Aus Linux-Magazin 01/2007

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

Diese Ausgabe befasst sich mit Betriebssystem-Lizenzen beim Kauf vom Gebrauchthardware, mit Wappen, MP3-Downloads und insolventen Hostern.

Wappen und Hoheitszeichen

Ich bin Techniker bei einem Bürgernetz und betreue unseren Webauftritt. Da unser Verein sehr Landkreis-bezogen ist, bieten wir auf der Website Links zu den einzelnen Gemeinden des Kreises. Unter anderem sollen dort die Gemeindewappen abgebildet werden.Wie ist die Rechtslage bei der Benutzung dieser Wappen auf der Website? Inwieweit spielen Urheberrecht, Gemeinfreiheit und das Zitatrecht in diesem Fall eine Rolle?Von einigen Gemeinden haben wir eine schriftliche Genehmigung bekommen, die Wappen zu verwenden. Eine Gemeinde wollte 10 Euro für die Benutzung, gemäß GebTSt. Tarif 020.1 KommKVz. Einer unserer Vorstände ist aufgrund eines Wikipedia-Artikels der Ansicht, Wappen seien Public Domain. Wie sehen Sie die Rechtslage?

Sascha H.

In Deutschland ist die unbefugte Benutzung von Hoheitszeichen des Bundes nach Paragraf 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG, [3]) mit Bußgeld bis zu 1000 Euro bedroht. Für kommunale Hoheitszeichen und Wappen gelten unterschiedliche Vorschriften. Die Benutzung ist meist nicht frei und wird nur auf begründeten Antrag gegen Gebühr gestattet. Für den Freistaat Bayern gilt etwa die Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV). In anderen Bundesländern Deutschlands gelten vergleichbare Vorschriften.

Das Ausschließlichkeitsrecht an den Wappen und Hoheitszeichen wird dogmatisch zumeist aus dem Namensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Paragraf 12 BGB) abgeleitet. In jedem Falle gelten jedoch staatliche Rechtsverordnungen. Für die Schweiz regelt das Schweizer Bundesgesetz für den Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen umfassend die Rechte an Hoheitszeichen von der nationalen bis hinunter zur kommunalen Ebene [4]. In Österreich gelten für die Bundesländer jeweils die Bestimmungen in den Gemeindeordnungen [5].

Soweit Sie sich auf ein Zitatrecht berufen wollen, kann dies nur für aktuelle Berichterstattung oder eigene, neu geschaffene Werke gelten. Das bloße Sammeln von Hoheitszeichen dürfte kein Zitat darstellen, sodass ein Zitatrecht bereits ausscheidet, bevor sich die Frage stellt, ob es sich bei Ihrer Website um redaktionelle Inhalte handelt.

Außerdem dürfte die Verwendung der Hoheitszeichen in den jeweiligen Rechtsvorschriften abschließend geregelt sein, weshalb diese spezielleren Normen Vorrang vor den allgemeineren Vorschriften haben. Soweit ein Schutz lediglich auf das bürgerliche Namensrecht gestützt wird, sollte eine zitierende oder – in Ihrem Fall – zitatähnliche Verwendung nicht zu beanstanden sein. Existieren jedoch spezielle Vorschriften wie in der Schweiz, gehen diese vor.

Lizenz per Aufkleber?

Ich habe mir für Linux ein gebrauchtes Notebook zugelegt. Die Festplatte in dem Gerät war schon gelöscht, aber auf dem Boden befindet sich ein Lizenzaufkleber für zwei verschiedene ältere Windows-Lizenzen. Kann ich diese Lizenzen rechtmäßig dafür benutzen, in einer Virtualisierungslösung die beiden Betriebssysteme aufzuspielen, zum Beispiel mit der Installations-CD von einem anderen Rechner?

Gert D.

Wenn die üblichen Lizenzaufkleber zwei verschiedene Versionen des Betriebssystems bezeichnen, handelt es sich meist um eine Alternativ-Lizenzierung: Der Käufer des Gerätes kann bei der Erstinstallation beispielsweise wählen, ob er entweder Windows 2000 oder Windows NT benutzen möchte. Solche Alternativ-Lizenzen sind damit immer nur für eine einzelne Version gültig.

