Alle Jahre wieder treten neue Gesetze und Vorschriften in Kraft. 2009 macht keine Ausnahme. Urheberrecht, Abmahnungen, Steuern und Werkverträge hat der Gesetzgeber ins Visier genommen.
Groß auf die Fahnen geschrieben haben sich alle europäischen Staaten – nicht nur die Bundesrepublik – die Unterstützung derer, die vom geistigen Eigentum leben müssen. Im an natürlichen Ressourcen nicht gerade reichen Europa, wo zudem Hochlohn und Abgabenquote das Unternehmertum beuteln, scheint die Flucht in Rechtehandel und -verwaltung ein Königsweg.
Schonfrist vorbei
Also beschloss Europa – schon vor fünf Jahren – einzugreifen und die Rechteinhaber zu stützen. Ob hier Lobby-hörige Politiker in erster Linie an die Verwaltungs- und Verwertungsgesellschaften denken oder verantwortungsvolle Volksvertreter die Stellung des kleinen Denkers und Erfinders stärken wollen, ist im Ergebnis egal, zeigt sich doch seit Jahren am Beispiel freier Softwarelizenzen, dass zumindest das gebührenfreie Urheberrecht jedermann zugute kommt.
Die jüngste Änderung in diesem Bereich ist das neue “Gesetz zur Durchsetzung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums”[1], das seit September 2008 in Kraft ist: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zum geistigen Eigentum, die aus dem Jahre 2004 stammt [2].
Schützender Kostendeckel
Die populärste Änderung, die diese neue Vorschrift bringt, dürfte die Deckelung der erstattungspflichtigen Abmahngebühr für einfach gelagerte Fälle bei unerheblichen Rechtsverletzungen sein. Das bedeutet volkstümlich ausgedrückt, dass Klein Erna künftig nicht mehr Tausende Euro Anwaltshonorare ersetzen muss, wenn ein Spürhund der Rechteverwerter auf ihrer Homepage eine Rechteverletzung ausmacht: Hat sie es doch gewagt, ein Video von ihrem letzten Geburtstagsfest mit einem aktuellen Song aus dem Portfolio der Musikindustrie zu unterlegen. Das Gesetz sieht vor, dass in derartigen Fällen allenfalls 100 Euro Abmahngebühren erstattet werden sollten.
Ganz anders ergeht es allerdings dem Profi-Filesharer, der mit voller Absicht sämtliche neuen Alben aller Label in höchster Qualität zum Nulltarif für jeden ins Netz stellt, natürlich ohne dazu berechtigt zu sein. Hier gilt keine Begrenzung der Gebühren nach oben und es bleibt bei der Berechnung aus dem allgemeinen Streitwert, der bei urheberrechtlichen Streitigkeiten – wie stets, wenn es um gewerblichen Rechtsschutz geht – schnell schwindelerregende Höhen erreichen kann.
Die Deckelung betrifft auch nur die rein urheberrechtlichen Fälle, Verletzungen anderer Schutzrechte, etwa von Marken oder Patenten, sind davon nicht berührt – hier sind Abmahnungen nämlich ohnehin nur zulässig, wenn die Verletzung im geschäftlichen Bereich erfolgt.
Aufatmen an Schulen
Eine weitere Änderung im Urheberrecht betrifft den Unterrichtsbetrieb. Eigentlich ist es gar keine Änderung: Das derzeit (noch) bestehende Recht nicht-kommerzieller (also faktisch öffentlicher) Bildungseinrichtungen, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs und einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in ein schulisches oder universitäres Netz zu speisen, bleibt bis Ende 2012 aufrecht. Die entsprechende Regelung war eigentlich bis zum Ablauf des vergangenen Jahres befristet und ist nun verlängert worden. Freilich besteht damit auch weiterhin der Vergütungsanspruch der Verwertungsgesellschaften, der sich aus diesem Recht auf Unterrichtskopien begründet.
Schließlich gilt im Recht zum geistigen Eigentum künftig einheitlich, dass ein Rechtsinhaber bei jeder Verletzung die Veröffentlichung des entsprechenden Gerichtsurteils beantragen kann. Gerade im IT-Bereich lässt sich auf diese Weise leicht und schnell Überblick erreichen, wer wann welche Softwarelizenzen verletzt hat.
