Aus Linux-Magazin 04/2001

Aktuelles Recht

Madonna hat sich ihre Domain vor Gericht geholt.

Neben dem Urteil zu Napster machten amerikanische Gerichte auch mit Entscheidungen zu Domain Names von sich reden. Viele davon fielen zu Ungunsten so genannter großer Namen wie Madonna oder Lockheed Martin aus.

Am Montag, dem 12. Februar 2001, erließ der Court of Appeals for the 9th Circuit unter dem vorsitzenden Richter Schroeder das Urteil in der Sache für die Klage der großen Musikkonzerne (Sony und andere) gegen die Internet-Musiktauschbörse Napster, Inc. (http://www.napster.com). Die drei Richter kamen zu dem Schluss, dass die Napster-Aktivitäten zur Verletzung der Copyrights der Musikkonzerne durch die Napster-Benutzer beitrügen und bestimmten, dass Napster alles zu unternehmen habe, um die Copyrights der Musikkonzerne zu schützen. [1]

Bald Ruhe im Napster, wie wir ihn kennen

Dem Urteil ging im letzten Jahr eine Klage von A&M Records gegen Napster voraus, die zugunsten von A&M Records entschieden worden war. Am 26. Juli 2000 war Napster per einstweiliger Verfügung dazu angehalten worden, die Aktivitäten einzustellen. Der aktuelle Gerichtsbeschluss bestätigt im Kern die Feststellungen, die damals zum Erlass der einstweiligen Verfügung geführt hatten, schränkt deren Gültigkeitsbereich jedoch etwas ein. Das Distriktgericht wurde angewiesen, diese Einschränkungen in die einstweilige Verfügung einzuarbeiten. Bis das geschehen ist, darf Napster am Netz bleiben.

Das Napster-Management hat angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen, notfalls bis zum Supreme Court. Die Betreiber vertreten die Auffassung, dass sie die “Safe Harbor”-Bestimmungen aus dem Digital Millennium Copyright Act [2] für sich in Anspruch nehmen können. Diese besagen, dass Service Provider (SP) nicht für Copyright-Verletzungen durch ihre Kunden verantwortlich sind. Napster versteht sich in diesem Sinne als Service Provider.

Das Gericht lehnte nicht grundsätzlich ab, dass Napster den Schutz des Paragraphen 512 Chapter II des DMCA (Online Copyright Infringement Liability Limitation) für sich in Anspruch nehmen kann. Das zu prüfen, bedürfe aber einer genaueren gerichtlichen Untersuchung. Da die Kläger erhebliche Zweifel an dem Schutzanspruch von Napster wecken konnten, wird die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

Wie ist das Urteil zu bewerten?

Die Musikkonzerne haben unzweifelhaft einen juristischen Sieg errungen. Ob sie sich daran dauerhaft erfreuen können, ist fraglich. Dagegen sprechen mindestens zwei Gründe:

Wie das Gericht andeutete, könnte Napster – erstens – tatsächlich einen Schutzanspruch nach Paragraph 512 des DMCA (Chapter II) für sich geltend machen, der ausführlich festlegt, unter welchen Umständen Service Provider, die selbst keine Copyright-Verletzung begehen, nicht für Copyright-Verletzungen ihrer Kunden haften müssen. Da Napster lediglich die Information über den Ort der Speicherung zwischen den Nutzern vermittelt, könnten die Bestimmungen des Paragraphen 512 DMCA durchaus zutreffen. Dann hätte die Musikindustrie das Nachsehen.

Es gibt – zweites – bereits ernst zu nehmende Alternativen, die ohne einen zentralen Verwaltungsserver auskommen. Eine einzelne Anlaufstelle zu verklagen, um das gesamte Netzwerk lahmzulegen, funktioniert dann nicht mehr.

