Aus Linux-Magazin 07/2003

Offene Rechtsfragen bei Wikis

Online-Publishing nach Wiki-Art wird immer beliebter, jeder kann sich beteiligen. Aber wie stets, wenn mehrere Personen an einem Projekt arbeiten, droht Ärger. Wer für andere den Kopf hinhalten muss, ist noch nicht restlos geklärt.

Eine besonders beliebte Form des Online-Publishings sind so genannte Wiki Wiki Webs, kurz Wikis genannt. Der Name leitet sich vom hawaiianischen “wiki wiki” ab, was soviel wie “schnell” bedeutet. Schnelligkeit war auch das Ziel von Ward Cunningham, Erfinder und Namensgeber dieses Konzepts zur Dokumentenerstellung in Netzwerken. Cunningham initiierte 1995 das erste Wiki als Annex zum Portland Pattern Repository[1] und schrieb auch die Software dafür. Sie sollte flotte und unproblematische Onlinetexte möglich machen, an denen sich eine Vielzahl von Personen beteiligen kann.

Jurawiki

Wikis haben eine Client-Server-Architektur, die es erlaubt, mit einem herkömmlichen Browser als Wiki angelegte Webseiten zu bearbeiten und mit einfachen Formatierungen zu versehen. Die Server-Seite verwendet eine Wiki-Software mit Datenbankfunktion. Als Wiki-Software gibt es neben dem Urprogramm auch Clones wie ZWiki[2], PHP Wiki[3], Open Wiki[4] und Moin Moin[5] unter Open-Source-Lizenzen.

Wikis enthalten auf ihrer Startseite, der Frontpage, meist einige Hinweise zu ihrem Zweck und eine Beschreibung, wie das Wiki funktioniert und Seiten zu erzeugen sind. Damit kann auch der technisch unbedarfte Nutzer Texte neu erstellen, überarbeiten, Fragen posten oder Diskussionsbeiträge verfassen. Es gibt sogar ein Jurawiki, das juristische Informationen sammelt[6].

Die Anwendungsbereiche sind vielfältig. So können Wikis als bloßes Diskussionsforum[7] genutzt werden oder für die Erstellung einer umfassenden Enzyklopädie wie bei Wikipedia[8], das bereits über 100000 Einträge verzeichnet. Wissen und Informationen sammeln gehört zu den beliebtesten Nutzungsmöglichkeiten – das Linux-Wiki ist ein klassisches Beispiel dafür[9]. Allerdings taugen Wikis auch als Groupware oder sogar als Content-Managementsystem.

Lizenzen

Die rechtlichen Aspekte der Wikis sind jedoch noch nicht geklärt oder ihren Nutzern nicht bekannt, das zeigen die Nutzungsbedingungen im deutschen Linux-Wiki oder die Diskussion zu Rechtsfragen im Jurawiki.

Eine wichtige Rolle spielt zunächst das Urheberrecht. Die überwiegende Zahl der mit einem Wiki editierten Seiten hat die erforderliche Schöpfungshöhe, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Damit stellt sich die Frage, in welcher Form seine Inhalte außerhalb des Wikis selbst genutzt werden dürfen, in dem sie veröffentlicht wurden. Hinzu kommt das Problem, ob und in welchem Umfang Wiki-Beiträge verändert werden dürfen. Nicht alle Wikis geben eine Lizenz vor, wie dies etwa bei Wikipedia der Fall ist. Dort sollen alle Beiträge der Free Documentation License (FDL)[10] der FSF unterstehen.

Sofern in einem Wiki keine Lizenzen verwendet werden, ist von einer stillschweigenden Einräumung von Nutzungsrechten auszugehen: Wer in einem Wiki einen Beitrag schreibt, erklärt sich damit einverstanden, dass der Betreiber des Wikis oder jedenfalls der Inhaber der Domain diesen Beitrag online öffentlich zur Verfügung stellt.

Damit ist aber noch nicht ohne weiteres die Erlaubnis verbunden, den Beitrag auch auf anderen Webseiten oder gar außerhalb des Online-Bereichs zu verwenden: Wer einen Beitrag für Jurawiki schreibt, gibt damit noch nicht sein Einverständnis, dass sein Text in Buchform gedruckt oder auf einer CD-ROM vertrieben wird. Dazu bedarf es der Lizenzierung unter einer entsprechend umfassenden Lizenz wie der FDL oder Open Content License[11].

Eine wirksame Lizenzierung setzt aber voraus, dass bei der Verwendung des Wikis deutlich auf die Lizenz hingewiesen wird. Öffentliche Lizenzen, die sich an jedermann richten, sind nach deutschem Recht als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen. Diese gelten aber nur dann, wenn von ihnen in zumutbarer Weise Kenntnis genommen werden kann, und zwar vor der Freigabe des Wiki-Beitrags. Ist das nicht der Fall, entspricht die Rechtslage derjenigen bei Wikis ohne Lizenzen.

Unliebsame Textänderungen

Wer selbst einen Beitrag für ein Wiki verfasst, erklärt sich aber nicht nur damit einverstanden, dass sein Text veröffentlicht wird, sondern auch mit Streichungen, Ergänzungen oder anderen Änderungen. Das ist rechtlich problematisch, da der Urheber nach Paragraph 14 des deutschen Urheberrechtsgesetzes Entstellungen seines Werkes verbieten darf, die “geeignet sind seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden”.

