Aus Linux-Magazin 06/2001

Aktuelles Recht

Unser Alltag wird dem der Neuen Welt immer ähnlicher, dank Burger, Hollywood-Streifen, Meetings und Global Player – die Liste wäre zügig verlängerbar. Ob das in der Rechtsprechung auch so ist oder sein sollte, ist zu diskutieren.

Einem unvoreingenommenen Beobachter fällt auf, dass sich europäische und auch amerikanische Gerichte der Entwicklung des Internet oft in den Weg stellen. Bei Gerichten ebenso wie bei den Gesetzgebern Europas und der USA scheint ein Weltbild vorzuherrschen, in dem das Internet nur als Handlungsraum von Kinderschändern, Volksverhetzern und sonstigen Verbrechern existiert, der mit Mitteln des Rechts zu schließen sei.

Me-too-Strategie und ihre Folgen

Die unzweifelhaft vorhandenen Straftaten sind es jedoch nicht, die das herausragende Merkmal der Internet-Entwicklung sind, einer Entwicklung, die wegführt von der sicheren Ordnung der analogen Welt hin zu einer oft noch unklaren Struktur. Richtern und Anwälten sollte man das Handeln nicht allein überlassen. Alle Akteure sind dazu aufgefordert, auf Gebieten wie Urheber- und Patentrecht, Content-Kontrolle, dem Recht auf freie Meinungsäußerung, beim Datenschutz sowie der Verfolgung organisierter Kriminalität zu interessengerechten Lösungen beizutragen.

Europäer und Deutsche bevorzugen meist einen einfachen Weg im Umgang mit diesen Problemen: Sie folgen den USA. Lawrence Lessig, Jurist an der Stanford University, hat für diesen europäischen Ansatz das schöne Wort vom Me-too-Law geprägt: Eigentlich spricht nichts für eine bestimmte Lösung, außer dass die Amerikaner es so machen [1]. Ein schönes Beispiel für eine solche Me-too-Rechtsprechung ist das deutsche Napster-Urteil im Streit der Hit Bit GmbH gegen AOL.

Lawrence Lessig: Europäer haben eine Me-too-Rechtsprechung

Lawrence Lessig: Europäer haben eine Me-too-Rechtsprechung

AOL verliert Rechtsstreit um Raubkopien

Die deutsche Hit Bit Software GmbH produziert und vertreibt MIDI-Files, die auf handelsüblichen Disketten fixiert bis zu 35 Mark kosten. Hauptabnehmer sind Amateurmusiker, die die Files auf Keyboards abspielen und etwa dem eigenen Spiel auf dem Keyboard hinzufügen. Die Speicherung erfolgt mit spezieller Software über das MIDI (Musical Instruments Digital Interface).

Der weltgrößte Online-Provider AOL bietet auf seinem zentralen Server in Dulles/Virginia, USA, Foren an, über die MIDI-Sounds ausgetauscht werden. Eine irgendwie geartete redaktionelle Betreuung oder Kontrolle dieser Vorgänge findet nicht statt.

Nach deutschem Recht treten hier zwei nahe liegende Fragen auf: Ist der Upload auf den Server von AOL eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts? Und ist das Bereithalten der Dateien auf dem Server ohne Zustimmung des Urhebers eine urheberrechtlich unzulässige Wiedergabe? Entscheidend ist aber vielmehr, ob der Provider AOL auch rechtlich verantwortlich sein kann. Diese Frage ist mit der Auslegung von Paragraph 5 des Teledienstegesetzes (siehe Kasten) zu beantworten.

Das Oberlandesgericht München bejahte die Verantwortlichkeit und hat in einem Urteil vom 8. März 2001 AOL wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt [2]. Die im Streit entscheidende Frage war, ob AOL sich auf § 5 Abs. 2 TDG berufen kann. Sein Wortlaut scheint eindeutig für AOL zu sprechen.

Dies sah das Gericht der Vorinstanz [3] nicht anders: Zwar habe der Gesetzgeber ausdrücklich derartige Fälle von der Verantwortlichkeit des Providers ausschließen wollen. Eine Haftung sollte nur begründet werden, “wenn er die fremden Inhalte bewusst zum Abruf bereithält”. Das Gericht erkannte auch an, dass unter den Files zahlreiche Stücke unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Dies sollte ausreichen, um AOL von einer Verantwortung freizusprechen. Offensichtlich wollte jedoch das Gericht eine Verurteilung. Würde man das Gesetz so auslegen, wie es der Gesetzgeber gewollt habe, könnte es “völlig unterlaufen” werden, so die Meinung des Gerichts. “Wie die Erfahrung zeigt”, schreibt das Landgericht München, “ist der Nutzer, der eine derartige Datei uploaded, nämlich nicht zu ermitteln.” Weil die Technik so ist, wie sie ist, muss AOL verantwortlich sein – ließe sich die Auffassung der Richter pointieren. Dieser Logik folgend wurde AOL in erster Instanz verurteilt.