Abgesehen davon dürfen laut neuerer Rechtsprechung [1] zum Erschöpfungsgrundsatz gebrauchte Softwarelizenzen nicht unabhängig vom zugehörigen Datenträger weitergegeben werden. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich die Rechte eines Urhebers (beispielsweise des Betriebssystemherstellers) in einem konkreten Werkstück (etwa einer Installations-CD) erschöpfen, wenn es erst einmal in den Verkehr gebracht ist. Das heißt, dass der Urheber ab diesem Zeitpunkt nur mehr erheblich eingeschränkt über dieses einzelne Werk bestimmen darf. Unter anderem kann er eine Weitergabe, eine Schenkung oder einen Verkauf dieses einen Werkstücks nicht mehr verbieten.

Weil sich der Erschöpfungsgrundsatz im hergebrachten Sinn immer an einem konkreten, körperlichen Werkstück fest macht, gilt dieses Prinzip nicht in jenen Fällen, in denen zum Beispiel ein Software-Nutzungsrecht ohne einen körperlichen Datenträger übertragen wird. Das ist etwa beim Download von Software über das Internet der Fall.

Bei Ihrem Notebook ist der zugehörige Datenträger die Festplatte. Wenn Festplatte und Softwarelizenz zusammengehören, dann ist deren Weitergabe zulässig – allerdings nur dann, wenn der Datenträger auch als Werkstück anzusehen ist. Das ist er jedoch nur, wenn die Originalsoftware oder zumindest eine entsprechende, funktionsfähige Recovery-Partition darauf enthalten ist.

Es ist bereits strittig, ob Sie mit der Lizenz eines Betriebssystem-Datenträgers das Betriebssystem von einem anderen Datenträger rechtmäßig auf einem Rechner installieren dürfen, selbst wenn die Betriebssystem-Version und der Programmumfang identisch sind. Wenn sich also ein Betriebssystem in einer virtuellen Umgebung wie der Ihren nicht von einer Recovery-Partition, sondern ausschließlich von einer Original-Installations-DVD installieren ließe, dürften Sie so wohl nicht vorgehen.

Weil die Festplatte nach Ihren Angaben formatiert war, als Sie das Gerät erwarben, haben Sie die Lizenz – eigentlich nur den Aufkleber mit der Seriennummer – in keinem Fall zusammen mit dem Werkstück erworben. Sie besitzen demnach keine gültige Lizenz und dürfen das Betriebssystem nicht benutzen.

Der Erschöpfungsgrundsatz beendet jedoch nur jene Beschränkungen, die ein Urheber oder Verwerter für ein einzelnes, bestimmtes Werk aufstellen darf. Er betrifft nicht den Fall, dass der Urheber bereits von sich aus eine Weitergabe der Lizenzen auch ohne Datenträger ausdrücklich gestattet, wie das bei Linux oder freier Software der Fall ist. GPL-Programme und andere freie Software darf jeder deshalb auch unabhängig von körperlichen Datenträgern weitergeben.

Abbildung 1: Der Lizenzaufkleber allein berechtigt noch nicht zu einer Windows-Installation auf einem gebrauchten Notebook.

Abbildung 1: Der Lizenzaufkleber allein berechtigt noch nicht zu einer Windows-Installation auf einem gebrauchten Notebook.

Musikdownloads vom Billigheimer

Wie ist gegenwärtig die Rechtslage bei Musikdownloads aus Russland, beispielsweise von Sites Allofmp3.ru, Gomusic.ru? Die Webseiten-Betreiber weisen immer darauf hin, dass sie Lizenzen bezahlen und der Dienst somit legal sei. Gilt dies dann nur für russische Bürger oder auch für Ausländer?

Matthias B.

Diese Art von Musikdownload funktioniert über zwei Komponenten: Die erste ist das öffentliche Angebot, im Urheberrechtsjargon das Zugänglichmachen. Das sind die Musikstücke auf dem Server, der – vermutlich – in Russland steht. Dort gilt russisches Recht. Selbst wenn, wie die Betreiber angeben, das Angebot infolge der russischen Rechtslage dort rechtmäßig ist, gilt dies nur für die russische Komponente, also das Zugänglichmachen auf dem Server beziehungsweise die nach dortigem Recht vergleichbare Urheberrechtshandlung.

