Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

Abbildung 1: Seien es Produkt- und Markennamen oder die Gestaltung einer Website: Marken- und Urheberrecht werfen überraschende Fragen auf.
In dieser Ausgabe geht\’s um den Schutz von Projektnamen, um Programme, die keine Konkurrenz dulden, die elektronischen Steuererklärungen sowie um die Rechte an Homepages.
Namensschutz für Softwareprojekte
Ich möchte demnächst eine Lernsoftware unter der GPL freigeben, also ins Internet stellen. Weil andere freie Projekte wie Firefox schon mit Markennamen kollidierten und den ihren dann ändern mussten, möchte ich den Namen meines Projekts schützen lassen, eventuell auch international. Was muss ich dafür tun?
Harald N.
Eine Registrierung des Projektnamens ist nicht erforderlich. Sobald Sie das Projekt veröffentlichen, steht der Name unter urheberrechtlichem Schutz. Der wesentliche Unterschied zwischen den gewerblichen Schutzrechten wie Patent-, Marken- oder Musterrecht und dem Urheberrecht ist, dass die ersten angemeldet werden müssen, um Rechtskraft zu entfalten. Das Urheberrecht hingegen entsteht bei der Schöpfung sozusagen automatisch und gilt ab Veröffentlichung des Werkes für jedermann. Für ein Urheberrecht fallen demnach auch keine Gebühren an, was mit ein Grund sein dürfte, weshalb die Politik zurzeit eher das Patentwesen fördert, statt das Urheberrecht zu stärken.
Wie der Inhalt eines Werkes ist auch sein Name, sein Titel geschützt. Man spricht von einem Werktitel. Vorausgesetzt auch dieser Werktitel erreicht eine minimale Schöpfungshöhe, gilt der Werktitelschutz für Buchtitel, die Namen von Zeitschriften, die Titel von Filmen oder Bühnenstücken und ebenso für die Namen von Softwareprojekten. Im Urheberrecht gilt das Prinzip der Erstveröffentlichung: Wer einen Projektnamen zuerst benutzt, hat den Rechtsschutz und kann es anderen verbieten, den gleichen Namen zu benutzen.
Der Schutz gilt aber nur gegenüber gleichartigen Werken. Eine Skulptur und ein Buch gleichen Namens darf es geben, ein Buch und ein Film könnten aber unter Umständen konkurrieren, weil sie jeweils eine Geschichte erzählen. Softwareprojekte sind stets gleichartige Werke, es kommt dabei nicht auf deren Funktion an.
Weil ein Werk zumeist auch ein Produkt ist, können Werktitel zusätzlich kostenpflichtig als Markennamen geschützt werden. Wenn der Name nicht die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe erreicht, wäre das übrigens der einzige Weg, um ihn zu schützen. Viele gewerbliche Kunstschaffende, auch Firmen, nutzen dies, weil gewerbliche Schutzrechte leichter handelbar sind. Doch auch andere Marken- oder Firmennamen, die weder etwas mit Software noch mit urheberrechtlichen Werken zu tun haben, können dem Werktitelschutz entgegenstehen.
Der Werktitelschutz tritt dann zurück, wenn ein eingetragener Markenname entgegensteht, der in den betroffenen Verkehrskreisen eine überragende Bekanntheit besitzt, wenn er also allgemein so bekannt ist, dass ihn jeder mit einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Marke identifiziert. Sie sollten daher Ihr Musikprogramm nicht unbedingt Audi nennen oder Ihren Strategie-Shooter General Motors.
Ein häufiges Problem bei Werktiteln, nämlich den Zeitpunkt der Erstveröffentlichung nachweisen, besteht bei freien Softwareprojekten in der Regel nicht: Weil eine Projekthomepage öffentlich zugänglich ist, gilt der Zeitpunkt der ersten Einrichtung als Veröffentlichung. Sie müssen also nicht viel Geld ausgeben, damit ihr Projektname geschützt ist. Wollen Sie den Namen jedoch zusätzlich als Marke eintragen, ist für Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München zuständig[1]. Über diese Behörde erlangen Sie auch Schutz für Europa oder gar international. Die Kosten reichen von ein paar hundert Euro für eine deutsche Marke bis zu einigen zigtausend für die internationale Registrierung.