Worum geht es der Musikindustrie aber wirklich? Die Verkäufe an Musikdatenträgern sind im letzten Jahr gestiegen. Die Gewinne der Musikkonzerne ebenfalls. Ob es wirklich nur um Geld geht, mag man da bezweifeln. Bertelsmanns Einstieg bei Napster scheint die Zweifel zu bestätigen. Aber wenn nicht um Geld, worum geht es dann? Es geht um Macht; es geht um Kontrolle.

Wenn der Vertrieb der Musik nicht mehr in der Hand der Konzerne läge, wäre er nicht mehr ohne weiteres zu steuern. Und davor haben die Konzerne wirklich Angst. Ohne Kontrolle über die Rohstoffe und Vertriebswege ist jedes Monopol oder Oligopol bedroht. Und was dann droht, ist der freie Markt, auf dem Produzenten und Konsumenten über Preise verhandeln. Bezahlt wird dort nicht jeder Preis, sondern nur der, der angemessen erscheint.

Konzerne wollen Kontrolle, Kunden mehr Markt

Das Bedürfnis der Kunden nach mehr Markt scheint da zu sein. Die Preise für Musik-CDs werden nicht mehr ohne weiteres akzeptiert, es gibt schließlich Alternativen. Die Musikindustrie versucht noch, sich dem zu entziehen, zum Beispiel durch die Einführung von Kopierschutzmechanismen. [3].

Übrigens bereitet die EU-Kommission eine Untersuchung gegen die führenden Musikkonzerne wegen Preisabsprachen und überhöhter Preise für Musik-CDs in Europa vor. In den USA laufen ähnliche Untersuchungen durch die Federal Trade Commission (FTC). [4] Auch von dieser Seite kommt also die Forderung nach mehr Markt.

Markiert

Neben Urheber- und Patentrecht dient das Markenrecht in zunehmendem Maße als Instrument, um unliebsame Konkurrenz auszuschalten. In jüngster Zeit gab es einige Entscheidungen durch Gerichte und die World Intellectual Property Organization (WIPO), die Grenzen der Gültigkeit realen Kennzeichenrechts im Cyberspace zu markieren und einer kurzen Betrachtung zu unterziehen.

Eine Marke ist gemäß Markengesetz ein geschütztes Kennzeichen, das im Geschäftsverkehr dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen abzugrenzen. [5] Damit soll den Kunden ein Kriterium zur Entscheidung zwischen konkurrierenden Anbietern an die Hand gegeben werden. Das Schlagwort von der Markenware illustriert, worum es geht. In der Lesart des Patentrechts geht es um “produktidentifizierende Unterscheidungszeichen”.

Drei Möglichkeiten gibt es nach deutschem Recht, wie aus einem einfachen Kennzeichen ein geschütztes wird:

  • Eintragung als Marke;
  • Benutzung des Kennzeichens und dadurch Erwerb von Verkehrsgeltung;
  • Erwerb notorischer Bekanntheit.

Um die Irreführung der Kunden zu verhindern, gewährt das Gesetz dem Inhaber eines geschützten Kennzeichens einen Unterlassungsanspruch gegenüber einem Dritten, der die Marke unbefugt nutzt, etwa um ein Konkurrenzprodukt zu vertreiben. Entsteht dem Markeninhaber durch den unbefugten Gebrauch des Kennzeichens durch einen Konkurrenten ein Schaden, so steht ihm zusätzlich ein Schadensersatz zu. Soviel zur Theorie der Namen und Zeichen. Was bedeutet diese für das Cyberlaw?

TotalFinaElf vs. Greenpeace

Das Landgericht Berlin untersagte Greenpeace Deutschland am 26. Januar 2001 per einstweiliger Verfügung den Weiterbetrieb der Website www.oil-of-elf.de bis zum endgültigen Gerichtsentscheid. Begründet wurde der Erlass durch eine mögliche Verwechslungsgefahr, die das Gericht durch Gebrauch von “elf” im Domainnamen sah. Potenzielle Kunden des TotalFinaElf-Konzerns, Inhaber der Website www.elf.de, könnten in die Irre geführt werden.

