Zur Idee der freien Software gesellt sich die des Open Content – der freie Zugang zu Wissen und das Recht zur Bearbeitung und Weiterverbreitung dieser Daten.
Wie bei Open-Source-Software haben frei nutzbare Inhalte den Vorteil, dass jeder fremde Werke weiterentwickeln oder bei neuen Werken auf Bewährtes zurückgreifen kann. Der erste Punkt führt zur Steigerung der Qualität, der zweite dazu, dass das Rad nicht ständig neu erfunden werden muss. Wer zum Beispiel einen Open-Source-Mailclient schreibt, kann auf bewährte Open-Source-Texteditoren zurückgreifen und muss keinen neuen schreiben.
So auch bei Open Content: In E-Learning-Projekten dürfen die Teams auf bestehende Texte zurückgreifen und können sich auf die Anpassung oder die Übersetzung konzentrieren. Viele deutsche Betreiber solcher Weiterbildungsdatenbanken fördern gemeinsam unter dem Dach des DIN eine entsprechende Standardisierung[1].
Was ist Content?
Der Begriff Content umfasst die Inhalte aller Werke, unter anderem Texte, Bilder, Musik (als Audio-Files, als Noten oder sonst wie), Videoclips und Datenbanken. Es kommt nicht darauf an, ob die Daten digital oder analog (etwa ausgedruckt) vorliegen. Open Content bezieht sich nicht auf Computerprogramme, sondern nur auf sonstige Daten – was zu der akademischen Frage führt, welche Daten noch zum Programm gehören und welche bereits zusätzliche Daten sind.
Open ohne Source?
Bei Content scheint es auf den ersten Blick keine Trennung zwischen Binary und Quellcode zu geben. Eine Textdatei kann sowohl gelesen als auch bearbeitet werden. Doch auch bei Content gibt es Fassungen, die die Bearbeitung erschweren: Eine PDF-Datei ist zwar lesbar, aber schlecht zu ändern oder korrigieren. Ähnlich ist es mit Musikstücken, die von 64 Tonspuren auf zwei Stereokanäle zusammengemischt sind, oder beim Speichern von Vektorgrafiken als Bild: um Änderungen vorzunehmen, benötigt man die Ausgangsdateien.
Während man Binärprogrammen die zugehörigen Quellen einfach und ohne viel Aufwand beifügen kann, ist der Umfang der Quellen von Open Content unbestimmt, die Pflicht zur Weitergabe wäre oft unangemessen. Stellt ein Wissenschaftler sein 500-seitiges Buch als Open Content zur Verfügung, kann man von ihm nur dann verlangen, zugleich für alle enthaltenen Grafiken und Tabellen die entsprechenden Dateien mitzuliefern, wenn er das Buch selbst via DTP erstellt hat. Bei einem – geschnittenen – Film würden die Quellen völlig ausufern. Müsste auch jeder Kinobesucher einen Datenträger erhalten?
Vor dieser Abwägung zwischen Zumutbarkeit und Bearbeitungsoffenheit stand das Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS), als es für den Universitätsverband Multimedia Nordrhein-Westfalen eine Open-Content-Lizenz entwickelte[2]. Die so entstandene “Lizenz für Freie Inhalte” (LFI) enthält ein Copyleft – also die Verpflichtung, Bearbeitungen wieder unter der LFI zu lizenzieren.
Die Quellen sind als “die zur weiteren Bearbeitung des Werkes erforderlichen digitalen Daten” (Ziffer 6 LFI) bereitzustellen – mit Einschränkungen, um die Nutzung nicht übermäßig zu erschweren. Die Verpflichtung besteht nur so weit, wie der Weitergebende selbst die Quellen erhalten hat. Wer beispielsweise Unterrichtsmaterialien im PDF-Format erhalten hat, darf sie weitergeben, ohne Quelldateien erstellen zu müssen. Wurden Daten analog – zum Beispiel ausgedruckt – weitergegeben, müssen ebenfalls keine Quellen mitgeliefert werden.
Open Content – ein alter Hut?
Trotz des neudeutschen Begriffs Open Content ist die partielle Freigabe von urheberrechtlich geschützten Werken nichts Neues. An politischen Schriften und anderen Werken, bei denen den Autoren an der Verbreitung gelegen war, gab es schon immer Vermerke wie “Weiterverbreitung ausdrücklich gestattet”. Allerdings war damit typischerweise keine inhaltliche Veränderung der Werke gestattet – und so kommt man zu dem grundsätzlichen Interessenkonflikt der Bearbeitung von Inhalten: Bei Content identifiziert sich der Urheber viel stärker mit der Aussage seines Werkes als bei Programmen. Das liegt wiederum daran, dass Programme meist keine konkrete Aussage, sondern nur eine nüchterne Funktion haben.