Weil der urheberrechtliche Schutz keiner Registrierung bedarf, können Sie auch vorab nicht rechtssicher recherchieren, ob der gewünschte Name fremdes Urheberrecht verletzt. Ein Register gibt es nicht und Suchmaschinen wie Google fördern keine zuverlässigen Ergebnisse zutage. Es bleibt Ihnen nur, mit erheblichem Aufwand im DPMA zu recherchieren, ob der Name fremde Markenrechte verletzen könnte. Ob die geschützte Marke allerdings genug Verkehrsgeltung besitzt, um Ihren Werktitel zu verhindern, erfahren Sie dort nicht.

Abbildung 2: Der Mozilla-Browser Firefox sollte ursprünglich Firebird heißen. Doch dieser Name war bereits von einem Datenbankprojekt belegt – das Mozilla-Team lenkte ein.
Konkurrenzfeindliche Programme
In letzter Zeit lässt sich immer mehr Software, vor allem PC-Spiele, nur dann installieren, wenn andere Software nicht vorhanden ist. So ist zum Beispiel Doom III nicht zu starten, wenn Alcohol 120 % und/oder Clone CD installiert sind. Müsste ein Verkäufer solcher Programme nicht darauf hinweisen, dass es Probleme gibt, wenn man eine bestimmte andere Software installiert hat? Besteht in diesem Fall ein Rückgaberecht?
Darf ein Hersteller Software verkaufen, die bewusst andere Software unterbindet? Was wäre, wenn Microsoft Office sich nur installieren ließe, wenn Open Office nicht installiert ist oder gerade nicht läuft?
Über das Loopback Device bietet Linux standardmäßig ein virtuelles CD-Laufwerk. Auch andere Programme wie Clone DVD benutzen diese Technik und hatten Probleme mit dem Urheberrecht. Darf solche Software benutzen, wer sie legal erworben hat und nur Medien verwendet, die ebenfalls legal erworben sind?
Florian W.
Nachdem es in letzter Zeit vor allem bei Herstellern von PC-Spielen in Mode zu kommen scheint, dass sich ihre Games nur installieren lassen, wenn keine CD- oder DVD-Brennprogramme auf dem System vorhanden sind, fühlen sich die Gamer zu Recht diskriminiert. Hat der Spielehersteller nicht sichtbar auf der Verpackung oder bei der Produktbeschreibung von Download-Programmen beziehungsweise Versandartikeln auf diesen Umstand hingewiesen, ist die Software fehlerhaft und der Käufer hat ein Rückgaberecht. Das hat er in solchen Fällen ganz unabhängig davon, dass Software gewöhnlich vom Umtausch ausgeschlossen und ein Widerruf für Software bei Fernabsatzgeschäften in der Regel nicht zulässig ist.
Von Spielen abgesehen gibt es für Software, die keine Konkurrenz duldet, im Allgemeinen zwei Ursachen: Entweder der Hersteller befürchtet Systemveränderungen, die das fremde Programm bewirken könnte, oder er will den Benutzer vor die Wahl stellen. Meist gilt die erste Alternative.
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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an diese Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de] Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
Ein Softwarehersteller kann nicht wissen, welche Komponenten eines beliebigen Dritt-Programms sein Programm beeinträchtigen, und er ist auch nicht dazu verpflichtet, alle möglichen Installationsvarianten gegeneinander auszuprobieren. Vertreibt er ein Programm für ein bestimmtes Betriebssystem, darf der Nutzer auch nur davon ausgehen, dass es auf diesem zusatzfreien System laufen wird.
Erfährt der Hersteller, dass sich ein bestimmtes Produkt nicht mit seinem verträgt, sollte er darauf hinweisen. Ob er das tatsächlich muss, ist unter anderem eine Frage des Verbreitungsgrades des fremden Programms: Nur wenn der Hersteller davon ausgehen muss, dass eine wesentliche Anzahl seiner Kunden das Programm benutzt, trifft ihn unter Umständen eine Hinweispflicht. Schließlich ist es nicht Teil der Vereinbarung zwischen ihm und dem Käufer, dass das Programm zusammen mit einem beliebigen anderen laufen soll.
Etwas anderes gilt, wenn Sie nachweisen können, dass der Programmhersteller diese Inkompatibilität kennt, bewusst verschweigt oder gar selbst herbeigeführt hat, um einem Konkurrenten zu schaden. In diesem Fall haben Sie in der Regel ein Rückgaberecht, weil es sich um einen Sachmangel der Software handelt. Darüber hinaus hat der Konkurrent einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- oder gar Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller des Alleinherrscher-Programms. Das ist aber eine Sache zwischen den beiden Herstellern, von der Sie nichts haben.
Virtuelle Laufwerke an sich sind übrigens rechtlich unbedenklich. Werden sie jedoch dazu benutzt, urheberrechtlich geschütztes Material zu kopieren, oder dienen sie dazu, eingebaute Kopierschutzmechanismen auszuhebeln, ist das Vorgehen verboten.
