Wem das ganze Thema E-Mail-Archivierung über den Kopf wächst, der ruft nach Hilfe – oft in Form externer Berater. Das Linux-Magazin fragt IT-Strategen nach ihren Tipps, einer empfiehlt gar Subversives .
Mailadmins haben selten Langeweile. Die Flut an E-Mails steigt, Anwender beklagen sich über Spam und Viren, eine Diskussion mit Arbeitnehmervertretern, Datenschutzbeauftragten und Geschäftsleitung schwelt seit Jahren und die lieben Justiziare haben auch meist noch eine eigene Interpretation, wie zu verfahren ist. Da kommt das Thema E-Mail-Archivierung gerade recht.
Seit Anfang 2006 hat der Gesetzgeber eine Reihe von Rechtsnormen für Unternehmen um Regelungen zum elektronischen Datenaustausch ergänzt, da er festgestellt hat, dass E-Mail neben dem klassischen Papier eine immer wichtigere Rolle in der Unternehmenkommunikation spielt. So verplichtet Paragraf 257 des Handelsgesetzbuches (HGB) jeden Kaufmann, wichtige Unterlagen geordnet aufzubewahren [1]. Er muss so genannte Handelsbriefe sechs, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege gar zehn Jahre archivieren. Wie das zu geschehen hat, regelt die Abgabenordnung (AO) im Paragraf 146 der Ordnungsvorschrift für Buchführung und Aufzeichnungen [2]. Je nach Unternehmensform erläutern weitere Vorschriften wie die GoB, GoBS und GDPdU diese Regelungen (siehe Artikel “Verworrene Rechtspraxis ums gesetzeskonforme Archivieren: Allein im Dschungel” in diesem Heft). Allen Regelungen ist gemein, dass sie zwar eine revisionssichere Archivierung der Unterlagen fordern und dabei auch explizit eine Ablage auf elektronischen Datenträgern erwähnen. Wie das jedoch technisch zu erfolgen hat, darüber schweigen sich die offiziellen Vorgaben durchgängig aus.
Ratlose Admins
Aus diesem Grund sind IT-Verantwortliche oft ratlos, ob und inwiefern sie von den Regelungen betroffen sind, mit welchen Mitteln der Gesetzgeber sie umzusetzen fordert und welche Sanktionen drohen, wenn das nicht oder nur unzureichend geschieht. Was passiert Unternehmen, die noch abwarten? Das Linux-Magazin fragte daher Experten von Beratungshäusern und Lösungsanbietern nach ihren Empfehlungen für die Praxis.
In der Pflicht
Der IT-Kaufmann Walter Steigauf aus München (siehe Abbildung 1), Geschäftsführer der Unitek GmbH arbeitet schon mehr als ein Dutzend Jahre als Lösungsanbieter für digitales Informations- und Dokumenten Management. Er erfreut sich guter Kontakte zum Bayrischen Landesamt für Steuern und weiß, dass die Pflicht zur Archivierung von Geschäftsvorfällen schon immer besteht und jedes Unternehmen gleich welcher Größe betrifft. “Mehr als 80 Prozent kommen ihr jedoch noch in traditioneller Weise nach: Sie legen Papier in Ordnern ab”, berichtet er. Gerade Anbieter von Softwarelösungen erwecken hingegen gerne den Anschein, dass mehr oder minder aufwändige IT-Systeme notwendig sind, um die von Juristen formulierten Anforderungen zu erfüllen.

