Von Zeit zu Zeit sorgen Gerichtsentscheidungen für mehr Rechtssicherheit – für Bürger im Allgemeinen und in der IT im Besonderen. Vor Kurzem hat der Bundesgerichtshof zu WLAN-Sicherheit und Bildersuche gekreißt und einiges klargestellt, aber auch die eine oder andere Frage aufgeworfen .
Es dauert meist einige Zeit, bis Streitfragen von grundlegender Bedeutung bei den obersten Gerichten landen. Weil deren Entscheidungen die nachgeordneten Gerichte zwar nicht unmittelbar binden, aber doch die Richtung vorgeben, wie Sachverhalte zu interpretieren sind, gelten solche Grundatzentscheidungen stets als wegweisend. Das oberstes Zivilgericht Deutschlands, der Bundesgerichtshof (BGH, [1]), hat in den letzten Wochen eine ganze Reihe solcher Leitlinien vorgegeben.
Haftung fürs WLAN
In seiner Entscheidung vom 12. Mai 2010 [2] hat der BGH klare Haftungsgrundsätze für nicht oder kaum gesicherte WLAN-Hotspots aufgestellt und zugleich klargestellt, welche Sicherungsmaßnahmen für nicht kommerzielle Betreiber verpflichtend sind. Sozusagen in einem Aufwasch erklären die Richter gleichzeitig, dass im Falle einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, die mit Hilfe des WLAN-Zugangs durch Dritte geschieht, die zu erstattenden Anwaltsgebühren gedeckelt bleiben.
Seit einiger Zeit fühlen sich Nutzer von WLAN-Routern unsicher: Was ist, wenn Fremde, Nachbarn oder Wardriver sich illegal Zugang verschaffen und den Zugang unbemerkt mitbenutzen? Wenn sie nur auf fremde Kosten surfen, wäre das ja noch zu ertragen, auch wenn beim Fehlen einer Flatrate die Kosten mitunter zum echten Ärgernis auswachsen. Böse kann die Geschichte allerdings enden, wenn der Übeltäter kriminell ist und etwa kinderpornografisches oder terroristisches Material saugt.
Oder auch, wenn er etwas ins Netz stellt: Hier geht es regelmäßig um Urheberrechtsverletzungen, die wachsame Rechteverwerter auf den Plan rufen, die wiederum ganze Scharen von Anwälten beschäftigen, die mit Abmahnungen und Schadensersatzforderungen bereits den ein oder anderen Unbedarften finanziell gebeutelt haben. Klar: Wer mit urheberrechtlich geschütztem Material Geld verdient, muss aufpassen, dass nicht jeder das Zeug frei verfügbar ins Netz stellt.
Abmahnfalle
Die Höhe der Forderungen, die solche Fälle begleiten, scheinen so manchem dennoch überzogen. Hintergrund: Die Anwaltsgebühren bemessen sich grundsätzlich nicht nach dem Zeitaufwand, der für eine Beratung oder Vertretung anfällt, sondern nach dem Streit- beziehungsweise Gegenstandswert, also der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit. Wird um eine bestimmte Ware oder Summe gestritten, ist deren Wert oder Höhe maßgeblich; ist das nicht so einfach zu berechnen, muss ein fiktiver Wert herhalten.
Solche fiktiven Werte entstehen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung: Über die Jahre hinweg entscheiden Gerichte, wie sie solche Werte bemessen, die übergeordneten Instanzgerichte korrigieren dies bisweilen und geben eine einheitliche Bemessung vor. Weil alles Kommerzielle, wie unter anderem auch wettbewerbs- oder urheberrechtliche Fragen, unter den früher ausschließlich betroffenen Industrie- und Gewerbekreisen auf Massengeschäfte ausgerichtet ist, sind Streitwerte, die in diesen Bereich fallen, sehr hoch angesetzt.
Erst in den letzten Jahren haben Private durch das Massenmedium Internet die Möglichkeit, gleiche Verbreitung oder Adressatenkreise zu erreichen wie gewerblich oder geschäftlich tätige Unternehmen. Gleichzeitig sind mit der modernen IT die Möglichkeiten entstanden, per Digitalkopie qualitativ vergleichbare Produkte und Auftritte zu realisieren wie ein Unternehmen. Weil die Auswirkung damit gleich ist, also auch der Private den gleichen Schaden anrichten kann wie der Geschäftsmann, gelten für Fehlverhalten die gleichen Streitwerte und Abmahngebühren.
Weil in letzter Zeit Abmahnungen gegenüber Privaten verstärkt auftraten und der Gesetzgeber diese schützen wollte, sind nach Paragraf 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes [3] die Kostenerstattungsansprüche des Urhebers für anwaltliche Abmahnungen in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro beschränkt.
