Verfassungsrichter erlauben Online-Durchsuchung, kassieren NRW-Gesetz
27.02.2008
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil zu einer Verfassungsbeschwerde die Online-Durchsuchung unter Auflagen für zulässig erklärt.
Laut den Richtern ist eine Online-Durchsuchung möglich, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen".
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen, das Auslöser der beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Beschwerde war, erklärten die Karlsruher-Richter dagegen für nichtig.
Die "Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut" und damit die Erlaubnis für die Online-Durchsuchung ist gegeben, wenn "Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen" berührt sind, heißt es im Urteil.
Die Beweislage für eine solche Gefahr ist weniger genau definiert. Im Urteil heißt es dazu: "Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen." In jedem Fall bedarf es aber für die Online-Durchsuchung eine richterliche Anordnung, heißt es im Urteil.
Auslöser für die Verfassungsbeschwerde war das in Nordrhein Westfalen (NRW) geänderte Gesetz über den Verfassungsschutz, das die Online-Durchsuchung prinzipiell erlaubt. Die Bundesverfassungsrichter widersprechen dem und erklären das NRW-Gesetz als mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit für nichtig.
Die Richter formulieren zudem, dass das im Grundgesetz festgeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme umfasse.
(Ulrich Bantle)
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