Elektronische Steuervoranmeldung
Seit Anfang 2005 müssen Gewerbetreibende ihre Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch übermitteln. So will es das Finanzamt und stellt zu diesem Zweck auch gleich eine kostenlose Software bereit. Leider läuft sie aber nur unter Betriebssystemen aus dem Hause Microsoft. Trotz der Tatsache, dass es mittlerweile Anbieter von entsprechenden Programmen auch für Linux gibt, stellen sich mir dabei folgende Fragen: Ist es rechtlich zulässig, dass das Finanzamt, immerhin eine öffentliche Behörde, einen bestimmten Hersteller von Software dermaßen bevorzugt? Darf eine Behörde einen Gewerbetreibenden quasi dazu zwingen, zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben ein bestimmtes Betriebssystem einzusetzen?
Wolfgang K.
Um es gleich vorwegzunehmen: Ich halte es grundsätzlich für nicht rechtens, wenn die Finanzverwaltung Sie zwingt, auf Windows umzusteigen oder überhaupt einen Windows-Rechner anzuschaffen. Allerdings hat die Behörde auch Argumente, die sich nicht so einfach vom Tisch wischen lassen. Die Grundlage regelt das deutsche Verfassungsrecht, genauer das Grundrecht der Berufsfreiheit. Während für Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf regeln, ausgesprochen hohe Anforderungen gelten, sind Regeln, die die Ausübung eines Berufs betreffen, grundsätzlich an vernünftigen Interessen des Gemeinwohls zu messen.
Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Finanzverwaltung sich die Arbeit erleichtert (und damit die Verwaltungskosten zu Gunsten der Steuerzahler verringert), wenn und so weit die entsprechenden Bestimmungen den Gewerbetreibenden zumutbar sind. Maßgeblich für diese erste Stufe ist nicht der einzelne Gewerbetreibende, sondern der Durchschnitt. Wenn heute fast alle Unternehmer ihre Buchhaltung elektronisch erstellen, ist es ihnen zumutbar, auch die sich daraus ergebenden Steueranmeldungen in digitaler Form abzugeben.

Abbildung 3: Die Pressemappe zur elektronischen Steuererklärung ELSTER spricht bereits von einem erfolgreichen Projekt. Doch in der Praxis haben vor allem Linux-Anwender noch mit Schwierigkeiten zu kämpfen.
Die Finanzverwaltung sitzt dabei zwischen den Stühlen. Einerseits muss sie so schnell wie möglich Kosten einsparen und damit auf das “papierlose” Verfahren umsteigen. Andererseits muss sie zunächst die dafür nötige Infrastruktur errichten. Das betrifft Punkte der internen Organisation genauso wie Fragen der Sicherheit oder eben auch eine funktionierende Schnittstelle für die Steuerpflichtigen.
Zurück zur Allgemeinheit: Die herrschende EDV-Monokultur hat zur Folge, dass die meisten unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen Windows-Systeme benutzen. Aus der Sicht der Finanzverwaltung macht es diese Tatsache zumutbar, Schnittstellen zu benutzen, die zurzeit nur mit Windows-Programmen nutzbar sind. Es ist auch nicht so, dass die Behörden Windows-hörig wären: Bereits im frühen Entwicklungsstadium der elektronischen Steuererklärung ELSTER[2] wurde eine offene, für alle Systeme nutzbare Schnittstelle eingeplant, die auf Java und beliebige Internetbrowser setzt. Nun mag man einwenden, auch Java sei nicht offen, sondern eine firmeneigenes Produkt, doch entspricht dies noch eher einem offenen Standard als eine reine Windows-Lösung.
Gerade dieses Fernziel einer allgemein nutzbaren Schnittstelle eröffnet Linux-Nutzern einen Ausweg. In einer zweiten Stufe der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben kommt es nämlich darauf an, was dem einzelnen Unternehmer zugemutet werden kann. Man spricht hier von einer Härtefallregelung. Auf Antrag kann das zuständige Finanzamt festlegen, dass von der Abgabe der Steuererklärungen in elektronischer Form abgesehen wird, wenn dies für den einzelnen Unternehmer nicht zumutbar ist.
