Programme. Die Vorgabe für die neue lautete demnach: behutsam ändern!


Abbildung 1: Seit Mitte Januar 2006 steht der Entwurf für die neue GPL-Version auf der FSF-Website bereit.

Patente und DRM

Die Veränderungen betreffen im Wesentlichen drei Punkte: Softwarepatente, Digital Rights Management (DRM) und Lizenzkompatibilität. Hinzu kommt noch ein erweiterter Abschnitt, der Begriffe erläutert. Die Veränderungen in der Präambel sind rein redaktionell, mit Ausnahme eines neuen Absatzes über das Verhältnis der GPL zum Digital Rights Management. In ihm stellt die FSF klar, dass die GPL-Grundsätze und DRM unvereinbar sind und die Lizenz daher sicherzustellen hat, dass GPL-Software weder mittelbar noch unmittelbar Gegenstand von DRM sein kann.

Die Lizenz spricht dabei statt von Digital Rights Management konsequent von Digital Restrictions Management und erwähnt die Gesetzgebung einiger Länder, die Software verbietet, die es gestattet, DRM zu umgehen - wörtlich: ihm zu entkommen (escape). Diese Formulierung lässt offen, was im Einzelfall gemeint ist: Der Spielraum reicht von jeder Verhinderung, dass sich DRM-Systeme auf dem eigenen Rechner breit machen, bis zum gezielten Bruch geschützter Urheberrechte.

Die Präambel unterstreicht die Ansicht, dass ein "Grundrecht auf Informationsfreiheit" dem User auch das Recht einräumt, Dritte von jedem Einfluss auf eigene Hard- und Software auszuschließen. Dahinter steht offenbar die resignative Einsicht, DRM nicht mehr verhindern zu können. Also scheint sich die GPL nicht mehr gegen Digital Rights Management an sich zu wehren, sondern nur mehr gegen ein DRM, das man nicht umgehen darf.

Solche Verbote und begleitende Strafnormen sind jedoch ein notwendiger Teil jedes effektiven DRM-Ansatzes, also des Versuchs, die Verfügungsgewalt des Benutzers über sein System einzuschränken. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob der GPL-Abschnitt mehr als ein politisches Statement sein kann.

Per definitionem

Die Abschnitte 0 und 1 des Entwurfs definieren zentrale Begriffe: Die Formulierung "licensed program" ist hiernach extensiv auszulegen, um auch zusammenhängenden Code zu erfassen, der nicht als selbstständiges Programm anzusehen ist, etwa externe Konfigurationsdateien und -skripte. Eigentlich muss man den Begriff auch auf die den Programmen zugrunde liegenden Ideen ausdehnen - das wäre konsequent, um dem erklärten Feind freier Software, den Softwarepatenten, zu begegnen.

Dass der Entwurf nunmehr statt des Begriffs "to distribute" den Terminus "to propagate" benutzt (die beide im Deutschen "verbreiten" bedeuten), erklärt die FSF damit, dass einige Rechtsordnungen den alten Begriff als feststehenden Rechtsterminus verwenden und der neue Missverständnisse ausschließen soll. Gleichzeitig besagt der Entwurf, dass unter diesem Begriff jede Form urheberrechtlicher Verwertung zu verstehen sei, die sich nicht auf die bloße Nutzung oder Bearbeitung für den persönlichen Gebrauch beschränkt.

Korrespondierend zur extensiven Auslegung des Begriffs "program" führt der Entwurf den Begriff "complete corresponding source code" (etwa: vollständige Codebasis) ein. Darunter sollen alle Bestandteile fallen, die der Benutzer benötigt, um ein bestimmtes Programm zum Laufen zu bringen, mit Ausnahme der Programmier- oder Übersetzungssoftware (Compiler, Parser et cetera). Dem steht die Abgrenzung gegenüber, als Objektcode gelte alles, was nicht Quellcode sei. Bytecode ist damit Objektcode.

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