Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags .

Abbildung 1: Liegt ein Abmahnschreiben im Briefkasten, heißt es, Ruhe zu bewahren und den Sachverhalt zu prüfen. Der Rechtsrat erläutert die wichtigsten Themenkreise. (© Robert Byron, Fotolia.com)
In dieser Ausgabe geht’s um den Erschöpfungsgrundsatz, Auskunftsansprüche gegen Provider, am Telefon geschlossene Verträge und die allseits beliebten Abmahnschreiben.
Abmahnung eingefangen
Ich habe ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei bekommen, in dem es um eine Urheberrechtsverletzung geht. Ich soll eine Unterlassungserklärung unterschreiben und auf einen Vergleich eingehen, zudem sind 400 Euro zu bezahlen. Es geht um ein Musikstück, das über eine Filesharing-Software zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem gemeinsam genutzten Internetanschluss aus angeboten wurde.
Michael W.
Anwaltsschreiben dieser Natur berühren folgende juristische Themen: Sachverhaltsermittlung, Haftungsgrundsätze, Unterlassungsanspruch und Kostenerstattungspflicht. Bei der Sachverhaltsermittlung legt der Rechte-Inhaber zumeist dar, dass ein Überwachungsdienstleister ermittelt hat, zu welcher Zeit von einer bestimmten IP-Adresse aus eine urheberrechtlich geschützte Datei im Angebot war. Außerdem ist meist zu lesen, dass der Provider diese IP mittels eines (gerichtlich überprüften) Auskunftsverfahrens den Personendaten des Anschlussinhabers zugeordnet hat.
Auch wenn solche Schreiben (Abbildung 1) stets auf die Fehlerfreiheit des Ermittlungsverfahrens verweisen, sollten Sie prüfen, ob zu dem genannten Zeitpunkt eine Benutzung des Anschlusses erfolgt sein kann. Selbst in den automatisierten Prüfungsverfahren sind Übermittlungs- oder Berechnungsfehler nicht auszuschließen. Sind Sie sich sicher, dass zu dem genannten Zeitpunkt kein Netzzugriff möglich war oder dass die im Anspruchsschreiben bezeichnete Datei nicht auf den Rechnern lag, könnte sich ein Bestreiten vor Gericht lohnen. Der Rechte-Inhaber muss dann anhand seiner vollständigen Unterlagen nachweisen, wie er den Anspruch begründet. Ein – allerdings teures – Gutachten eines Sachverständigen kann im Gerichtsverfahren Fehler bei dieser Ermittlung aufzeigen.
Bei den Haftungsgrundsätzen gilt das Prinzip, dass ein Anschlussinhaber auch für missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses haftbar ist. Allerdings nur, soweit er nicht alles Zumutbare unternommen hat, um Missbrauch auszuschließen. Was zumutbar ist, bestimmt sich in technischer Hinsicht unter anderem dadurch, was (handels-)üblicher Stand der Technik ist. In persönlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, was der Anschlussinhaber von Mitbenutzern erwarten darf, denen er den Zugang einräumt.
Verlässliche Hardware
In technischer Hinsicht dürfen Sie sich auf die Verschlüsselungssicherheit eines handelsüblichen Routers verlassen. Wenn das Anspruchsschreiben darauf verweist, dass gegebenenfalls fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen ist, stimmt das zwar, bedeutet aber nicht, dass mehr zu leisten ist, als die Hardware in der Standardkonfiguration bietet. Ist der WLAN-Zugang gehackt worden, stehen Sie dafür nicht gerade.
Die Schwierigkeit besteht aber in der Beweislage: Weil der Zugriff über Ihr Netzwerk zunächst als Indiz dafür gilt, dass Sie oder ein berechtigter Nutzer eine etwaige Urheberrechtsverletzung zu verantworten haben, wäre im Streitverfahren nachzuweisen, dass ein unberechtigter Zugriff von außen erfolgte. Das dürfte schwer sein. Viele WLAN-Router verfügen aber über Log-Funktionen. Lässt sich auf diese Weise darlegen, dass der Rechtsverstoß von außen kam, entfällt möglicherweise die Haftung. Zumindest dann, wenn Sie diese Protokolle regelmäßig auswerten und die Passwörter unverzüglich ändern.
Das Gleiche gilt auch, wenn zugelassene Mitbenutzer des Anschlusses die eingeräumten Rechte überschreiten. In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass minderjährige Familienangehörige trotz elterlichen Verbots den Familienzugang für Urheberrechtsverletzungen missbrauchen. Meist sind die Eltern überrascht, wenn ein Abmahnschreiben oder eine Klage ins Haus flattert. Auch hier gilt: Eltern haften nicht immer für ihre Kinder. Kontroll- und Überwachungspflichten sind aber bei Zwölfjährigen höher als bei einem fast Achtzehnjährigen.
