Mit seitenlangen End User License Agreements (EULA) versuchen Hersteller ihre Programme vor allem erdenklichen Missbrauch zu schützen. Das Linux-Magazin nimmt das Regelwerk von Windows Vista und vier Enterprise-Linux-Distributionen genauer unter die Lupe.
Viele Benutzer klicken das oft erst bei der Installation jäh aufpoppende End User License Agreement (EULA) als lästige Bremse vor der Installation ungelesen weg – das ist juristisch gesehen meist schadlos möglich. Lizenzbedingungen, die nicht vor dem Kauf vereinbart sind, gelten nach deutschem Recht nicht (siehe Kasten “Vertragsabschluss”). Ein Blick in die juristische Gedankenwelt der Anbieter ist aber spannend. Da versuchen einige Benchmarks zu verbieten oder den Remotezugriff einzudämmen, aber in erster Linie die Installation auf mehreren Geräten zu verhindern (siehe Kasten “Wunsch und Wirklichkeit”).
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Vertragsabschluss |
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Softwarelizenzen sind Verträge über die Nutzungsrechte an einem bestimmten Programm. Wie für alle Verträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das heißt, der Lizenzgeber und der Lizenznehmer dürfen sich über einen beliebigen Umfang der im Einzelfall übertragenen Rechte einigen. Diese Vertragsfreiheit schränkt der Gesetzgeber durch besondere Vorschriften dort ein, wo er dies zum Ausgleich berechtigter Interessen der jeweiligen Vertragspartner für sinnvoll hält. Die Vorschriften für Verträge über Software-Nutzungsrechte finden sich vor allem im Urheberrecht. Software gilt als Sprachwerk im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG). Dabei bezieht sich der urheberrechtliche Schutz sowohl auf das eigentliche, also das vom Programmierer im Wege eines schöpferischen Aktes geschaffene Programm in Form des Quellcode, als auch auf das kompilierte oder interpretierte Programm, das in Binärform auf dem Computer lauffähig ist. In Form gebrachtDie gesetzlichen Rahmenbedingungen stülpen den Lizenzverträgen eine Form über, die bewirkt, dass bestimmte Nutzungsrechte ausgeschlossen sind, selbst wenn die Vertragspartner sie ausdrücklich vereinbart haben, oder – in der Praxis von besonderer Bedeutung – dass bestimmte Rechte selbst dann bestehen, wenn sie vertraglich ausgeschlossen wurden. Für Standardsoftware gilt das Friss-oder-stirb-Prinzip: Wer Tausende von Office-Paketen auf den Markt wirft und über eine Vielzahl von Zwischenhändlern verkauft, hat weder Interesse noch die wirtschaftliche Möglichkeit, mit jedem einzelnen Endabnehmer über Nutzungsrechte zu verhandeln. Er benutzt stattdessen vorformulierte Klauseln, die “End User License Agreements”, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ähneln, denen der Käufer entweder zustimmt oder nicht. Dabei ist keine Voraussetzung, dass das Installationsprogramm die Lizenzbedingungen aufruft, sie dürfen ebenso auf der Verpackung angebracht oder auf dem Kaufvertrag aufgedruckt sein, selbst das Vorlesen durch den Verkäufer ist zulässig. Damit sie rechtswirksam, also Bestandteil des Software-Kaufvertrages werden, ist lediglich nötig, dass sie vor Vertragsabschluss vereinbart sind. Das hat in der Vergangenheit zu Diskussionen darüber geführt, ob die EULAs, die erst eine Installation offen legt, überhaupt wirksame Vertragsvereinbarungen sind. Die kurze Antwort lautet: nein. Daran ändert auch nichts, wenn Anbieter auf die Verpackung einen Hinweis auf die Bedingungen drucken, weil sie in vollem Umfang erst nach dem Kauf erkennbar sind. Gesetzliche RegelungenGelten vertragliche Sonderbestimmungen in den EULAs nicht, bleibt es bei den allgemeinen gesetzlichen Regelungen und damit bei dem für Software besonders bedeutsamen Erschöpfungsgrundsatz. Der besagt nichts anderes, als dass sich die wesentlichen Urheberrechte in einem konkreten Werkstück erschöpfen, sobald der Urheber es einem anderen übereignet, sprich verkauft. Was dann mit diesem einen konkreten Werkstück geschieht, darüber darf der Urheber, dessen Rechte daran erschöpft sind, nicht mehr bestimmen, das ist Sache des neuen Eigentümers. Seine Rechte umfassen zwar nicht die Vervielfältigung, wohl aber die Möglichkeit der Übertragung auf Dritte, die Zerstörung, aber auch – weil das Recht am Werkstück ja auch dessen Nutzung umfasst – die Installation des Programms auf einem anderen Rechner. |