Logik vs. Landgericht

Das Oberlandesgericht glättete zwar die ziemlich wirre Logik dieses Urteils erster Instanz etwas, kam aber zum gleichen Ergebnis: § 5 Abs. 2 TDG gilt nicht für die Verletzung von Urheberrechten.

Im schönsten Juristendeutsch heißt es in den Kernsätzen des Urteils: “Sowohl durch die (einmaligen) Upload-Vorgänge wie durch die (vielfältigen) Download-Vorgänge entstanden Vervielfältigungsstücke der MIDI-Files der Klägerin, durch die die erörterten Rechte der Klägerin widerrechtlich verletzt wurden. Für die Verletzungen sind in erster Linie die AOL-Mitglieder verantwortlich, die die Vervielfältigungen vorgenommen haben. Daneben haftet für sie auch die Beklagte. Denn für Urheberrechtsverletzungen haftet jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht … ”

Was heißt das in normale Sprache übersetzt? Das Oberlandesgericht München hat für Urheberrechtsverletzungen den Wortlaut von § 5 Abs. 2 TDG außer Kraft gesetzt. Es ist nicht mehr entscheidend, ob eine Datenobservation zumutbar ist oder ob dem Provider Verstöße bekannt sind. Entscheidend ist jetzt, ob der Provider einen ursächlichen Beitrag zu den Verletzungshandlungen der Nutzer geleistet hat. Dies wird man immer bejahen können, wenn die Server des Providers im Spiel sind und über deren Festplatten Daten ausgetauscht werden.

Das AOL-Gericht hat so mit dem Napster-Gericht [4] gleichgezogen und Urheberrechtsverletzern ein für alle Mal den Garaus gemacht. So sehen es zumindest die Kläger, die vor Gericht gesiegt haben.

§5 des Teledienstegesetzes

§5 Verantwortlichkeit

(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

Industrie-Interessen vor geltendem Recht?

Die Zweifel über die Weisheit dieses Richterspruchs sind indessen nicht verstummt. Da ist die Logik des Urteils, die für Außenstehende zumindest gewöhnungsbedürftig ist. Und die ökonomischen Konsequenzen: Online-Dienste müssten weitgehend dicht machen, wenn sie Schadensersatzansprüchen aus dem Weg gehen wollen.

Welcher Gewinn steht dem auf Seiten der Musikvermarkter gegenüber? Wahrscheinlich soll die Kontrolle über die Musikvertriebswege erhalten bleiben, wie auch die jüngsten Aktivitäten bei der Gründung von MusicNet (Warner Music, Bertelsmann Music Group, EMI, Real Networks) und Duet (Sony Music, Universal Music) nahe legen, die auf die Einrichtung von eigenen Angeboten zur Online-Vermarktung von Musik abzielen. Die Nutzerinteressen oder die der Provider müssen da schon mal zurückstehen.

Auch aus technischer Perspektive ist der Richterspruch nicht der Weisheit letzter Schluss. Der Kommentator der Frankfurter Allgemeinen Zeitung spottete schon beim AOL-Urteil der ersten Instanz unter Hinweis auf moderne Peer-to-Peer-Technologien: “Der Sieg, den Tonträgerbranche und Verwertungsgesellschaften jetzt preisen, ist darum nur noch genauso wenig wert wie ein gebrauchter Computer nach drei Jahren.” [5]

Unsere Gerichte, so scheint es, mogeln sich an einer einfachen Wahrheit vorbei: Bücher kann man lesen, ohne sie zu kopieren. Legitimer Zugriff auf digital gespeicherte Werke ist aber ohne Kopieren innerhalb von Abspielgeräten – und Multimedia-Computer zählen dazu – schlicht unmöglich. Bits kann man im Unterschied zu Buchstaben oder Tönen weder sehen noch hören. Wie viele in der Wissenschaft zweifeln wir, ob das Urheberrecht diesen neuen Sachverhalt noch adäquat abbilden kann.

Der europäisch-amerikanische Streit um den sicheren Hafen

Auf der Website des Bundesdatenschutzbeauftragten [6] liest man Anfang April 2001: “Safe Harbor Principles ab 01. November 2000 in Kraft. Der Safe-Harbor-Mechanismus ist – basierend auf der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2000 – nunmehr operativ. Damit können sich die Unternehmen, die sich den umfangreichen Selbstverpflichtungen nach dem Safe-Harbor-Modell unterziehen wollen, jetzt in die Liste auf der Website des US-Handelsministeriums eintragen. Folge: Die Zulässigkeit von Datenübermittlungen an diese Unternehmen kann nicht mehr aus Gründen mangelnden Datenschutzes im Empfängerland scheitern und EU-Bürger, deren Daten an amerikanische Firmen weitergegeben werden, können sicher sein, dass ihre Daten vorschriftsmäßig geschützt werden.”