Das sollte aber der Extremfall bleiben, da ein Wiki als offenes Forum gerade auf Änderungen angelegt ist, sodass keine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden, selbst wenn der eigene Text verhunzt wird. Zudem ist oft dank eines CVS für jedermann einsehbar, wer welche Änderungen vorgenommen hat. Aber manchmal werden in ein Wiki Beiträge von Dritten ohne deren Genehmigung eingestellt. So wurde etwa die Linksammlung des IfrOSS in ein Wiki kopiert, ohne dass beim IfrOSS um Erlaubnis gefragt wurde oder der Wiki-Betreiber davon wusste. Können die wirklichen Urheber dann (kostenpflichtig) abmahnen?

Abbildung 1: Die Jurawiki-Seite bietet Rechtskundigen und Laien die Möglichkeit zum Austausch, aber auch zu kreativer Betätigung.

Abbildung 1: Die Jurawiki-Seite bietet Rechtskundigen und Laien die Möglichkeit zum Austausch, aber auch zu kreativer Betätigung.

Haftungsgefahr

Die Antwort ergibt sich aus dem Teledienstegesetz (TDG)[12]. Wikis im Internet sollten als Teledienst anzusehen sein, sodass den Wiki-Betreiber eine gestufte Haftung trifft: Für eigene Inhalte ist er voll verantwortlich. Eine Abmahnung ist immer dann möglich, wenn er urheberrechtlich geschützte Werke Dritter ohne deren Erlaubnis veröffentlicht. Texte oder anderer Content, der von einem Wiki-Nutzer eingestellt wird, scheint auf den ersten Blick kein eigener Inhalt des Betreibers zu sein.

Hier ist allerdings Vorsicht geboten! Die Gerichte sind zum Teil ziemlich streng bei der Annahme, der Dienstebetreiber habe sich einen Inhalt “zu Eigen gemacht”. So können fremde Inhalte bereits dann zu eigenen werden, wenn ein Wiki redaktionell betreut wird, wobei es ja nicht erforderlich ist, dass sich der Betreiber mit den Inhalten identifiziert.

Bei Diskussionsforen und unbetreuten Wikis macht sich der Betreiber fremde Inhalte dagegen nicht zu Eigen. Für fremde Inhalte besteht so lange keine Haftung, als der Wiki-Betreiber keine Kenntnis davon hat, dass diese unrechtmäßig eingestellt wurden. Die Kenntnisnahme ist auch maßgeblich für andere rechtswidrige Inhalte wie Beleidigungen oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Eine kostenpflichtige Abmahnung droht in diesen Fällen zwar nicht, aber sobald der Betreiber von solchen Inhalten auf seiner Seite erfährt, insbesondere dann, wenn er zur Entfernung aufgefordert wird, muss der Wiki-Beitrag auch sofort gelöscht werden. Die Pflicht zur Entfernung besteht, obwohl jedermann selbst sofort einen Beitrag aus einem Wiki löschen kann. Denn die Gerichte werden dem Verletzten wohl kaum zumuten, sich mit der Funktionsweise eines Wikis zu beschäftigen.

Justiz-Irrwege

Ob der Betreiber eines Wikis wirklich so lange ruhig schlafen kann, bis er von rechtsverletzenden Beiträgen auf seinen Seiten erfährt, ist noch offen: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer Entscheidung die Auffassung vertreten, das Haftungsprivileg des TDG gelte nicht bei Urheberrechtsverletzungen[13]. Allerdings ist zu erwarten, dass dieses Urteil, das die Ziele des Gesetzgebers auf den Kopf stellt, vom BGH aufgehoben wird. (fan)

Infos

[1] Portland Pattern Repository: [http://c2.com/cgi/wiki?PortlandPatternRepository]

[2] ZWiki: [http://zwiki.org/FrontPage]

[3] PHP Wiki: [http://sourceforge.net/projects/phpwiki/]

[4] Open Wiki: [http://openwiki.com]

[5] Moin Moin: [http://moin.sourceforge.net/]

[6] Jurawiki: [http://www.jurawiki.de]

[7] Diskussionsforum des IfrOSS: [http://www.jurawiki.de/ifrOSS_2fDiskussionsForum]

[8] Wikipedia: [http://www.jurpc.de/aufsatz/20020076.htm]

[9] Linux-Wiki: [http://www.linuxwiki.de] und [http://www.usemod.com/cgi-bin/mb.pl?TourBus]

[10] Free Documentation License: [http://www.fsf.org/copyleft/fdl.html]

[11] Open Content License: [http://opencontent.org/opl.shtml]

[12] Teledienstegesetz: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg]

[13] Urteil des OLG München: [http://www.mhv-online.de/olg_urteil.html]

Der
Autor

Dr. Till Jaeger ist Rechtsanwalt der Kanzlei JBB-Rechtsanwälte in München [http://www.jbb.de]. Daneben gehört er der Leitung des von ihm mitgegründeten Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (IfrOSS) an.

Copyright © 2002 Linux New Media AG

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