Der Unterlassungsanspruch ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Im Prinzip bedeutet er, dass jemand bei einer Rechteverletzung vom Verursacher eine Verpflichtung verlangt, dass dergleichen nicht wieder vorkommt. Um die Verpflichtung zu unterstreichen, ist bei Zuwiderhandlungen eine entsprechend hohe Summe fällig. Das hat über die Jahre unter Gewerbetreibenden prächtig funktioniert und immer mehr auch im Verhältnis zu Privaten. Die Gerichte argumentieren meist damit, dass es im Interesse des Verletzers liege, bei einem ersten Verstoß eine Abmahnung zu erhalten. Und deswegen habe der Verletzer auch die Abmahnkosten zu erstatten.
Die Kostenerstattungspflicht ist seit letztem Jahr für Private deutlich gemindert: Die maximale Höhe der zu erstattenden Kosten einer anwaltlichen Beauftragung in einfach gelagerten Fällen mit unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs ist nach 97a UrhG [1] auf 100 Euro gedeckelt. Weil leider kein Gesetz exakt zu definieren vermag, was eine unerhebliche Rechtsverletzung ist, ist dieser Rechtsbegriff im Einzelfall Auslegungssache der Gerichte.
Soweit das vorliegende Anspruchsschreiben behauptet, es handle sich bei einem einmalig in einer Musiktauschbörse (P2P-Netz) bereitgestellten Song fraglos um eine erhebliche Verletzung, halte ich das für zweifelhaft: Der Gesetzgeber dachte hier zunächst an die Unterscheidung zwischen Privaten, die eine bis wenige Rechtsverletzungen begehen, im Unterschied zu Filesharing-Profis, die Hunderte von Songs ins Netz stellen.
Leitfaden
Im Ergebnis ist zunächst zu prüfen, ob die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben kann. Ist die Verletzung über die eigene IP nicht auszuschließen, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in der Tat meist kostengünstiger, als sich auf ein Gerichtsverfahren einzulassen. Allerdings brauchen Sie bei einer Unterlassungserklärung keinen Vordruck des Abmahners zu benutzen, Sie dürfen selbst eine aufsetzen. Es ist dann der exakte Wortlaut und die Höhe der Strafbewehr der Forderung zu übernehmen.
Auf diese Weise könnten Sie eine gleich lautende Unterlassungserklärung abgeben, ohne gleichzeitig die Höhe der Abmahnkosten anzuerkennen. Dafür könnten Sie dann einen geringeren Pauschalbetrag anbieten oder es darüber zu einem Streit kommen lassen. Der Streitwert bemisst sich in diesem Fall an der Höhe der Abmahngebühr, also an einem geringeren Betrag als der der Unterlassungerklärung. Holen Sie aber in jedem Fall zur Sicherheit stets Auskunft zum konkreten Einzelfall bei einem qualifizierten Rechtsberater ein!
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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de]. Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
B2B: Vertragsabschluss am Telefon
Vor Kurzem rief mich eine Dame an und sagte, ich hätte bei ihnen einen Eintrag im Internet (Werbung) und könnte für 10 Euro monatlich über drei Jahre meine Anzeige dort verlängern. Ich habe mich am Telefon dafür entschieden, aber nichts unterschrieben. Das Telefonat wurde aufgezeichnet. Jetzt möchte ich doch gerne von dem Geschäft zurücktreten. Geht das? Laut der Firma ist ein Rücktritt unter Geschäftspersonen nicht möglich.
Barbara B.
Das Rücktrittsrecht, das im bürgerlichen Recht bei so genannten Fernabsatzgeschäften (Abbildung 2) gilt, ist lediglich Verbrauchern gewährt, also Personen, die das Geschäft weder für gewerbliche noch für sonstige berufliche Belange abschließen. Gilt dieses Rücktrittsrecht nicht, dann bleibt es bei dem alten Grundsatz “pacta sunt servanda”, nach dem Verträge zu erfüllen sind.
Ausnahmen gelten, wenn das Gesetz bestimmte Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte unabdingbar verlangt, etwa die notarielle Beurkundung beim Grundstückserwerb. Für den beschriebenen Vertrag über Internet-Werbeeinschaltungen gilt kein besonderes Formerfordernis, sodass auch nur (fern-)mündlich geschlossene Verträge binden sind. Erfüllen Sie die Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft nicht, machen Sie sich schadenersatzpflichtig. Der Schaden wird für den Vertragspartner zwar schwer zu beziffern und nachzuweisen sein, umfasst aber den entgangenen Gewinn.
Ein Ausweg bestünde dann, wenn das Rechtsgeschäft auf arglistiger Täuschung basiert. Dafür müsste aber das Gespräch vor Gericht sicher nachweisbar sein – und das ist schwierig. Vor dem Hintergrund sollten sich Gewerbetreibende und Freiberufler überlegen, welche Aussagen sie am Telefon tätigen.

Abbildung 2: Verträge am Telefon sind unter Geschäftsleuten in der Regel bindend. (© paxi, Fotolia.com)
Volumen-Lizenzen “erschöpft”
Dürfen wir einzelne Softwarelizenzen, die wir im Rahmen eines Firmenpakets erworben haben, wieder weiterverkaufen, wenn wir lediglich weniger Clients benötigen?
S.K.