Hintergrund der erwähnten Prinzipien sind der unterschiedliche Datenschutzstandard in beiden Regionen und eine Vorschrift des europäischen Datenschutzrechts (Art. 24 EU-Datenschutz-Richtlinie), die Übermittlungen personenbezogener Daten in so genannte Drittländer nur zulässt, “wenn dieses Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau erlaubt”. Jetzt streiten die beiden Wirtschaftsblöcke um die Angemessenheit.

Eine Lösung der Konflikte ist vor allem deshalb schwierig, weil es der amerikanischen Tradition widerspricht, überhaupt Gesetze für derartige Sachverhalte zu erlassen. In zähen, jahrelangen Verhandlungen war es im Sommer 2000 endlich gelungen, sich auf gemeinsame Prinzipien zu einigen [7]. Während Europa üblicherweise Gesetze erlässt, bevorzugen die USA Selbstverpflichtungen der Unternehmen.

Macht vor geltendem Recht

Entsprechend dem Agreement über die Safe-Harbor-Principles dürfen nur an diejenigen Unternehmen personenbezogene Daten aus Europa in die USA übermittelt werden, die auf der Website des US-Handelsministeriums verzeichnet sind und sich dort zur Einhaltung bestimmter Prinzipien verpflichten [8]. Das Department of Commerce (DoC) hat die Aufgabe übernommen, die Einhaltung der Prinzipien zu überwachen. Im März hat die neue amerikanische Administration dieses Agreement allerdings widerrufen. [9]

Dieser Konflikt ist schon formal höchst interessant: Der Safe-Harbor-Mechanismus ist seit 1. November 2000 geltendes europäisches Recht, das zusammen mit den USA ausgehandelt wurde. Die USA setzen jetzt Macht vor Recht und sagen: Dieses Recht erkennen wir nicht an. Nicht ganz neu dieses Verhalten, aber selten geschieht es so offensichtlich.

In der Konsequenz bestärken die USA auch bei ihnen wohl gesonnenen Europäern den Verdacht, dass sie im Zweifel ihre Interessen und die Interessen ihrer Firmen auch gegen die Bürgerrechte anderer Nationen rücksichtslos durchsetzen werden. Da der Safe-Harbor-Mechanismus eigentlich nur den modernen E-Commerce auf eine vertrauenswürdige Basis stellen sollte, kann man das Vorgehen der Bush-Administration nur bedauern.

Andererseits bietet dieser Vorgang aber auch Chancen für Europa und seine Informatik-Industrie. Es gilt nur zu lernen, dass eine Me-too-Strategie ihnen meist nichts nützt. Sie müssen ihre Stärken ausbauen und in eine verlässliche und geeignete rechtliche Form bringen.

Die Firma Hit Bit verklagte AOL, weil auf den Foren MIDIs getauscht wurden - und bekam Recht.

Die Firma Hit Bit verklagte AOL, weil auf den Foren MIDIs getauscht wurden – und bekam Recht.

Chance für Europa: Open Source

Eine der größten, auch strategisch relevanten Stärken der europäischen Software-Entwickler ist ihre Vertrautheit mit dem Open-Source-Gedanken – einer zukunftsträchtigen Form der Erstellung und des Vertriebs von Software. Nach einer neueren Untersuchung sollen die meisten der etwa 250.000 Open-Source-Entwickler aus Europa kommen, insbesondere aus Deutschland [10]. Ihre Marktmacht ist inzwischen beträchtlich.

Welche rechtlichen Lösungen könnten dazu geeignet sein, den Konflikt um den Datenschutz, der beispielsweise in den Vorgängen um das Echelon-System [11] weite Kreise zieht, beizulegen?

Der Kern des Konflikts liegt aus unserer Sicht in dem mangelnden Vertrauen der Handelspartner zueinander. Das Misstrauen verhindert Kooperation und schürt fruchtlose Auseinandersetzungen. Der Kern der Open-Source-Idee, die Idee des offenen Umgangs mit den Quellen, zeigt den Weg zur erfolgreichen Kooperation – über die Entwicklung und den Vertrieb von Software hinaus.

Ohne offene Quellen keine Sicherheit

Datenschutz und Datensicherheit gehen Hand in Hand und ohne offene Quellen kann kein Vertrauen wachsen. Nur in Quelltext, der öffentlich zugänglich ist, lässt sich ergründen, was wahr ist und was Lüge. Anders kann die Sicherheit von Daten nicht bewiesen werden.

