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Softwarelizenzen sind Verträge über die Nutzungsrechte an einem bestimmten Programm. Wie für alle Verträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das heißt, der Lizenzgeber und der Lizenznehmer dürfen sich über einen beliebigen Umfang der im Einzelfall übertragenen Rechte einigen. Diese Vertragsfreiheit schränkt der Gesetzgeber durch besondere Vorschriften dort ein, wo er dies zum Ausgleich berechtigter Interessen der jeweiligen Vertragspartner für sinnvoll hält.
Die Vorschriften für Verträge über Software-Nutzungsrechte finden sich vor allem im Urheberrecht. Software gilt als Sprachwerk im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG). Dabei bezieht sich der urheberrechtliche Schutz sowohl auf das eigentliche, also das vom Programmierer im Wege eines schöpferischen Aktes geschaffene Programm in Form des Quellcode, als auch auf das kompilierte oder interpretierte Programm, das in Binärform auf dem Computer lauffähig ist. In Form gebracht
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen stülpen den Lizenzverträgen eine Form über, die bewirkt, dass bestimmte Nutzungsrechte ausgeschlossen sind, selbst wenn die Vertragspartner sie ausdrücklich vereinbart haben, oder - in der Praxis von besonderer Bedeutung - dass bestimmte Rechte selbst dann bestehen, wenn sie vertraglich ausgeschlossen wurden.
Für Standardsoftware gilt das Friss-oder-stirb-Prinzip: Wer Tausende von Office-Paketen auf den Markt wirft und über eine Vielzahl von Zwischenhändlern verkauft, hat weder Interesse noch die wirtschaftliche Möglichkeit, mit jedem einzelnen Endabnehmer über Nutzungsrechte zu verhandeln. Er benutzt stattdessen vorformulierte Klauseln, die "End User License Agreements", die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ähneln, denen der Käufer entweder zustimmt oder nicht.
Dabei ist keine Voraussetzung, dass das Installationsprogramm die Lizenzbedingungen aufruft, sie dürfen ebenso auf der Verpackung angebracht oder auf dem Kaufvertrag aufgedruckt sein, selbst das Vorlesen durch den Verkäufer ist zulässig. Damit sie rechtswirksam, also Bestandteil des Software-Kaufvertrages werden, ist lediglich nötig, dass sie vor Vertragsabschluss vereinbart sind.
Das hat in der Vergangenheit zu Diskussionen darüber geführt, ob die EULAs, die erst eine Installation offen legt, überhaupt wirksame Vertragsvereinbarungen sind. Die kurze Antwort lautet: nein. Daran ändert auch nichts, wenn Anbieter auf die Verpackung einen Hinweis auf die Bedingungen drucken, weil sie in vollem Umfang erst nach dem Kauf erkennbar sind. Gesetzliche Regelungen
Gelten vertragliche Sonderbestimmungen in den EULAs nicht, bleibt es bei den allgemeinen gesetzlichen Regelungen und damit bei dem für Software besonders bedeutsamen Erschöpfungsgrundsatz. Der besagt nichts anderes, als dass sich die wesentlichen Urheberrechte in einem konkreten Werkstück erschöpfen, sobald der Urheber es einem anderen übereignet, sprich verkauft.
Was dann mit diesem einen konkreten Werkstück geschieht, darüber darf der Urheber, dessen Rechte daran erschöpft sind, nicht mehr bestimmen, das ist Sache des neuen Eigentümers. Seine Rechte umfassen zwar nicht die Vervielfältigung, wohl aber die Möglichkeit der Übertragung auf Dritte, die Zerstörung, aber auch - weil das Recht am Werkstück ja auch dessen Nutzung umfasst - die Installation des Programms auf einem anderen Rechner.
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