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Wunsch und |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen, zu denen auch die meisten Endbenutzer-Lizenzverträge zählen, müssen dem Vertragspartner vor Vertragsschluss bekannt gemacht werden. Beim reinen Onlinevertrieb ist dies üblich. Wenn die Lizenzbedingungen also nicht auf irgendeiner Unterseite der Download-Homepage vergraben sind, sondern der Kunde sie wirklich vorgehalten bekommt, bevor der Download beginnt – also der Lieferant das seine erfüllt -, ist die Einbeziehung in den Vertrag möglich. Dann gelten die Bedingungen. Bei einem Surrogatvertrieb, also etwa einer Wiederherstellungs-Partition oder einem lediglich auf Festplatte vorinstallierten Betriebssystem, hat der Lieferant das seine bereits geleistet, bevor der Kunde die Bedingungen bei der Erstinstallation oder Initialisierung zur Kenntnis nehmen kann. Die Rechtsprechung ging bisher stets davon aus, dass sie dann nicht wirksam Vertragsbestandteil werden und den Kunden nicht binden können. Damit sind alle Beschränkungen des Benutzers, die über die urheberrechtlichen Grundsätze hinausgehen, unwirksam – aber auch nur diese. ÜbertragbarkeitIst, wie in den Lizenzbestimmungen von Windows Vista, der “first user” als Lizenznehmer genannt, heißt das nicht zwingend, dass damit der Ersterwerber gemeint ist. Der europäische urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz findet im angloamerikanischen Rechtsraum seine Entsprechung in der “first sale doctrine”. Bei richtiger Übersetzung ist der Wortlaut eher so auszulegen, dass der first User jene Rechte, die die Lizenz ihm einräumt, auch übertragen darf – jedoch nur an einen Erwerber und einheitlich. Der Erwerber darf sie ebenfalls weiter übertragen: Weitergabe ist möglich, Vervielfältigung nicht. Das entspricht exakt dem Erschöpfungsgrundsatz. Ein Verbot, Benchmarks zu veröffentlichen, dürfte juristisch unwirksam sein, weil urheberrechtlich geschützter Code weder weitergegeben noch im Wege eines Reverse-Engineering erschlossen wird. Es geht um Testergebnisse, die nachvollziehbar sind, und keine schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Veröffentlichung ist zumindest vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Keine SupportbeschränkungEine Support-Beschränkung von Security-Updates auf einzeln lizenzierte Rechner dürfte bei freier Software meist rechtsunwirksam sein. Die fehlerbereinigten Codepatches oder Bibliotheken basieren ja auf Code, der zum Beispiel der GPL unterliegt, und müssen – weil eine Werkübernahme vorliegt – wieder unter diese Lizenz gestellt werden. Eine (neben-) vertragliche Beschränkung der Rechte der GPL sehen Juristen in diesen Fällen als unwirksam an, sodass der Anbieter den Kunden nicht wirksam dazu verpflichten kann, die Updates nur auf einer Maschine zu installieren. |
Vista mit neuen Spielregeln
Microsoft verkauft die für Geschäftskunden gedachte Version Windows Vista Business nach dem Muster: eine Kopie für ein Gerät. Vor der Benutzung steht die Koppelung an einen physikalischen Rechner, der für Microsoft dann den Status des lizenzierten Geräts erlangt. Dieses Gerät kann zwei Prozessoren haben, die gleichzeitig auf eine Windows-Kopie zugreifen dürfen. Allerdings ist zum selben Zeitpunkt nur einem Benutzer der Zugriff erlaubt (Abbildung 1).

Abbildung 1: Microsoft schreibt vor, dass nur ein Benutzer und ein Gerät pro Windows-Lizenz gestattet sind.
