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Unangetastetes Prinzip

Wer Webanwendungen entwickeln will, ob für Intranet oder SaaS, ist mit GPL-Software gut bedient. Zu den ursprünglichen Freiheiten, die die GPL schützen wollte, gehört auch die Freiheit, selbst entwickelten Code für sich zu behalten. Dieses Prinzip ist noch unangetastet.

Selbst wenn eines Tages die AGPL im Bereich der Webanwendungen die GPL verdrängt: Wer Code partout nicht veröffentlichen will, leitet die Daten aus der AGPL-Webanwendung in ein separates GPL-Programm und zurück. Was die so verborgene zweite Programmebene mit den Daten anstellt, bleibt unsichtbar. Das mag die Performance drosseln, hebelt aber die Veröffentlichungspflicht aus, zumindest solange diese sich durch die AGPL nicht auf "jegliche freie Software, die der Benutzer auf irgendeinem System dieser Welt laufen lässt", erstreckt.

Freiheit oder Freiheit?

Auch weiterhin werden findige Unternehmer freie Software nutzen, anpassen und damit Dienstleistungen anbieten, ohne der Gemeinschaft etwas zurückzugeben. Das mag ethisch fragwürdig sein, ist aber durch die GPL erlaubt. Wenn die FSF daran rütteln will, muss sie sich entscheiden: Freiheit wie bisher oder freier Quellenzugang für alle. (uba)

Infos

[1] Affero General Public License: [http://www.affero.org/oagpl.html]

[2] Affero-Homepage:[http://www.affero.com/can.html]

[3] UrhG, Paragraf 31: [http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html]

[4] AGPL Discussion Draft und Info: [http://gplv3.fsf.org/agplv3-dd2-guide.html]

Der Autor



RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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