Auf der abgeschalteten Website informierte Greenpeace über Umweltverschmutzung bei der Ölförderung in Sibirien. Die Ölkonzerne als Abnehmer nehmen diese in Kauf. Der TotalFinaElf-Konzern sah sein Image durch die Darstellungen offensichtlich gefährdet. Mangels rechtlicher Handhabe gegen die Inhalte der Website ging man per Markenrecht gegen den Domaininhaber vor.

Ob die einstweilige Verfügung einer ernsthaften gerichtlichen Prüfung standhält, darf bezweifelt werden. In keiner Weise ist Greenpeace in Konkurrenz zu TotalFinaElf getreten, was die Förderung und den Verkauf von Erdöl betrifft. Definitiv wurde die Bezeichnung “elf” nicht zur Kennzeichnung eines Greenpeace-eigenen Produkts oder einer von Greenpeace angebotenen Dienstleistung verwandt, mit der man sich in Konkurrenz zu TotalFinaElf begeben hätte.

Greenpeace kam der verfügten Abschaltung der Domain nach, da andernfalls eine halbe Million Mark Strafe fällig gewesen wären. Da Greenpeace sich im Recht sieht, wird jetzt anwaltlich gegen die Entscheidung des Berliner Landgerichts vorgegangen. Die Chancen, Recht zu bekommen, dürften dabei gut stehen. Nur – bis dahin bleibt die Domain abgeschaltet. [6]

In der Bewertung der Vorgänge kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Schutz des Grundgesetzes vor Zensur vor Gericht nicht so viel gilt, wie der ebenfalls grundgesetzlich verbriefte Schutz des Eigentums, worunter auch Markenrechte verstanden werden. Aber das Grundgesetz wurde ja auch nicht für den Cyberspace geschaffen, oder?

Madonna hat sich ihre Domain vor Gericht geholt.

Madonna hat sich ihre Domain vor Gericht geholt.

Reverse Domain Hijacking

Die World Intellectual Property Organisation (WIPO), eine Unterorganisation der UNO, ist seit 2000 durch die ICANN bestimmte Schiedsstelle für Domainstreitigkeiten. Das Arbitration and Mediation Center der WIPO wird im Auftrag der ICANN tätig, wenn der Vorwurf der unrechtmäßigen Aneignung eines Domainnamens (Domain Grabbing) erhoben wird.

Einige WIPO-Entscheidungen zugunsten von Big Names, also Personen oder Institutionen mit bekannten Namen, hatten zu scharfer Kritik geführt. Man erinnere sich an die Fälle Madonna.com [7] oder JuliaRoberts.com [8]. Auf der Seite Madonna.com findet sich inzwischen nur noch ein Link zu Madonna.org, dem Madonna Rehabilitation Hospital.

In den letzten Monaten gibt es Anzeichen für ein Umdenken bei den WIPO-Schiedsrichtern. In drei Fällen wurde nicht routinemäßig gegen den jetzigen Domainbesitzer und für den Namensinhaber entschieden.

In einem Fall ging es um den Anspruch von Bruce Springsteen auf die Domain Brucespringsteen.com, die derzeit im Besitz eines kanadischen Fanclubs ist. Nach der WIPO-Entscheidung [9] gegen den Antrag von Bruce Springsteen kann der Fanclub die Seite weiterhin betreiben. Springsteen hatte es unterlassen, seinen Namen als Marke anzumelden, wie es etwa Madonna getan hat. Der Fanclub betrieb die Website seit mehreren Jahren und hatte nicht versucht, sie zu verkaufen. Damit lag kein Domain Grabbing vor. .

Der zweite prominente Fall war der Versuch der Deutschen Welle, dem US-Inhaber die Domain Dw.com abnehmen zu lassen. [11]. Die Firma Diamond Ware ist bereits seit 1994 Besitzer der Domain, als bei der Deutschen Welle noch niemand ernsthaft über Internet-Domains nachdachte. Hinzu kommt, dass DW für Diamond Ware außerdem in den USA als Marke eingetragen ist.