Der BGH hatte in seiner Entscheidung über die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten wegen der Urheberrechtsverletzung an einem Musiktitel zu entscheiden. Der Beklagte betrieb einen unzureichend gesicherten WLAN-Zugang, über den der Zugriff ins Internet möglich war. Ein Dritter hatte den Musiktitel über diesen Zugang in einer Internet-Tauschbörse zu einem Zeitpunkt verfügbar gemacht, in dem der Beklagte nachweislich in Urlaub war.
Drei auf einen Streich
Das Gericht hat dreierlei klargestellt. Der erste Punkt: Private Anschlussinhaber müssen ihren Internetzugang grundsätzlich gegen Missbrauch absichern. Wer diese Pflicht nicht erfüllt, ist im Rahmen der so genannten Störerhaftung für Rechtsverstöße verantwortlich. Die Störerhaftung bedeutet, dass jemand, der eine Ursache dafür setzt, dass Rechtsverstöße möglich sind, auch haftet, wenn er selbst nicht Täter oder Beteiligter der rechtswidrigen Handlung ist.
Die rechtswidrige Handlung liegt in der Veröffentlichung des urheberrechtlich geschützten Materials, hier des Musikstücks, über eine Tauschbörse, für das der Täter nicht die erforderlichen Rechte besitzt. Die Ursache war die unzureichende Absicherung des WLAN- und damit auch des Internetzugangs, ohne den der Täter das File nicht hätte einstellen können.
Die unzureichende Absicherung lag darin, dass der Betreiber das werkseitig voreingestellte Standardpasswort nicht durch ein langes ersetzt hatte. Weil Standardpasswörter im Internet kursieren und der Hersteller in der Bedienungsanleitung darauf hinweist, dass es zu ändern sei, liegt darin eine Pflichtverletzung, die zu einer Haftung führt.
Pflicht in Maßen
Der BGH hat entschieden, dass dem privaten Betreiber diese Pflicht obliegt – aber nicht mehr: Er muss den zum Zeitpunkt der Installation marktüblichen Sicherungsstandard einhalten, ihm ist jedoch nicht zuzumuten, die Sicherungsmaßnahmen fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür finanzielle Mittel aufzuwenden (Abbildung 1). Daraus folgt ein Install-and-forget-Prinzip für private WLAN-Betreiber. Allerdings beinhaltet die Sorgfaltspflicht, Log-Protokolle, die die Software eines solchen Geräts anbietet, regelmäßig zu überprüfen, um protokollierte unberechtigte Zugriffe gegebenenfalls künftig unterbinden zu können. Aber nur, wenn die Standardsoftware das ohne zusätzliche Investitionen ermöglicht.

Abbildung 1: Die Absicherung des eigenen WLAN gehört zu den Pflichten, die Investition in neue Technologie nicht. © Todd Arena, 123RF.com
Der zweite Punkt: Die Haftung des Betreibers beschränkt sich auf die Störerhaftung, wenn er die urheberrechtsverletzende Handlung nicht selbst begeht. Als Störer haftet er lediglich auf Unterlassung und muss die Abmahnkosten erstatten, ist aber nicht zum Schadensersatz heranzuziehen. Haftung auf Unterlassen bedeutet die Pflicht, künftige Rechtsverstöße soweit möglich zu unterbinden und eine entsprechende Erklärung abzugeben – und die Anwaltskosten für eine darauf gerichtete Abmahnung zu tragen. Den entgangenen Gewinn des Urhebers oder des Rechteverwerters muss der Störer nicht erstatten. Das käme erst in Betracht, wenn er auch künftig seinen Netzzugang nicht absichert.
Der dritte Punkt klärt die Begrenzung der Abmahnkosten: Zwar ging es in dieser Entscheidung um lediglich ein Musikstück, doch maßgeblich ist die vorwerfbare Pflichtverletzung des WLAN-Betreibers. Als Störer soll er nach Ansicht des BGH nur einen einfach gelagerten Fall im Sinne des Paragraf 97a verwirklicht haben. Weil aber die eigentliche Pflichtverletzung gleich aussieht, egal ob über das ungewollt offene WLAN ein oder Tausende Musik-Files erreichbar sind, könnte es von Interesse sein, ob die Richter den “einfach gelagerten Fall” an der unterlassenen Absicherung oder am Umfang des Uploads festmachen.
Private haben’s leicht
Im Ergebnis müssen private WLAN-Betreiber Abmahnfallen weit weniger fürchten: Neben dem angesprochenen Install-and-forget-Prinzip sind Haftungsansprüche auf Unterlassung und – gegebenenfalls gedeckelte – Abmahnkosten begrenzt. Die Musikindustrie kann ihre Raubkopie-Verluste nicht auf sie abwälzen. Der Umkehrschluss liegt aber auch auf der Hand: Gewerbliche WLAN-Betreiber müssen nach dieser Lesart nicht nur die vollen Abmahnkosten erstatten, sondern auch laufend in die Absicherung ihrer Zugänge investieren.