Grundsätzlich dürfen Sie ordnungsgemäß erworbene Software auch gebraucht verkaufen. Allerdings ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um Gegenstände handelt, sondern um Rechte, genauer die Nutzungsrechte an der durchs Urheberrechtsgesetz [1] geschützten Software. Dabei gilt: Nur der Urheber oder der Inhaber der Verwertungsrechte darf über die Verbreitung dieser Rechte bestimmen. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nach Paragraf 69c Ziff. 3 UrhG besagt, dass die Urheberrechte dann, wenn ein Vertriebsstück in den “freien Markt” gelangt, an diesem konkreten Werkstück erschöpft sind. Deswegen ist es ausnahmsweise erlaubt, die Software, genauer die Nutzungsrechte daran, zusammen mit dem Originaldatenträger, zu veräußern.
Diese Erschöpfung ist aber an das einzelne Werkstück gebunden: Einer Software, die isoliert und ohne Original-Datenträger lizenziert ist – etwa reinen Download-Lizenzen und den in der Frage beschriebenen Volumen-Lizenzen -, fehlt der nötige Original-Datenträger. Die Rechtsprechung sagt dann, eine Erschöpfung finde nicht statt, selbst der ansonsten berechtigte Softwarenutzer darf keine Lizenzen weiterverkaufen.
Es gibt zwar Bestrebungen, den Erschöpfungsgrundsatz auch analog auf “unkörperlich” lizenzierte Software oder andere urheberrechtlich geschützte Werke auszudehnen, doch derzeit spricht der Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes ebenso dagegen, wie die Spruchpraxis der obersten Gerichte. Einzelne Lizenzen aus einem Paket, etwa einer Windows-XP-Professional-Volumenlizenz, sind daher nicht isoliert handelsfähig. Das Gleiche gilt im Prinzip auch für Business-Lizenzen, wie sie einzelne Distributoren für gewerbliche Linux-Anwender vertreiben: Auch diese Client-Lizenzen sind nicht einzeln handelbar.
Auskunftsanspruch für Privatpersonen
Seit September 2008 ist im Urheberrechtsgesetz der Tatbestand des “geschäftlichen Handelns” durch den des “gewerblichen Ausmaßes” ersetzt: Hat das irgendwelche Auswirkungen auf die Menge der angebotenen Songs in einem Filesharing-Tool und inwieweit bin ich als Privatmann zur Auskunft verpflichtet?
Matthias M.
Paragraf 101 UrhG regelt den Anspruch der Rechte-Inhaber gegen einen Urheberrechtsverletzer. Das betrifft Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg sämtlicher unberechtigt hergestellter, verwahrter oder vertriebener Vervielfältigungen. Nicht nur echte Vervielfältigungsstücke wie etwa CD-/DVD-Kopien sind gemeint, sondern auch Vervielfältigungen in rein digitaler (Datei-)Form. Während der Anspruch gegenüber gewerblich handelnden Providern auf der Hand liegt, kommt derselbe Auskunftsanspruch auch gegenüber rein privaten Nutzern in Betracht, die an Peer-to-Peer-Tauschbörsen teilnehmen oder Filesharing-Programme einsetzen. Hier hat üblicherweise der Nutzer keine oder nur eingeschränkte Kontrolle darüber, ob und wie viele weitere Nutzer sein Konto als Download-Möglichkeit nutzen.
Die Gerichte lassen bei der Frage, ob auch Private ein “gewerbliches Ausmaß” erreichen, unterschiedliche Kriterien gelten: Während das OLG Zweibrücken [2] insbesondere die Menge der bereitgestellten Werke sieht, prüfen andere, etwa das OLG Köln [3], die Auswirkungen für den Rechte-Inhaber. Bei den Auswirkungen ist auch eine längere Verkaufs- oder Verwertungsphase mit einzubeziehen.
Als Maßstab für das gewerbliche Ausmaß hält das OLG Zweibrücken ein einzelnes Computerspiel für nicht ausreichend und beanstandet auch nicht die Rechtsprechung eines untergeordneten Gerichts, das mindestens 3000 Musikstücke oder 200 Filme ansetzt. Dem OLG Köln dagegen genügt bereits ein Musikalbum.
Die Folge: Rechte-Inhaber platzieren ihre Klagen dort, wo Gerichte geringere Anforderungen an die Stückzahlen stellen. Der Wahlgerichtsstand aus Paragraf 32 ZPO macht es möglich: Für Ansprüche wegen einer unerlaubten Handlung ist (auch) das Gericht an jenem Ort zuständig, an dem die Handlung stattfand. Weil Urheberrechtsverletzungen im Internet an jedem beliebigen Ort mit Internetzugang möglich sind, reicht es, darzulegen, dass der Download im entsprechenden Gerichtsbezirk möglich ist, um ein bestimmtes Gericht auszuwählen. (uba)

Abbildung 3: Auf die Menge der angebotenen Musikstücke kann es ankommen, muss es aber nicht. (© Diego Cervo, 123RF.com)
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Infos |
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[1] Urheberrechtsgesetz: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf] [2] OLG Zweibrücken, Az. 3 W 184/08:[http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1797] [3] OLG Köln, Az. 6 W 182/08: [http://www.jurpc.de/rechtspr/20090103.htm] |