Werkvertragsschutz
Auch das neue Gesetz über die Sicherung von Werkunternehmer-Ansprüchen [3] könnte für den einen oder anderen EDV-Unternehmer interessant werden. Gerade beim Einrichten freier Software beziehungsweise entsprechender Projekte auf beim Kunden bestehender EDV-Infrastruktur und Hardware gelten ja die entsprechenden werkvertraglichen Bestimmungen.
Der zentrale Regelungsgegenstand der Vorschriften ist es zwar, private Bauherren vor unseriösen Bauunternehmern zu schützen. Aber eine Neufassung betrifft auch Abschlagszahlungen, die der Besteller an den Unternehmer leisten muss: Voraussetzung für die Fälligkeit einer solchen Abschlagszahlung ist nicht mehr, dass ein in sich abgeschlossener Werkteil fertiggestellt sein muss, künftig genügt eine vertragsgemäß erbrachte (Teil-)Leistung. Wichtig: Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abschlagszahlung nicht mehr verweigert werden.
Verluste geltend machen
Schließlich bringt auch das Steuerrecht noch ein paar Neuerungen. Für zwei Jahre – in diesen Zeitraum muss der Beginn der Abschreibung fallen – haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter degressiv abzuschreiben. Abschreibung bedeutet, den Wert eines Wirtschaftsguts über die (voraussichtliche) Nutzungsdauer hinweg verteilt buchhalterisch “aufzubrauchen”. Der jeweilige “Verbrauch” mindert dabei den steuerrechtlich relevanten Gewinn in dem betreffenden Abschreibungszeitraum – das ist in der Regel das Kalenderjahr.
Die steuerrechtlich früher unzulässige degressive Abschreibung bedeutet, zu Beginn viel, in den Folgejahren immer weniger Wert aufzuzehren. Mit dieser Regelung kann der Steuerzahler jetzt schon früher größere Verluste geltend machen. Sie fördert neue Investitionen der Betriebe und Unternehmer. Darüber hinaus gelten Sonderabschreibungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen.
Europaweit mahnen
Innerhalb der europäischen Union können Firmen und Privatpersonen Forderungen jetzt leichter geltend machen. Einheitliche (Gerichts-)Verfahren mit einheitlichen Formularen [4] helfen dabei (Abbildung 1). Das so genannte Europäische Mahnverfahren ist seit 12. Dezember 2008 dann zulässig, wenn es sich um Geldforderungen dreht und die beiden Parteien in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässig sind.
Das Formular ist einheitlich gestaltet und das Ausfüllen (und Lesen!) durch Felder für Zahlencodes erleichtert. Nach Verstreichen der 30-tägigen Einspruchsfrist ist der Mahnbescheid vollstreckbar und gilt als Titel in jedem EU-Mitgliedsstaat. Für Forderungen bis 2000 Euro bieten alle Mitgliedstaaten außer Dänemark ein europäisches Zivilverfahren (seit Januar 2009). Auch dieses ist formulargestützt, im Regelfall rein schriftlich und eine Anwaltspflicht besteht auch nicht.
Mit diesen Verfahrenserleichterungen sind selbstverständlich auch IT-Unternehmer in der Lage, ihre Forderungen im vereinten Europa leichter und schneller durchzusetzen.
Fazit
Die Rechtsänderungen des Jahres 2009 sind überschaubar. Geringfügige Erleichterungen gerade im Bereich des Urheberrechts sind willkommen, zeigen aber auch, dass der europäische Zug weiter in Richtung eines Ziels dampft, das große Rechteverwertergesellschaften gegenüber den kleinen Dichtern und Denkern bevorzugt. Weil nützliches, funktionierendes, aber gebührenfreies Urheberrecht dem Staat nichts bringt, weisen die Zeichen auf eine Ersetzung durch registrierbare (und -pflichtige) Rechte. (uba)
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Infos |
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[1] Gesetz zur Durchsetzung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums: [http://bmj.de/files/-/3273/Gesetz%20zur%20Verbesserung%20der%20Durchsetzung%20von%20Rechten%20des%20geistigen%20Eigentums.pdf] [2] EU-RL 2004/48/EG: [http://bmj.de/files/-/3105/Durchsetzungsrichtlinie_Geistiges%20Eigentum.pdf] [3] Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen: [http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2022.pdf] [4] Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen: [http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm] |
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Der Autor |
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