Um dem Administrator nach der Verteilung des Betriebssystems auf die ihm unterstellten Rechner den Kauf neuer Turnschuhe zu ersparen, lässt sich Windows auf einem Server installieren, um von dort den Rollout anzustoßen. Jeder physikalischen Maschine und jedem Thin Client muss dabei eine Lizenz zugeordnet sein. Gegen den Server-basierten Betrieb hat Microsoft dann nichts einzuwenden. Gleiches gilt für den Remote Access auf einen Rechner. In diesem Fall ist es sogar zwei Benutzern erlaubt, temporär mit nur einer Kopie zu arbeiten.
Das könnten das Duo aus einem Hilfe suchenden Benutzer mit unbrauchbarem System und einem per Fernzugriff als Retter herbeigerufenen Administrator sein. Die Maschine des Retters braucht natürlich eine gültige Lizenz, um Microsofts hauseigenen Remote Desktop auszuführen. Der Einsatz anderer Fernbedienungen ist aber ebenfalls erlaubt.
Virtuelle Einschränkungen
Auf dem lizenzierten physikalischen Gerät darf Windows Vista Business auch in einer virtuellen Maschine laufen. Dann allerdings mit Einschränkungen für den Benutzer: So verbietet es die EULA, in der virtuellen Umgebung auf DRM-geschützten Content zuzugreifen oder Anwendungen auszuführen, die durch DRM geschützt sind. Untersagt ist es auch, die von Microsoft mit Vista und dem Windows Server 2003 ausgelieferte Bitlocker-Technologie zur Verschlüsselung von Laufwerken zu verwenden.
Heimweh
Den unauslöschlich vorhandenen Trieb des Betriebssystems, sich von Zeit zu Zeit bei Microsoft zwecks erneuter Validierung zu melden, müssen auch Geschäftskunden hinnehmen. Microsoft schreibt im Benutzervertrag, dass die Software sich ab und an zur Überprüfung in Redmond meldet. Notfalls holt sie sich von den Microsoft-Servern auch Updates des dafür nötigen Validierungs-Tools. Bei der rhythmischen Kontaktaufnahme mit dem Mutterhaus überträgt Vista Business Versionsnummer des Betriebssystems, Produktschlüssel und IP-Adresse des Geräts.
Diesen Datenbestand nutzt Microsoft nicht, so lautet das schriftlich niedergelegte Versprechen, um den Benutzer zu orten oder gar Kontakt aufzunehmen. Andererseits sollte die Validation mit der in Vista neu eingeführten Software Protection Platform klappen, ansonsten drohen dem nicht beglaubigten Gerät Einschränkungen. Welche genauen Auswirkungen eine fehlgeschlagene Validierung tatsächlich hat, lässt Microsoft offen, es kann eingeschränkte Funktionsvielfalt sein, eine Aufforderung, die Software zu reaktivieren, oder die vom System eingeblendete Aufforderung, eine gültige Version zu erwerben. Eingeschränkte Updates und Upgrades zählen ebenfalls zu den Sanktionsmöglichkeiten.
SLED 10
Der im End User License Agreement als “kollektive Arbeit von Novell” bezeichnete Suse Linux Enterprise Desktop 10 erfordert – genau wie bei Microsoft – den Kauf einer Lizenz für jede installierte Instanz und für jede weitere Kopie, die ganz oder teilweise installiert ist. Der Kauf einer Lizenz ist auch dann fällig, wenn die Linux-Distribution in einer virtuellen Maschine hinter einem installierten SLED läuft.
Die den Enterprise-Desktops von Linux-Distributionen eigene Verquickung von Open-Source-Software und proprietären Beigaben zieht neben Novells Vorschriften einen Rattenschwanz an Lizenzbedingungen Dritter nach sich.
Wie beim Windows-EULA gibt auch Novell den Hinweis, dass der Kunde nicht die Software käuflich erworben hat, sondern nur eine Lizenz zur Nutzung. Wurden beim Kauf keine anderweitigen Abmachungen getroffen, sieht sich Novell nicht dazu verpflichtet, Wartung und Support zu leisten. Für Updates und Patches sei ebenfalls keine Verpflichtung vorhanden, soweit keine zusätzliche Vereinbarung getroffen sei. Lediglich die Unversehrtheit der Datenträger und die Konformität der Software mit der beiliegende Dokumentation sind garantiert.
