Aus Linux-Magazin 08/2001

Aktuelles Recht

Spannende Dinge geschehen in der deutschen Gesetzgebung. Das neue Urheberrecht sieht sogar eine Klausel für freie Software-Entwickler vor. Auf der anderen Seite des Atlantiks geht derweil der Streit um Kopierschutz in eine neue Runde.

Langjährige Beobachter der deutschen Politik können sich nur wundern, wie Politiker und viele Beamte der Ministerien ihre Liebe zu Open-Source-Software entdecken: Die Parteien lassen die rechtlichen Spielräume für Open Source ausloten, die für die IT-Konzeption zuständigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages denken laut über Alternativen zu MS Windows nach, der von Jörg Tauss geleitete “Unterausschuss Neue Medien” will sich eine Meinung zu Open Source und Software-Patenten bilden. Kurzum: viel Hektik in Berlin.

Ob sich dahinter eine dauerhafte Trendwende verbirgt, ist noch offen, denn wie fast immer im Bereich des Rechts ist das Bild widersprüchlich. Dennoch hatte die Open-Source-Community in Deutschland nie zuvor eine so wohl gesinnte Öffentlichkeit. Die veränderte Haltung schlägt sich erstmals auch im Recht nieder.

Lex Open Source – versteckt in Urhebergesetz-Novelle

Am 30. Mai 2001 hat das Bundesjustizministerium den überarbeiteten “Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern” vorgelegt [1], in dem eine Anzahl von Änderungen am Urheberrechtsgesetz vorgeschlagen wird. Sie sollen die Stellung der Urheber im Verhältnis zu den Rechteverwertern stärken.

Das Motiv der “gerechten Entlohnung” zieht sich durch den gesamten Gesetzentwurf. Verständlicherweise stellt sich das aus der Sicht der Verwerter als ein Geschäftsrisiko dar: Sie müssen damit rechnen, in Zukunft größere Anteile ihres Profits an die Schöpfer der von ihnen vermarkteten Werke zu zahlen. Der Widerstand aus der Kulturwirtschaft ist dementsprechend stark [2], so dass noch nicht klar ist, ob das Gesetz so wie vorgeschlagen beschlossen wird.

Der Urheberleistung steht in der Praxis oft genug nur eine unzureichende Kompensation von Seiten der wirtschaftlichen Hauptprofiteure gegenüber [3]. Das ist seit Jahrzehnten bekannt, die Schere zwischen den Einnahmen der Kulturindustrie und den Auszahlungen an die Urheber hat sich besonders in den letzten Jahren der digitalen medialen Revolution weiter geöffnet [4]. Der Gesetzentwurf soll dem entgegenwirken.

Nicht nur Maler, Schriftsteller und Filmregisseure genießen den Schutz des Urheberrechts, sondern auch all jene, die Software schreiben. Änderungen am Urheberrecht betreffen jeden, der Code produziert. Da freie und Open-Source-Software keine Ausnahmen vom Urheberrecht bilden [5], betrifft der Gesetzentwurf auch einen Großteil der Leser dieser Kolumne. Ganz konkret findet sich eine auf die Bedürfnisse der Community von freien und Open-Source-Entwicklern zugeschnittene Formulierung im Gesetz. §32(4): “Auf den Anspruch auf angemessene Vergütung kann im Voraus nicht verzichtet werden, soweit der Urheber nicht jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumt.” [6]

Paradigmenwechsel in der Legislative

In der Begründung des Entwurfs kommt quelloffene Software explizit zur Sprache: “Die aufgenommene Einschränkung beugt einer befürchteten Rechtsunsicherheit für Open-Source-Programme und anderen Open Content vor; im Bereich derartiger Lizenzbeziehungen, bei denen der Urheber sein Werk der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann weder eine zu Lasten des Urhebers gestörte Vertragsparität vorliegen, noch sind insofern Missbrauchsmöglichkeiten denkbar.” [7]

Hier betritt der Gesetzgeber Neuland. Vom Paradigma des Schöpfers und seines einzigartigen Werkes, das dem Urheberrecht zugrunde liegt, verabschiedet man sich ein gutes Stück. Das trägt den durch die Free- und Open-Source-Software geänderten Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der Software-Entwicklung Rechnung: In der Praxis hat sich ein Modell zur Software-Entwicklung als sinnvoll erwiesen, das statt auf – urheberrechtlich legitimierte – Verknappung auf die weitgehend ungehinderte Vervielfältigung der Ergebnisse geistiger Arbeit setzt.

Mit der Berücksichtigung der Leistungen der freien und Open-Source-Entwickler im Gesetzentwurf wird der Fokus ein klein wenig in Richtung der Wahrung des öffentlichen Interesses verschoben – ein Novum in der jüngeren Geschichte der internationalen Urheberrechtsentwicklung. Meist steht die Stärkung der Rechte der Urheber zu Lasten der Allgemeinheit im Vordergrund. Gut, dass in Gestalt des vorgeschlagenen §32(4) wenigstens die Option für eine Kurskorrektur offen gehalten wird.

SDMI vs. EFF – Kampf für die Freiheit der Wissenschaft

Die Öffentlichkeit hat nicht nur Interesse an der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, sie hat auch ein allgemeineres Interesse an Informationen, was in demokratischen Staaten unter anderem in der verfassungsrechtlich geschützten Rede- und Pressefreiheit manifestiert ist. Hier kann es zu einem Konflikt zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und den Urheberrechten kommen. In den USA hat sich dieser Konflikt jetzt zu einem Präzedenzfall zugespitzt. Es geht um die Auseinandersetzung zwischen dem Princeton-Professor Edward Felten und der Secure Digital Music Initiative (SDMI, [9]).

Der oben schon erwähnte Prozess der Besserstellung von Urhebern und Verwertern gegenüber Nutzern und der Öffentlichkeit hat in den USA vor allem im Digital Millennium Copyright Act (DMCA, [10]) Gestalt angenommen. Der DMCA setzt die internationalen Vereinbarungen aus dem World Intellectual Property Organization Copyright Treaty (WPCT, [11]) und dem World Intellectual Property Organization Performances and Phonograms Treaty (WPPT, [12]) um.

Darin gefordert werden ein gesetzlicher Schutz für technische Kopierschutzmaßnahmen. Im DMCA wird diese Forderung in Chapter 12 rechtsverbindlich implementiert: “No person shall circumvent a technological measure that effectively controls access to a work protected under this title.” Und weiter heißt es: “No person shall manufacture, import, offer to the public, provide, or otherwise traffic in any technology, product, service, device, component, or part thereof, that – (A) is primarily designed or produced for the purpose of circumventing a technological measure that effectively controls access to a work protected under this title …”

Klagt für Recht auf Meinungsfreiheit: Edward Felten

Klagt für Recht auf Meinungsfreiheit: Edward Felten

Kopierschutz bringt nichts – aber sagt’s keinem!

Der Wissenschaftler Edward Felten hat von der SDMI lizenzierte Audio-Watermarking-Verfahren auf Einladung der SDMI auf ihre Wirksamkeit untersucht. Auf dem Fourth International Information Hiding Workshop wollte er Ende April 2001 seine Ergebnisse vorstellen [13].

Die fielen wenig schmeichelhaft für die SDMI aus. Praktisch alle propagierten Kopierschutzverfahren wiesen sich als umgehbar aus, der dazu erforderliche Aufwand ist nicht einmal sehr groß. Brisant sind die Ergebnisse besonders dadurch, dass eines der geknackten Verfahren, der Verance Watermark [14], bereits im Einsatz ist – zum Schutz von Audio-DVDs, der Hoffnung der internationalen Musikindustrie. Auch Microsoft integriert vergleichbare Verfahren als Digital Rights Management zum Beispiel in Windows XP [15].

Wo bleibt die Meinungsfreiheit?

Die SDMI reagierte und forderte – im Verbund mit der Recording Industry Association of America (RIAA, [16]) und der Verance Corporation – Edward Felten auf, den geplanten Vortrag zurückzuziehen und seine Erkenntnisse geheim zu halten, wobei sie sich auf den DMCA berief und mit Klage drohte. Felten verzichtete zwar auf den Vortrag, trotzdem fand eine Vorabversion den Weg ins Internet [17]. Später zog die SDMI ihre Klageandrohung unter dem Eindruck der öffentlichen Proteste zurück. Der SDMI wurde in den Medien und durch Wissenschaftler der Versuch der Zensur und Behinderung der Wissenschaft vorgeworfen.

Schließlich ging sogar Felten in die Gegenoffensive: Am 6. Juni 2001 reichte er zusammen mit der Electronic Frontier Foundation (EFF, [18]) Klage bei einem Bundesgericht in New Jersey ein. Unter Berufung auf das berühmte First Amendment der US-Verfassung mit seiner Garantie der freien Meinungsäußerung wird vor Gericht um das Recht zur Publikation der Forschungsergebnisse gestritten. Beklagt werden die SDMI, die RIAA, die Verance Corporation und das US-Justizministerium. Dabei zielt die EFF nicht nur auf den Einzelfall Edward Felten ab, sondern stellt die erwähnten Bestimmungen des DMCA generell als verfassungswidrig in Frage.

Auswirkungen auf Europa

Vom Ausgang dieses Präzedenzfalls wird vielleicht das Schicksal solcher Kopierschutzverfahren weltweit abhängen. Denn auch in Europa und anderen Regionen steht die Umsetzung von WPCT und WPPT bevor. Der EU-Ministerrat hat einen entsprechenden Entwurf für eine “Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft” am 9. April 2001 angenommen [20]. Nach der bevorstehenden Veröffentlichung im Amtsblatt haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate für die rechtliche Umsetzung der vorgeschriebenen Bestimmungen zum gesetzlichen Schutz von technischen Kopierschutzmaßnahmen.

Würden solche Bestimmungen zum Verbot der Umgehung des Kopierschutzes, wie sie im DMCA zu finden sind, in einer Güterabwägung aus Gründen des Schutzes der Meinungs- und Redefreiheit in den USA für unzulässig erklärt, dürfte auch die EU-Kommission davon nicht unbeeindruckt bleiben.

Der Tiger zahnt: Datenschutznovelle

Die Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) war seit langem überfällig. Die alte Fassung genügte den Anforderungen der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 [21] nicht mehr, die Frist zur Umsetzung war bereits 1998 abgelaufen. Mit der Novellierung hatte es weder die jetzige Regierung noch ihre Vorgängerin eilig. Endlich ist eine neue BDSG-Fassung nun verabschiedet [22].

Das ursprüngliche Bundesdatenschutzgesetz diente dazu, die Bürger vor dem Staat zu schützen. Die privatwirtschaftliche Datenverarbeitung war nicht unmittelbar betroffen. Dafür gab und gibt es eine Reihe bereichsspezifischer Datenschutzregelungen, deren Umfang und Ausgestaltung nur noch einzelne Experten überblicken. Mit steigender Nutzung elektronischer Medien, besonders des Internets, wuchs der Bedarf an weiter gehendem Datenschutz.

Erste Schritte in diese Richtung ging das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG, [23]) von 1997. Darin wurde unter anderem die Grundsätze der “Datensparsamkeit” und “Datenvermeidung” durch Anbieter entsprechender Dienstleistungen festgeschrieben. Wirksame Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen gegen diese Grundsätze waren jedoch nicht vorgesehen. Im Ergebnis hielt sich praktisch niemand daran.

Mehr Rechtssicherheit für Bürger

Die Neufassung des BDSG bringt in diesem Bereich eine positive Entwicklung: Die Rechte der Bürger werden gestärkt, die Datenverarbeitung ist insgesamt transparenter:

  • In Zukunft gilt für die staatliche und die privatwirtschaftliche Datenverarbeitung, dass Datenvermeidung und Datensparsamkeit geboten sind (§3a).
  • Die betroffenen Bürger sind über die Datenverarbeitung zu informieren und müssen normalerweise ihr Einverständnis geben (§4, §4a).
  • Für Schaden, der einem Bürger durch “unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten” entsteht, haftet derjenige, der für die Datenverarbeitung verantwortlich ist (§7).
  • Kontrollrechte der Datenschutzbehörden werden gestärkt.
  • Für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen aus dem BDSG droht in Zukunft ein Ordnungsgeld (§43).
  • Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, können ein Datenschutzaudit durchführen und so die Konformität mit den gesetzlichen Regelungen zertifizieren lassen (§9a).

Das neue Bundesdatenschutzgesetz ist zwar nicht der große Wurf, aber doch ein Schritt in die richtige Richtung. Eine weitere Überarbeitung ist schon jetzt beschlossene Sache. Ob die Bestimmungen aus dem BDSG in der Praxis dann auch durchgesetzt werden, muss man abwarten.

Informationsfreiheit und Überwachung

Neben der BDSG-Neufassung gibt es weitere interessante Entwicklungen zu konstatieren. Der Zugang der Bürger zu Behörden soll nun endlich amtlich geregelt werden. Das Bundesministerium des Innern hat den Entwurf für ein “Informationsfreiheitsgesetz” [24], ähnlich dem amerikanischen “Freedom of Information Act” [25], vorgestellt.

Die Zielsetzung des Gesetzes ist: “Das Verwaltungshandeln soll transparenter werden, indem den Bürgern der voraussetzungslose Zugang zu behördlichen Informationen des Bundes ermöglicht wird.” Den Bürgern soll durch transparentere Behördenarbeit die verantwortliche Mitgestaltung von gesellschaftlichen Prozessen erleichtert werden. Ein löbliches Vorhaben, dem man eine schnelle Umsetzung wünscht.

Überwachung der Telekommunikation

Auf ein weiteres Gesetzgebungsverfahren sei an dieser Stelle hingewiesen. Zeitnah zur Verstärkung des Datenschutzes im BDSG plant die Bundesregierung, die Abhörmöglichkeiten für diverse Behörden im Rahmen der Neufassung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV, [26]) stark auszuweiten. Wie sich das mit den im BDSG formulierten Grundsätzen der Datenvermeidung und Datensparsamkeit vertragen soll, ist zumindest erklärungsbedürftig. Von den Kosten, die der Wirtschaft aufgebürdet werden sollen [27], ganz abgesehen.

Fazit: Politik im Zwiespalt

Betrachtet man die Aktivitäten der Parlamentarier, der Ministerien und Behörden – also BDSG-Novelle, Informationsfreiheitsgesetz, TKÜV-Pläne und öffentliche Förderung von Verschlüsselungssoftware – einmal im Zusammenhang, wird klar, dass man die in der Einleitung angesprochenen Fragen differenziert angehen muss. Es gibt keine einheitliche Linie in der politischen und rechtlichen Durchdringung des Bereichs – jedenfalls noch nicht. ( uwo)

Infos

[1-28] https://www.linux-magazin.de/pub/listings/magazin/2001/08/recht/links.htm

LINUX-MAGAZIN KAUFEN
EINZELNE AUSGABE Print-Ausgaben Digitale Ausgaben
ABONNEMENTS Print-Abos Digitales Abo
TABLET & SMARTPHONE APPS Readly Logo
E-Mail Benachrichtigung
Benachrichtige mich zu:
0 Kommentare
Älteste
Neuste Beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare anzeigen
Nach oben