Für den Nutzer in Deutschland oder Europa kommt es auf die rechtliche Einordnung der zweiten Komponente an – den Download. Soweit in diesen Fällen eine Vergütung bezahlt wird, handelt es sich beim Download um einen gewöhnlichen Erwerb von Nutzungsrechten, nicht etwa um eine Privatkopie, die inzwischen nach Paragraf 53 UrhG [2] geregelt ist. Der Paragraph ermöglicht Kopien auch gegen den erklärten oder vermuteten Willen des Urhebers oder Rechteverwerters. Für den Erwerb eines Werkes zusammen mit dem verbundenen Nutzungsrecht ist jedoch der Download gegen Entgelt das typische Verfahren, es handelt sich um einen Onlinekauf von digitalen Werkstücken.

Mailen Sie uns Ihre Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Wie bei jedem Erwerb von Rechten kann der Verkäufer nicht mehr übertragen, als er selbst hat. Besitzt der russische Anbieter also kein Nutzungsrecht, das in Deutschland oder Europa uneingeschränkt gilt, kann er es auch nicht an seine Kunden übertragen. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist nach herrschender Auffassung auch nicht möglich, weil es bei Urheber- und Nutzungsrechten an einem objektiven Tatbestand fehlt, der für jeden nach außen hin auf die Rechtmäßigkeit der Veräußerung deutet. Bei einer beweglichen Sache beispielsweise wäre der Besitz ein solcher Anschein. In Deutschland gilt die Vermutung, dass, wer eine Sache besitzt, ihr rechtmäßiger Eigentümer sei.

Weil aber daneben auch regelmäßig auf den Webseiten der Hinweis enthalten ist, dass das Download-Angebot in vollem Umfang durch wirksame Lizenzen gedeckt und damit rechtmäßig und rechtswirksam sei, beruht eine rechtsunwirksame Lizenzübertragung in der Regel auf einer Täuschung des Kunden. Wer so getäuscht wurde, kann keine urheberrechtliche Straftat begangen haben, weil die entsprechenden Tatbestände allesamt voraussetzen, dass der Täter weiß, dass er ein Unrecht begeht. Man nennt das Tatbestandsvorsatz. Wer selbst getäuscht wird, handelt aber nicht vorsätzlich.

Wenn der Benutzer kein legales Nutzungsrecht erwirbt, kann der Urheber oder der Verwerter hierzulande von ihm verlangen, die weitere Nutzung zu unterlassen und die Kopie zu vernichten. Dem Benutzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen dürfte dem Urheber oder Verwerter allerdings kaum gelingen – schließlich wurde der Benutzer ja selbst getäuscht. Daher muss der Benutzer keinen Schadensersatz leisten.

Abbildung 2: Musikportale wie Allofmp3.ru können Nutzungsrechte, die sie nicht selbst besitzen, auch nicht verkaufen, weder an inländische noch an ausländische Kunden.

Abbildung 2: Musikportale wie Allofmp3.ru können Nutzungsrechte, die sie nicht selbst besitzen, auch nicht verkaufen, weder an inländische noch an ausländische Kunden.

Hoster offline – Domain nicht erreichbar

Ich habe im Frühjahr 2005 eine Domain zu einem unschlagbaren Billigpreis gehostet und dort einen Blog eingerichtet. Alles lief reibungslos, bis vor etwa zwei Monaten hatte ich keine Probleme. Dann tauchten erste Unregelmäßigkeiten mit der Erreichbarkeit meiner Domain auf, nun ist sie seit mehreren Wochen gar nicht mehr zugänglich. Die Administrationskonsole ist nicht mehr aufrufbar, E-Mails an den Support blieben unbeantwortet, die telefonische Hotline kostet 99 Cent pro Minute, die ich nicht bereit bin zu zahlen. Bei der Telefonnummer aus der Whois-Datenbank meldet sich eine elektronische Standardansage, die Faxnummer nimmt kein Fax an und Schriftliches bleibt ohne Reaktion.Ich möchte nun gerne ein Backup meines Blogs machen, bevor ich den Vertrag kündige. Welche Druckmittel stehen mir zur Verfügung, die Domain wieder erreichbar zu machen? Wie kann ich feststellen, ob der Hoster Insolvenz angemeldet hat? Wie stehen meine Chancen, an meine Daten in der Datenbank heranzukommen?