Messungen verboten
Novell verbittet es sich außerdem, dass die Software dekompiliert, dissasembliert oder irgendwelchen Versuchen des Reverse-Engineering ausgesetzt wird. Das Messen der Leistungsfähigkeit ist Novell ebenfalls ein Dorn im Auge. Benchmarks sind verboten, heißt es in den General Terms der Lizenzbedingungen (Abbildung 2). Das Verbot betrifft Softwarehersteller und Personen, die in deren Auftrag handeln. Sollte sich ein Tester erdreisten, dennoch Ergebnisse zu veröffentlichen, sind Schadensersatzforderungen angedroht.

Abbildung 2: Novell sieht die Veröffentlichung von Leistungsdaten seiner Software als Verstoß gegen die Lizenzbedingungen an.
Xandros Professional
Xandros unterscheidet bei einer Lizenz-konformen Installation seiner Distribution nach gewerblicher und nicht gewerblicher Nutzung: “Der Endbenutzer darf dieses Softwareprodukt unbeschränkt auf Rechnern, die nicht gewerblich benutzt werden, und auf einem gewerblich benutzten Rechner installieren.” Im Verglich mit EULAs der anderen Distributionen gibt sich der amerikanische Hersteller damit großzügig.
Auf ein Verbot für Dekompilation und Reverse Engineering weist Xandros stellvertretend für den Software-Anteil von Drittherstellern hin, der nicht der GPL unterliegt. Das Verbot der Rückentwicklung, Dekompilierung, Entschlüsselung von Xandros Desktop spricht der Distributor ebenfalls aus, macht dessen Gültigkeit allerdings von der übergeordneten Rechtsprechung des jeweiligen Landes abhängig. Dem Nutzer ist es immerhin erlaubt, die Rechte des EULA zu übertragen, wenn er keine Kopie oder Registrierungsnummer behält.
Red Hat Enterprise Linux
Red Hat setzt dem Benutzer seiner Software ein Subscription Agreement vor. Wenn Linux-Distributoren in ihren Professional- oder Business-Paketen Lizenzbedingungen für den von ihnen angebotenen Support formulieren, unterliegen diese nicht dem Urheberrecht, sondern dem Recht der Dienstleistungen. Nur wenn sie im Rahmen von Sicherheitsupdates weitere Software zur Verfügung stellen, kommt die Frage der Lizenzierung wieder auf.
Beim US-Distributor ist die Zahl der installierten Systeme gleichzusetzen mit der Zahl der gekauften Lizenzen. Zu den Systemen zählen Server, Workstations, virtuelle Maschinen, Blades, Partitionen und – etwas vage – sonstige Engines. Jede auf einem dieser System installierte Kopie muss angemeldet sein.
Die Subskription für die Enterprise-Ausgabe regelt wie bei Abonnements üblich Zahlungsmodalitäten und Vertragsverlängerungen. Red Hat räumt sich zur Kontrolle der Installationen das Recht ein, einmal im Jahr zu den Geschäftszeiten des Kunden aufzutauchen. Den Besuch meldet der Distributor an. Übertragbar ist die Subskription nicht. Zumindest nicht ohne Zustimmung von Red Hat. Außerdem wünscht sich Red Hat Vertraulichkeit, was Preisgefüge und Struktur der Subskription betrifft.
Mandriva
Die Lizenzvereinbarung von Mandriva sucht man online vergebens. Erst die Installationsmedien befördern die EULA zutage. Dafür ist das Mandriva-Regelwerk das kürzeste im Vergleich zu allen Kandidaten und das für Kunden wohl unverfänglichste. Der französische Distributor versucht lediglich die Haftung von Schäden durch das Softwareprodukt auszuschließen. Was die anderen Kandidaten übrigens auch tun.
Mit dem Hinweis, dass ein Teil der enthaltenen Software nicht der GPL unterliegt und die abweichenden Lizenzen zu beachten seien, lässt es Mandriva dann schon gut sein mit den Bestimmungen. Fragen zu den Drittlizenzen möge der Kunde an die jeweiligen Hersteller richten, lassen die Franzosen wissen.
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Der Autor |
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RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |
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