Abbildung 1: Walter Steigauf ist Geschäftsführer der Unitek GmbH und kennt die wirklichen Probleme:. „Revisionssichere Archivierung bedeutet vor allem die Prüfer davon zu überzeugen, dass niemand etwas verändert hat.“
So schreiben die Ordnungsvorschriften von Paragraf 146, Absatz 4 der AO vor, dass eine “Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden darf, sodass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss sein lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.”
Was das für eine E-Mail-Archivierung konkret bedeutet, darüber scheiden sich die Geister. Einige Software- und Lösungsanbieter sind der Auffassung, dass die Vorschrift bedeutet, jede einzelne E-Mail von einem externen und unabhängigen Notariatsdienst beglaubigen und zusammen mit einem Zeitstempel signieren zu lassen. Die Appliance von Heinlein Support (siehe Abbildung 4) ist ein Spross dieser speziellen Klasse [3].
Das ganze entwickelt sich zu einem prima Betätigungsfeld für Softwareentwickler, Fans von digitalen Signaturen und Kryptografie. Denn es wirft eine Fülle von Folgefragen auf: Welche Kryptoverfahren sollten Anwender auswählen, welche Zeitstempeldienste sind vertrauenswürdig und was passiert, wenn sich binnen der Aufbewahrungsfrist die Computerleistung so steigert, dass neue Signaturverfahren notwendig werden?
Keine Antworten
Die gesetzlichen Regelungen geben auf solche Fragen keine Antwort, und kaum ein Experte möchte sich richtig festlegen: Ansgar H. Licher (siehe Abbildung 2) ist geschäftsführender Gesellschafter der LW Systems GmbH & Co. KG aus Bad Iburg. Der Berater für IT-Strategie ist selbst als freier IT-Auditor tätig und meint: “Hersteller haben die Aufgabe zu interpretieren, was getan werden muss, um dem Willen des Gesetzes zu genügen. Wirtschaftsprüfer-Gesellschaften fällt es naheliegenderwiese relativ leicht zu interpretieren, was der Gesetzgeber erwartet.” Er gibt jedoch zu, dass “die Frage der Revisionssicherheit und Gesetzeskonformität von Mailarchivierung nach Auskunft und Ansicht eines Bilanzbuchhalters aus unserem Kundenkreis eine rechtliche Grauzone” darstellt. Es gäbe nämlich nach dessen Meinung bis dato keine einschlägigen Rechtauslegungen dazu, also weder Gerichtsurteile von Amts- noch von Landgerichten. Diese entscheiden mitunter auch regional konträr, warnt der Berater.

Abbildung 2: Ansgar H. Licher ist geschäftsführender Gesellschafter der LW Systems GmbH & Co. KG. Er meint: „Hersteller haben die Aufgabe zu interpretieren, was getan werden muss, um dem Willen des Gesetzes zu genügen.“
So stehen Anwender zwar vor einer großen Auswahl von Produkten, müssen sich aber auf Einschätzungen von Dritten verlassen. So schlägt Volker Wünnenberg (siehe Abbildung 3), Senior Key Account Manager im Geschäftsbereich Business Security des Essener Beratungshauses Secunet Security Networks AG vor, eine Appliance einzusetzen: “Wir empfehlen unseren Kunden meist fertige Lösungen, etwa eine Produktreihe, die eine anerkannten Projektgruppe im Forschungszentrum für Informationstechnikgestaltung der Universität Kassel [4] auf Ihre rechtsgemäße Handhabung analysiert und positiv bewertet hat.”

Abbildung 3: Volker Wünnenberg ist Senior Key Account Manager im Geschäftsbereich Business Security der Secunet Security Networks AG und sagt über Sanktionen: „Es kann Probleme mit Wirtschafts- oder Steuerprüfern geben.“
Auch Unitek-Experte Steigauf kennt die Vorteile von Komplettlösungen: “Wenn lediglich die gesetzlichen Auflagen erfüllt werden sollen, ist es einfach. Wer ein geeignetes Devices für E-Mail-Archivierung in Betrieb nimmt, für den ist der Fall erledigt.” Solche Geräte bieten zwei Dutzend Hersteller mit variierendem Leistungsumfang an [5]. Mittlere Unternehmen sind mit einigen Tausend Euro für Hardware, Lizenzen, Wartung und Updates dabei, bei größeren Firmen wird die Summe schnell fünfstellig, abhängig von der Zahl der verwalteten Postfächer. Rund 30 Euro pro Mailbox sollten im Budgetverantwortliche einplanen, rät ein Consultant.