Ein Ort, um so etwas rechtlich festzulegen, ist das Patentrecht. Etwa durch ein Quelltext-Privileg, wie wir es vorgeschlagen haben [12]. Hier bestünden große Chancen, die Fehler der USA nicht mit einer Me-too-Strategie zu wiederholen.

Im Sinne Thomas Jeffersons bietet die US-Kongressbibliothek Gesetzestexte im Internet an.

Im Sinne Thomas Jeffersons bietet die US-Kongressbibliothek Gesetzestexte im Internet an.

Eine Offenbarung: Deutsche Gesetze online

Kaum ein anderes Gebiet – vielleicht die Theologie ausgenommen – ist so auf die Verfügbarkeit von (Gesetzes-) Texten und ihrer Interpretation angewiesen wie die Jurisprudenz. Bisher ist das Angebot in Deutschland eher dürftig, der Zugang zu aktuellen Gesetzen und Gerichtsurteilen meist vom Zufall oder vom Geldbeutel abhängig. Mit der Vermarktung von Gesetzestexten machen Verlage viel Geld. Daran soll sich jetzt einiges ändern. Rechtzeitig zur CeBIT läutet die deutsche Justiz eine neue Epoche ein: Die 600 wichtigsten Gesetze würden ins Internet gestellt und künftig seien auch alle Neuerungen im Bundesrecht unter “Gesetze im Internet” zentral zu finden, das kündigte Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin in einem dpa-Gespräch an. [13]

Wieder einmal folgen die Deutschen den Amerikanern. Wer jemals einen amerikanischen Rechtstext gesucht hat, wird den Service der Amerikaner bewundern. Seit langem schon sind alle Gesetze online, sind die Entscheidungen des Supreme Court bis ins vorletzte Jahrhundert (!) verfügbar. Praktisch sind alle Gerichtsentscheidungen im Netz zugänglich – mit erstaunlicher Geschwindigkeit und mit hervorragender Performance über zwei praktisch immer zugängliche Server: den Thomas-Server der Library of Congress [14] und den kommerziellen Find-Law-Server [15].

Wie man sieht: Manchmal sind Me-too-Strategien gar nicht so schlecht. Manchmal. ( uwo)

Infos

[1] Lawrence Lessig: Europe’s `me-too’ patent law. Financial Times. July 11, 2000: http://news.ft.com/ft/gx.cgi/ftc?pagename=View&c=Article&cid=FT36QMGXJAC&live=true

[2] Hit Bit Software GmbH gegen AOL Bertelsmann Online GmbH & Co. KG, Urteil des Oberlandesgerichts München: http://www.mhv-online.de/olg_urteil.html

[3] Hit Bit Software GmbH gegen AOL Bertelsmann Online GmbH & Co. KG, LG München I, Grundurteil vom 30.03.2000, 7 O 3625/98, JurPC Web-Dok. 73/2000, Abs. 1 – 85, online: http://www.jurpc.de/rechtspr/20000073.htm

[4] Siehe Cyber:Law im Linux-Magazin 4/2001.

[5] Joachim Jahn: Selbstschutz statt Cyberlaw. In der FAZ vom 14. April 2000.

[6] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz “Safe Harbor Principles ab 1. November 2000 in Kraft”: http://www.bfd.bund.de/europa/page3.html

[7] EUR-Lex: Entscheidung der Kommission über Grundsätzen des sicheren Hafens: http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/2000/de_300D0520.html

[8] Liste der Save-Harbor-Sites: http://web.ita.doc.gov/safeharbor/shlist.nsf/webPages/safe+harbor+list

[9] US-Regierung will Datenschutz-Abkommen mit EU stoppen: http://www.heise.de/newsticker/data/pmz-27.03.01-001

[10] Bert J. Dempsey, Debra Weiss, Paul Jones, Jane Greenberg: A Quantitative Profile of a Community of Open Source Linux Developers. UNC Open Source Research Team. School of Information and Library Science, University of North Carolina at Chapel Hill, October 6, 1999: http://www.ibiblio.org/osrt/develpro.html

[11] Jelle van Buuren: Dutch Government Says Echelon Exists…, Telepolis vom 20. Januar 2001: http://www.heise.de/tp/english/inhalt/te/4729/1.html

[12] Bernd Lutterbeck, Axel H. Horns, Robert Gehring: Sicherheit in der Informationstechnologie und Patentschutz für Software-Produkte – Ein Widerspruch? Kurzgutachten, 2000. Im Internet: http://www.sicherheit-im-internet.de/news/news.phtml?nnid=588

[13] Justizministerin: Gesetze im Internet, Heise-Newsticker vom 24. März 2001: http://www.heise.de/newsticker/data/jk-24.03.01-002

[14] Der Thomas-Server: http://thomas.loc.gov

[15] Der FindLaw-Server: http://www.findlaw.com

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