Urheberpersönlichkeit und internationale Lizenzen
Rechtlich wird diese Verbindung des Urhebers zu seinem Werk unter dem Begriff Urheberpersönlichkeitsrecht zusammengefasst, dem Gegenbegriff zum kommerziell geprägten Urheberverwertungsrecht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist im kontinentaleuropäischen Urheberrecht – besonders in Deutschland und Frankreich – stark ausgeprägt, während es im angloamerikanischen Copyright Law nur einen geringen Stellenwert hat. Das wird schon an den Namen deutlich: Das Urheberrecht (ebenso das französische Droit d’auteur, also das Recht des Autors) stellt den Urheber und seine Rechte in den Mittelpunkt, während das Copyright das Recht zum Kopieren betont.
Ausländische Open-Content-Lizenzen – gerade US-amerikanische – berücksichtigen kaum deutsche Urheberpersönlichkeitsrechte und könnten insoweit unwirksam sein. Das Problem besteht bei Open-Source-Software und deren Lizenzen kaum – das Urheberpersönlichkeitsrecht spielt hier keine große Rolle.
Open-Content-Lizenzen
Da künstlerische und wissenschaftliche Urheber sich meist enger mit ihren Werken identifizieren als Programmierer, gestatten sie es auch nicht so gern, dass andere diese in gleichem Maße bearbeiten oder weiterverbreiten, wie das bei Open-Source-Software üblich ist. Das führt zu der Tendenz, statt einer einheitlichen Lizenz ein ganzes Bündel anzubieten, um den Autoren einen Spielraum zu lassen. Das vom Stanford-Professor und Open-Source-Guru Lawrence Lessig mitgegründete Projekt Creative Commons (“Standing on the Shoulders of your Peers”) bietet gleich elf verschiedene Lizenzen an[3].
Die vom Linuxtag e. V. vorgeschlagenen Open Music Licenses[4] sind in die Green, Yellow und Red Open Music License aufgesplittet. Hinzu kommt die Rainbow License, die mit vier Verbotsoptionen auf 16 verschiedene Lizenzbedingungen kommt. Die von der Electronic Frontier Foundation (EFF) bereitgestellte Open Audio License ist hingegen einheitlich[5]. Sie gestattet Verwendung und Bearbeitung des Werkes und enthält ein Copyleft. Genauso ist es bei der GPL-ähnlichen Open Content License[6] und der vom ifrOSS entwickelten und an das deutsche Recht angepassten Lizenz für Freie Inhalte[2], die jedoch auf Multimedia-Content zugeschnitten ist.
Lizenz-Wirrwarr
Die Rechtsunsicherheit in Bezug auf US-amerikanische Open-Content- und die Vielzahl an Lizenzen überhaupt stehen dem Erfolg von Open Content noch im Weg. Bevor eine Heerschar von Juristen die Frage klären muss, ob man ein Werk auf bestimmte Weise nutzen darf, ist es oft einfacher, etwas Ähnliches selbst zu schreiben oder auf die Nutzung zu verzichten. Für digitalen Content wäre ein ebenso digitaler Index von Vorteil, der anzeigt, welche Nutzungen durch die Lizenz gestattet sind.
Viele Projekte fördern schon Open Content und stellen eigene Inhalte frei zur Verfügung. Unterstützt von Creative Commons hat unter anderem auch der Verlag O’Reilly Content unter eine freie Lizenz gestellt. Auch der Verlag C. H. Beck hat – in Zusammenarbeit mit dem ifrOSS – Teile seines Programms als Open Content freigegeben, darunter ist sinnvollerweise auch einen Artikel, der sich mit Open-Content-Lizenzen befasst[7].
Für eine effektivere Nutzung von freier Software und freiem Content wären noch klarere und möglichst maschinenlesbare Lizenzen erforderlich. Und für die Berücksichtigung des “Standing on the Shoulders of your Peers” werden in Zukunft offene Schnittstellen und freie Netzwerke sorgen[8]. (fan)

Abbildung 1: Creative Commons setzt auf der Homepage einfache Methoden ein, um die nicht ganz so einfachen Lizenzstrukturen zu erlären.
Infos |
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[1] Info-Web Weiterbildung: [http://projekt.iwwb.de/] [2] Universitätsverband Multimedia NRW: [http://www.uvm.nrw.de/] [3] Creative Commons: [http://creativecommons.org/licenses/] [4] Open Music License: [http://openmusic.linuxtag.org/showitem.php?item=209] [5] Open Audio License: [http://www.eff.org/IP/Open_licenses/eff_oal.php] [6] Open Content License: [http://opencontent.org/opl.shtml] [7] Jaeger/Metzger, “Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht”: Multimedia und Recht, Heft 7/03, S. 431, online unter [http://www.ifross.de/ifross_html/ art31.html] [8] Picopeering Agreement: [http://www.picopeer.net] und [http://freifunk.net] |
Der Autor |
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Olaf Koglin ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Lenhardt Rechtsanwälte. Er promoviert über das Thema Open-Source-Software und ist zudem Mitarbeiter des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open-Source-Software (ifrOSS) [http://www.ifross.de]. |