Abbildung 4: Heinlein Support entwickelt eine Komplettlösung, die mit aufwändiger Kryptografie des Fraunhofer Instituts und externem Zeitstempeldienst aufwartet. Anwender können die Linux-Software auch als Softappliance beziehen.

Abbildung 5: Die Artec IT Solutions GmbH baut die EMA-Produktreihe. Das Forschungszentrum für Informationstechnikgestaltung der Universität Kassel hat das Gerät auf ihre rechtsgemäße Arbeitsweise hin analysiert.
Rundum sorglos
Unternehmen sollten jedoch nicht nur die reine Gesetzeskonformität im Auge haben, empfiehlt Steigauf: “Soll die E-Mail-Archivierung auch unternehmerischen Nutzen bringen, muss sie im Kontext mit elektronischer Archivierung betrachtet und aufgebaut werden. Die ist geeignet, Prozesse in Unternehmen drastisch zu verschlanken. Sie amortisieren sich in der Regel binnen eines Jahres. Unternehmen sollten sie aber nur auf Basis eines durchdachten, mit einem Fachmann erstellten Konzepts einführen.”
Sein Kollege Wünnenberg ergänzt: “Firmen müssen bedenken, dass es nicht nur darum geht, Technik umzusetzen. Sie sollten auch eine prozessorientierte, organisatorische Sicht und die Erfahrung von Wirtschaftsprüfern berücksichtigen.” Anwender sollten nicht nur die gesetzlichen Vorgaben im Blick haben, meint er: “Konzerne verlangen von Zulieferern ebenfalls oft zu archivieren, um Vorschriften wie SOX zu erfüllen, denen sie selbst unterliegen.” Je nach Branche gibt es weitere Regularien, die aber auch keine konkreteren Aktivitäten formulieren.
Regeln sind dann wirksam, wenn Sanktionen drohen: “Wenn Wirtschaftsprüfer Testate verweigern oder Außenprüfer keine Möglichkeit haben, steuerrechtliche Informationen zu erheben, führt das zu Problemen”, meint der Secunet-Berater. Neuerdings gibt es etwa das Instrument des Verzögerungsgeldes ab 2500 Euro.
Aufruf zum Ungehorsam
“Dazu bedarf es aber schon sehr heftiger Verfehlungen”, schätzt Walter Steigauf die Landesteuerämter aus seiner Berufspraxis ein. Audits kämen bislang erst selten vor. Das soll sich jedoch ändern, erfuhr Steigauf: “Ich habe gehört, dass Außenprüfer mittlerweile Einsicht in die E-Mail-Korrespondenz nehmen und sich dieses Instruments künftig verstärkt bedienen wollen”. Bis dahin sei es zumindest eine theoretische Option, die E-Mail-Archivierung erst einmal auszusitzen, eröfffnet ein E-Mail-Experte, der nicht genannt werden will: “Einen Strafzettel wegen Falschparkens haben viele schon einmal erhalten – das ist auch viel wahrscheinlicher als einer wegen fehlender E-Mail-Archivierung.”
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Infos |
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[1] § 257 HGB, “Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen”:[http://dejure.org/gesetze/HGB/257.html] [2] § 146 AO, “Ordungsvorschrift für Buchführung und Aufzeichnungen”:[http://www.gdpdu-email.de/dl/ao.pdf] [3] Heinlein Mail-Archiv: [http://heinlein-support.de/web/support/mailarchiv] [4] Forschungszentrum für Informationstechnik-Gestaltung der Universität Kassel: [http://www.iteg.uni-kassel.de] [5] Marktübersicht E-Mail-Archivierung: [http://lanline.de/assets/marktuebersichten/ll-mue-005-2009-E-Mail.pdf] |






