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Server ins Ausland verlagern

Republikflucht

von Fred Andresen
Erschienen im Linux-Magazin 2008/05

Angesichts behördlichem Ausspähungsbegehr und Vorratsdatenzwang überlegt mancher, seine Server ins Ausland zu verlegen. Entkommt er so der deutschen Justiz?

Was liegt näher, als vor staatlichem Überwachungsdrang, riskanten Abmahnungen oder drohender Haftung für dies und das in ferne Länder zu entfliehen? Nicht gleich durch einen Umzug, hier lebt es sich ja nicht schlecht, es sollte genügen, wenn der eigene Server andernorts haust. Doch wer seinen Server ins Ausland stellt, entgeht nicht zwingend der deutschen Gerichtsbarkeit.

Grundlegendes

Denn: Wer als Diensteanbieter unter das Telemediengesetz (TMG, [1]) fällt, muss damit rechnen, nach deutschem Recht behandelt und hier verklagt zu werden. Paragraf 3 TMG bestimmt dies ausdrücklich für Anbieter mit Firmen- oder Wohnsitz in Deutschland.

Wer keinen Sitz in Deutschland hat, landet über dem Umweg des Wahlgerichtsstands vor Gericht. Nämlich dann, wenn ein Geschädigter glaubhaft macht, dass ihm in Deutschland Schaden entstanden ist. Das ist etwa bei Rechteverwertern der Fall, deren raubkopierte Werke von Deutschland aus im Internet abrufbar sind. Die Bestimmungen hierzu finden sich im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, [2]).

Einen weiteren Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen bieten die Vorschriften von Paragraf 32 der Zivilprozessordnung (ZPO, [3]), gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 5 der EuGVVO [4] für ausländische Serverbetreiber. Auch dann sind deutsche Gerichte zuständig.

Durchsuchungsvarianten

Während nach dem ersten Murren der Bevölkerung über die Online-Durchsuchung die Politiker eher noch unnachgiebiger argumentierten, führt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2008 zur Einsicht: Es soll keine unzulässige Beschränkung der Freiheitsrechte geben, die Durchsuchung soll nur in Verdachtsfällen schwerster Kriminalität auf Anordnung eines Gerichts erlaubt sein.

Jetzt, da das Verfassungsgericht die weitreichende Unzulässigkeit der Online-Durchsuchung festgestellt hat, ist der Ruf nach einer Rechtsgrundlage zu hören, am besten mit einem großzügigen Katalog an Straftaten, die eine solche Durchsuchung rechtfertigten. Um sich Begründungen zu ersparen, käme eine aufzählende Liste gerade recht. Der österreichische Verfassungsschutz, der Spyware schon auf dem PC eines Terrorverdächtigen installierte, argumentiert gar damit, dass es sich um keine Online-Durchsuchung gehandelt habe.

Fakt ist, dass Durchsuchungs- und Überwachungsprogramme verfügbar sind und zum Einsatz kommen und dass kosten- und aufwandsoptimierte Möglichkeiten, diese Programme auf fremden Rechnern zu installieren, ganz im Interesse der staatlichen Schnüffel-Spezialisten sind - und nicht nur der staatlichen.

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