Bildersuche per Maschine
Eine weitere Entscheidung des BGH vom 29. April 2010 scheint geeignet, die bestehende Rechtsprechung zum Urheberrecht auf den Kopf zu stellen: Bislang war es so, dass für jede Veröffentlichung oder Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke die ausdrückliche Zustimmung oder Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich war. Immer wenn diese fehlte, war die Veröffentlichung oder Verbreitung rechtswidrig.
Nun hat das Gericht über einen Fall entschieden, in dem ein bekannter Suchmaschinenbetreiber Bilder von Seiten automatisiert gesammelt und als Thumbnails zusammengestellt hat. Geklagt hatte eine Künstlerin, die ihre Werke auf der eigenen Seite präsentiert hatte und diese nach Eingabe ihres Namens in der Maske der Suchmaschine als Vorschaubilder angezeigt bekam.
Nachdem die Angelegenheit durch die Vorinstanzen gegangen war, hat der Bundesgerichtshof darauf erkannt, dass die Veröffentlichung der Bilder kein Eingriff in das ausschließliche Recht der Klägerin gemäß Paragraf 19a UrhG [3] sei, ihre Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vorinstanzen hatten hier noch eine Rechtsverletzung bejaht, die klägerischen Ansprüche aber abgetan. Der BGH hat die Revision per Beschluss zurückgewiesen.
Robots im Recht
Die Richter des BGH stellten in ihrer Entscheidung darauf ab, dass die Klägerin ihre Homepage für Suchmaschinen zugänglich machte, ohne die technische Möglichkeit einzusetzen, die einzelnen Abbildungen von der Suche und der Anzeige durch Suchmaschinen auszuschließen. Hierin sei eine nicht ausdrückliche, gleichwohl wirksame Erlaubnis für die Veröffentlichung zu sehen.

Abbildung 2: Der Website-Betreiber muss Spider wirkungsvoll vom Durchsuchen der Website abhalten. © kalenkov, 123RF.com
Das Urteil entfaltet damit Bedeutung in zweierlei Hinsicht: Zum einen indiziert bereits das Veröffentlichen eines Werks im Web die Zustimmung zur weiteren Verbreitung zumindest durch automatisierte Crawler, zum anderen erwachsen Robots-Anweisungen sozusagen zu normativer Kraft. Weil jeder Webseiteninhalt grundsätzlich für Suchmaschinen erreichbar ist, liegt nach der gerichtlichen Darstellung für jeden Inhalt eine Freigabe vor, wenn kein ausdrückliches Verbot in der »robots.txt« enthalten ist. Das bestehende System, nach der Verbreitung, Veröffentlichung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliches Zugänglichmachen verboten ist, wenn keine explizite Gestattung vorliegt, wird damit ins Gegenteil verkehrt.
Das Gericht hatte zwar nur über den Fall entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber kleine Vorschaubilder angefertigt und veröffentlicht hatte, die Grundsatzerwägungen reichen jedoch über diesen Einzelfall hinaus. Jedes automatisierte Durchsuchen fremder Seiten und – sofern keine entsprechenden Robots-Anweisungen vorliegen – Veröffentlichen der Inhalte wären damit zulässig. Weil das Prinzip des uneingeschränkten Zugriffs bedeutet, dass nicht nur einer der Suchmaschinenbetreiber seine Crawler durchs Netz schickt, sondern diese Möglichkeit auch jedem anderen zur Verfügung steht, muss jeder Homepage-Betreiber damit rechnen, dass Spider seine Inhalte durchforsten (Abbildung 2).
Umkehrschluss
Das hätte zur Konsequenz, dass Kopieren, wenn kein ausdrückliches Verbot besteht, erlaubt wäre, und künftig entweder alle Inhalte konsequent auch vor Suchmaschinen verborgen sein müssten, wenn der Urheber sie nicht beliebig kopiert oder verbreitet sehen will. Außerdem wären dann automatisierte Kopien rechtmäßig, nicht aber einzelne, manuell übernommene Bilder oder andere Inhalte, denn dem menschlichen Benutzer sind ja Verbote in Dateien wie der Steuerdatei für Webcrawler nicht ersichtlich. Der Beschluss des BGH [4] könnte damit die bisherige Rechtsprechung erheblich über den Haufen werfen.
Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [5] unter bestimmten Voraussetzungen das Haftungsprivileg für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Frage kommt. Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst in Betracht, sobald er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt. (uba)
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Infos |
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[1] Homepage des Bundesgerichtshofs: [http://www.bundesgerichtshof.de] [2] BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens: [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51935&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf] [3] Gesetz zum Urheberrecht und Schutzrechte: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html] [4] Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder:[http://juris.bundesgerichtshof.de] [5] EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google/Louis Vuitton: [http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/] |
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Der Autor |
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RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |






