Aus Linux-Magazin 10/2014

20 Jahre Rechtsgeschichte rund um freie Software in Deutschland (Seite 5)

Abbildung 10: Der Kernelentwickler Harald Welte erwirkte bereits mehrmals einstweilige Verfügungen wie diese gegen Router-Hersteller, die seinen Code verwendeten, ohne sich an die GPL zu halten.

Abbildung 10: Der Kernelentwickler Harald Welte erwirkte bereits mehrmals einstweilige Verfügungen wie diese gegen Router-Hersteller, die seinen Code verwendeten, ohne sich an die GPL zu halten.

Die wichtigsten Urteile zur Durchsetzung der GNU General Public License vor deutschen Gerichten erstritt Harald Welte, vertreten durch die genannte Rechtsanwaltskanzlei. In den wohl meisten Fällen nehmen die Betroffenen allerdings vor dem Gang zum Gericht Vernunft an und es kommt zu einer außergerichtlichen, gütlichen Einigung.

Wegweisend: Landgericht München, I – 21 O 6123/04

In einem Verfahren vor dem LG München nahm Harald Welte einen Router-Hersteller erfolgreich in Anspruch. In seinem Urteil vom 19. Mai 2004 erkannte das Landgericht München I, dass dieser Hersteller die ins Feld geführten Urheberrechte dadurch verletzt hat, dass er die Software Netfilter/IPtables zum Download anbot und für deren Betrieb warb, ohne die Lizenzbestimmungen der GPL einzuhalten [32].

Die Einwände des Router-Herstellers wies das Gericht zurück. Die Kammer teilt die Auffassung, dass sich in den Bedingungen der GNU General Public License kein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtliche Rechtspositionen sehen lässt. Vielmehr bedienen sich die Nutzer dieser Bedingungen des Urheberrechts, um ihre Vorstellungen von der weiteren Entwicklung und Verbreitung der Software sicherzustellen und zu verwirklichen.

Die Kammer hat also das Copyleft-Prinzip gewürdigt und hält im Folgenden die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für rechtskonform. Dabei verweist das Gericht auf die ausdrückliche gesetzgeberische Anerkennung durch die damals neue Regelung in § 32 Absatz 3 Satz 3 Urheberrechtsgesetz.

Die Kammer stuft die Lizenzbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen ein, die einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen sind. Dass die maßgebliche Fassung der Bedingungen nur in englischer Sprache vorliegt und die vorhandenen deutschen Übersetzungen “inoffiziell” sind, erachtet das Gericht für unschädlich. Auch den in Ziffer 4 der GPL vorgesehenen Rechterückfall bei Lizenzverstößen hält das Gericht für vereinbar mit deutschem Recht.

Hilfsweise verweist das Gericht darauf, dass die Unwirksamkeit einiger Klauseln zur Unwirksamkeit der Lizenz insgesamt führen könnte, wodurch jede Nutzung der Software ebenfalls rechtswidrig wäre. Der Rechtsanwalt Till Jäger kommentierte dieses Urteil so: “Damit ist endgültig klar, dass das GPL-Modell auch nach deutschem Recht funktioniert”, und bezeichnete es als das “wohl weltweit erste Urteil zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der GPL” [33].

Das Landgericht Berlin zieht nach: 16 O 134/06

Das blieb nicht ohne Wirkung: Unter weitgehender Bezugnahme auf das vorstehend dargestellte Münchener Urteil erließ das Landgericht Berlin am 21. Februar 2006 im Streit um eine einstweilige Verfügung einen Beschluss gegen einen WLAN-Router-Vertreiber [34]. Da es bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf ein Verschulden nicht ankommt, erachtete es das Gericht auch als völlig unerheblich, dass der Vertreiber sich darauf berief, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Router mit der entsprechenden Software bestückt sei.

Landgericht Frankfurt am Main – 2-6 0 224/06

In einem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Frankfurt ging es um die Kosten der Abmahnung und um Auskunfterteilung. Durch Urteil vom 06.09.2006 gab das Gericht der Klage zum weit überwiegenden Teil statt [35].

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