Dabei kommt es darauf an, wie der Unternehmer bisher gearbeitet hat: Wenn er bisher bereits Windows einsetzt und ihn die neue Rechtslage nur von einem Umstieg auf ein anderes System abhält, hat er schlechte Karten. In diesem Fall wird ihm das Finanzamt entgegenhalten, dass er die bisherige Lösung noch so lange aufrecht erhalten kann, bis die offene Schnittstelle umgesetzt wird oder Drittanbieter eine Linux-Lösung entwickelt haben. Hat er bisher jedoch eine reine Linux-Lösung in Betrieb, ist es ihm nicht zuzumuten, für den kurzen Zeitraum, bis die offene Schnittstelle läuft, auf ein fremdes, ungewohntes System umzusteigen.
Hier geht es um Folgekosten und um einen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Meiner Meinung nach muss es in diesem Fall das Finanzamt auf entsprechenden Antrag erlauben, die Erklärungen wie bisher schriftlich abzugeben.
Für den Fall, dass der Unternehmer seine Finanzbuchhaltung beziehungsweise seine Steuererklärung von einem externen Steuerberater besorgen lässt, stellt sich das Problem nicht. Diese Dienstleister müssen bereits seit Jahren proprietäre Software benutzen, ob ihnen das gefällt oder nicht. Vielleicht führt das Bekenntnis zu offenen Schnittstellen, das die Behörden ja nicht ganz uneigennützig seit einiger Zeit ablegen – und bereits zum großen Teil mit Erfolg umsetzen – ja auch in diesem oder anderen Bereichen zu mehr Freiheit.
Webdesign und Urheberrecht
Wir hatten einen Webdesigner damit beauftragt, für uns eine Homepage zu entwerfen. Nachdem die Seite fertig und vollständig bezahlt war, kam es zum Streit. Der FTP-Zugang wurde daraufhin geändert, damit der Webdesigner die Seite nicht mehr ändern kann.
Danach kam ein Brief des Webdesigners, in dem er behauptet, dass die Homepage dem Urheberrecht unterliegt und darum über den weiteren öffentlichen Zugang per Internet mit ihm neu zu verhandeln und sogar der FTP-Zugang wieder zu öffnen sei. Er verwies auf Paragraf 69 c des Urheberrechtsgesetzes. Nun stehen wir alle etwas ratlos da, da wir der Ansicht waren, dass mit der Bezahlung auch der Besitz der Homepage in unsere Hände wechselte.
Tim H.
Eine Homepage ist ein individuell gestaltetes Werk, das dem Urheberrecht unterliegt. Das Werk an sich besteht aus dem HTML-Code, den eingebetteten Bildern, den Stylesheets, kurz: den Dateien. Soweit nichts weiter zwischen dem Auftraggeber und dem Webdesigner vereinbart ist, muss man davon ausgehen, dass Gegenstand des Vertrags zwischen den beiden lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an dem Werk ist, also an den Homepage-Dateien. Das heißt, der Auftraggeber darf die Seite “so, wie sie ist” benutzen, kann aber nicht verhindern, dass der Webdesigner auch anderen Kunden die gleiche Seite verkauft, also zum Beispiel nur Namen und Daten ändert, das Design aber übernimmt.
Weil es sich um ein Nutzungsrecht, nicht aber um eine Nutzungspflicht handelt, können Sie die Seite beispielsweise offline stellen, ohne den Urheber zu fragen. Weil das Nutzungsrecht für eine öffentliche Webseite, etwa ein Firmenportal, auch notwendigerweise die Veröffentlichung im Internet umfasst, dürfen Sie die Homepage auch online stellen, so lange Sie dies wollen – ebenfalls, ohne den Designer zu fragen oder mit ihm darüber nochmals zu verhandeln.
Ein Problem ist das Ändern der Inhalte: Eigentlich ist jede Änderung eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine Bearbeitung, die ohne weitere Vereinbarung dem Urheber vorbehalten bleibt. Das würde bedeuten, dass Sie nicht einmal eine neue Telefonnummer eintragen dürften, ohne dass der Urheber zustimmt. Weil das jedoch dem Zweck einer Homepage entgegensteht und diese Tatsache dem Webdesigner vorab bekannt ist, bin ich der Meinung, dass solche Datenanpassungen durch den Kunden zulässig sein müssen.
Das Design der Seite, also das eigentliche Erscheinungsbild, dürfen Sie jedoch nicht verändern. In diesem Fall müssen Sie eine neue Homepage erstellen oder in Auftrag geben und sollten in dem Vertrag mit dem neuen Designer die Rechtefrage detailliert klären. (mhu)
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Infos |
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[1] Deutsches Patent- und Markenamt: [http://www.dpma.de] [2] Elektronische Steuererklärung ELSTER: [http://www.elster.de] |
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Der Autor |
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RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |





