Open Source im professionellen Einsatz

Newsletter abonnieren
Seite durchsuchen

HEFTARCHIV | NEWS | E-BIBLIOTHEK | VIDEO | BLOGS | WHITEPAPER | EVENTS | ACADEMY | ABO | SHOP

user friendly

  Home  »  Heft & Abo  »  Heftarchiv  »  2009  »  08  »  Allein im Dschungel  

RSS-Feed der aktuellen News von Linux-Magazin Online Folgen Sie Linux-Magazin Online auf Twitter
Diesen Artikel druckenDiesen Artikel weiterempfehlen Diesen Artikel kommentieren Newsletter abonnieren
Share/Bookmark

Noch mehr Vorschriften

Die oben genannten Vorschriften ergänzen die "Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung" (GoS) von 1978 und deren Nachfolger, die "Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme" (GoBS, [4]) sowie die "Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" (GDPdU, [3]). Hier setzen die Finanzbehören bei elektronischen Abrechnungen voraus, dass der Originalzustand des übermittelten und vielleicht sogar verschlüsselten Dokuments jederzeit überprüfbar sein muss. Elektronische Rechnungen müssen durch die Übertragung der Inhalts- und Formatierungsangaben auf einem gesonderten Datenträger aufbewahrt und eine Bearbeitung während des Übertragungsvorgangs ausgeschlossen sein.

Gibt es verschlüsselte E-Mails dauerhaft zu speichern, sind zudem folgende Punkte nachvollziehbar zu absolvieren:

  • Prüfung der Signatur und Dokumentation des
    Ergebnisses,
  • Aufbewahrung aller Formate, sofern Konvertierungen
    passieren,
  • Aufbewahrung des Signaturprüfschlüssels und
  • Protokollierung sämtlicher Verarbeitungsschritte.

Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass jedes Unternehmen die steuerrechtlich relevanten Unterlagen geordnet aufbewahren muss. Gemäß § 147 Abs.1 AO sind dies folgende:

  • Bücher und Aufzeichnungen, Inventare,
    Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz
    sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen
    Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
  • die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- oder
    Geschäftsbriefe,
  • Buchungsbelege,
  • Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung
    abgegebenen Zollanmeldung, sofern die Zollbehörden auf ihre
    Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage
    zurückgegeben haben,
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von
    Bedeutung sind.

Aber auch hier kein Wort über konkrete Software, Hardware, Algorithmen oder gar Produkte, mit denen sich diese Ziele erreichen lassen.

Alle sind betroffen

Bei der ordnungsgemäßen Archivierung von Dokumenten in Unternehmen gilt nichts anderes, als bei allen anderen gesetzlichen Verpflichtungen auch: Grundsätzlich hat die Geschäftsleitung, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Ansonsten setzen sie sich im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit einer Haftung aus. Alle geschäftlich tätigen Steuerpflichtigen, einschließlich der Einzelunternehmen, den GbRs und Freiberuflern(!), müssen den Archivierungsvorschriften aus der Abgabenordnung Genüge leisten.

Das Gesetz spricht in den §§ 146, 147 AO von der Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen und relevanten Aufzeichnungen und richtet sich daher nicht nur an Handelsunternehmen, sondern ganz allgemein an den Steuerpflichtigen, der unternehmerisch tätig ist, in welcher Form auch immer.

Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben delegieren die Geschäftsführer oder Organe eines Unternehmens im Rahmen von organisatorischen Maßnahmen bestimmte Aufgaben gerne an Mitarbeiter oder externe Dienstleister. Intern ist es zudem häufig so, dass die Verantwortlichkeit für die Archivierung von Dokumenten der sachnächste Bearbeiter auferlegt bekommt: der IT-Administrator. Dieser kann, wie jeder Arbeitnehmer, in Fällen von grober Fahrlässigkeit auch für entstandene Schäden in die Verantwortung gelangen.

Sie können diesen Artikel als PDF für 99 Cent kaufen. Klicken Sie dazu einfach auf eine der beiden Bezahloptionen Paypal oder ClickandBuy.


Diesen Artikel druckenDiesen Artikel weiterempfehlen Diesen Artikel kommentieren Newsletter abonnieren
Share/Bookmark
Ähnliche Artikel
Recht einfach Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Endlich ad acta legen Was Experten zur E-Mail-Archivierung raten
Alles parat? E-Mails und wichtige Dokumente revisionssicher archivieren
Sicheres Auftreten Gesetzliche Rahmenbedingungen für Webseiten
Recht einfach Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Recht einfach Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Whitepaper
Open Source Datenintegration in der Praxis: Fallstudien und Anwendungsbeispiele (Folge 2)

Der zweite Teil des Open Source Datenintegration in der Praxis: Fallstudien und Anwendungsbeispiele White Papers beleuchtet anhand weiterer ausgewählter Case Studies die Implementierung von Open Source Datenintegration in der Praxis und benennt die daraus resultierenden Vorteile.

Download PDF (Registrierung erforderlich)
Usage Landscape Enterprise Open Source Data Integration

Die Nachfrage nach Datenintegrationslösungen für Unternehmen ist zunehmend gestiegen und vor allem das Interesse an Open Source Technologien wird immer größer. Doch wie und von wem werden Open Source Datenintegrationslösungen genutzt und welches Nutzungsverhalten lässt sich daraus ableiten? Das vorliegende White Paper präsentiert die Erfahrungswerte von über 1000 Open Source Nutzern und liefert fundierte Antworten auf diese Fragen.

Download PDF (Registrierung erforderlich)
Kommentare (1)
von
Bruno Wildhaber,
15.06.2010 09:36
Situation in der CH
In der Schweiz haben wir diese Situation zwar auch, es gibt aber mittlerweile eine Satz von "Best practices" dazu, die sich etabliert haben: www.aufbewahrung.ch