Jan-Michael P.

Bei dem Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Hoster handelt es sich um einen rein privatrechtlichen Vertrag. Im Bereich der Leistungsstörungen, also immer dann, wenn eine Seite ihre Vertragspflichten nicht oder unzureichend erfüllt, bleibt der anderen Seite letztlich nur der Weg vor Gericht. Im Rahmen einer Zivilklage können Sie Ihren Vertragspartner, den Hoster, auf Vertragserfüllung oder auf Schadensersatz verklagen.

Ob noch Aussicht auf Erfolg besteht oder ob der Hoster bereits in echten finanziellen Schwierigkeiten steckt, erfahren Sie durch eine Anfrage bei dem für den Sitz des Hoster zuständigen Gericht, das die örtliche Schuldnerliste führt. Dies ist das jeweils zuständige Insolvenzgericht, meist das für den Sitz zuständige Amtsgericht. Die Schuldnerliste ist öffentlich einsehbar, gegebenenfalls machen Sie glaubhaft, dass Sie die Einsicht aufgrund einer bestehenden Vertragsbeziehung zu Ihrem Hoster benötigen, und fragen konkret nach seinem vollständigen Namen beziehungsweise der vollständigen Firmenbezeichnung.

Auskünfte über eintragungspflichtige, firmenführende Unternehmen gibt Ihnen auch das Handelsregister. Es wird beim zuständigen Registergericht geführt. Welches Registergericht für welchen Sprengel zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrem Amtsgericht; oft sind dort größere Gebiete zentral zusammengefasst. Die Eintragung ist ebenfalls öffentlich einsehbar, allerdings ist es oft auch für Fachleute schwierig, auf finanzielle Probleme zu schließen.

Einer Beschlagnahme Ihrer Daten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, also eines Antrags auf eine entsprechende Verfügung des Gerichts, räume ich keine Chancen ein. Zum einen müssten Sie in einem solchen Verfügungsantrag exakt angeben, auf welchem Server Ihre Daten liegen, und die Dateien genau bezeichnen, zum anderen müssten Sie einen erheblichen drohenden Rechtsnachteil geltend machen.

Weil die Daten Ihres Blogs möglicherweise für Sie zwar einen hohen ideellen Wert haben, jedoch keinen nennenswerten objektiv bestimmbaren, wird aber kaum ein drohender erheblicher Schaden erkennbar sein. Ein echtes Druckmittel gegen den Hoster sehe ich nicht. Zudem müssten Sie sich eventuell eigenes Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn Sie Ihre für Sie wertvollen Daten nicht gesichert haben.

Dennoch sollte Sie möglichst früh einen Antrag stellen, um Zugriff auf Ihre Daten zu erhalten. Werden die Server erst einmal gepfändet, können Sie den späteren Eigentümer kaum mehr verantwortlich machen, wenn Ihre Daten gelöscht sind. Die teuren Geräte sind oft an Banken als Sicherheit überschrieben oder stehen bis zum Ausgleich ihres Kaufpreises noch unter dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten.

Beachten Sie aber, dass Sie die nötigen Kosten für die Datenbeschaffung im Zweifel zunächst vorschießen müssen – auch in einem gerichtlichen Verfahren. Ist der Hoster dann letztlich zahlungsunfähig, bleiben Sie auf diesen Kosten sitzen. In derartigen Fällen hilft meist nur professioneller Beistand. Zumindest sollten Sie aber sämtliche Aufforderungen und Friststellungen schriftlich und eingeschrieben an Ihren Vertragspartner richten, schon aus Gründen der späteren Nachweisbarkeit, ist diese Methode dringend anzuraten. (mhu)

Infos

[1] Urteil des Landgerichts München vom 19.01.2006, Az. 7 O 2323/05

[2] Urheberrechtsgesetz: [http://bundesrecht.juris.de/urhg/]

[3] OWiG: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/owig_1968/gesamt.pdf]

[4] Schweizer Wappenschutzgesetz: [http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/232.21.de.pdf]

[5] Wikipedia: [http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Wappen#.C3.96sterreich]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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