Das WIPO-Schiedsgericht entschied nun, dass es sich um einen böswilligen Versuch des “Reverse Domain Hijacking” durch die Deutsche Welle handele und beließ die Domain im Besitz von Diamond Ware.

Im dritten Fall, Lockheed Martin vs. Dan Parisi, beanspruchte Lockheed Martin die von Parisi angemeldeten Domains Lockheedsucks.com und Lockheedmartinsucks.com für sich, da es sich bei den genannten Domainnamen um solche handele, die “identical or confusingly similar to a trademark” seien.

In der Entscheidung legt das WIPO-Schiedsgericht dar, dass in der Vergangenheit mit einer Ausnahme stets zugunsten des Markeninhabers entschieden worden sei, um anschließend unter Berufung auf den gesunden Menschenverstand grundsätzlich zu bezweifeln, dass ein Name mit dem Nachsatz “sucks” mit dem Original zu verwechseln sei. Der Antrag auf Übertragung der Domain auf Lockheed Martin wurde abgelehnt.

Diese Entscheidungen zeigen, dass man auch bei der WIPO durchaus in der Lage ist, sich sachlich mit den Problemen des Namensrechts im Internet auseinander zu setzen und nicht immer nur die Interessen der Big Names bedient. Hoffentlich sind das keine Eintagsfliegen.

Vielleicht lassen sich ja auch deutsche Gerichte bei Domain-Streitigkeiten von so viel Common Sense beeindrucken und verpassen nicht diese Chance, die vom Grundgesetz gewährte Meinungsfreiheit in der Praxis zu stärken. ( uwo)

Infos

[1] Urteil gegen Napster: http://news.findlaw.com/cnn/docs/napster/napsterop0212.pdf – Eine Kurzzusammenfassung: http://news.findlaw.com/cnn/docs/napster/napstersum9thcirc.pdf

[2] Digital Millennium Copyright Act (DMCA):http://www.loc.gov/copyright/legislation/hr2281.pdf

[3] John Gilmore: What’s Wrong With Copy Protection?http://www.toad.com/gnu/whatswrong.html – Deutsche Version: http://www.toad.com/gnu/whatswrong.de.html

[4] Die EU untersucht die CD-Preis-Politik. In: Neue Zürcher Zeitung vom 27./28. Januar 2001

[5] Karl-Heinz Fezer: Markenrecht; 2. Aufl., S. 64, C. H. Beck, München 1999

[6] Greenpeace über www.oil-of-elf.dehttp://www.greenpeace.de/GP_SYSTEM/1QGN0I8T.HTM

[7] WIPO Arbitration and Mediation Center: Madonna v. Dan Parisi and ““Madonna.com”http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2000/d2000-0847.html

[8] WIPO; Julia Fiona Roberts v. Russell Boyd: http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2000/d2000-0210.html

[9] WIPO; Bruce Springsteen v. JeffBurgar and Bruce Springsteen Club: http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2000/d2000-1532.html

[10] WIPO Dispute Policy and Procedural Rules: http://arbiter.wipo.int/domains/rules/index.html

[11] WIPO; Deutsche Welle v. DiamondWare: http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2000/d2000-1202.html

[12] WIPO; Lockheed Martin Corporation v. Dan Parisi: http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2000/d2000-1015.html

Die Autoren

Professor Dr. iur. Bernd Lutterbeck ist Inhaber des Lehrstuhls fnr Informatik und Gesellschaft an der TU Berlin und “Jean Monnet- Professor” der Europäischen Union. Dipl.-Inform. Kei Ishii und Dipl.- Inform. Robert Gehring sind wissenschaftliche Mitarbeiter bei Prof. Lutterbeck. Zusammen bilden sie die Forschungsgruppe “Internet Governance”.

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