Der Spruch des Bundesgerichtshofs, der Software als Sache definiert, mache es den proprietären Softwareherstellern einfach, weil sie somit in die juristischen Schemata Werkvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag und Schenkungsvertrag passe. Für Open-Source-Software ist die Sache problematischer, weil diese Kategorien bei potenziellen Geschäftspartnern verankert sind, ohne dass sie richtig auf Open-Source-Software anwendbar sind. Der Umgang mit Open-Source-Software rangiere deshalb meist unter dem Schenkungsvertrag, meint die Anwältin.

Es gibt in Deutschland vier Urteile zur GPL, sagte Frau Sobola, und diese vier Urteile anerkennen jeweils die Gültigkeit der GPL. Haftung und Gewährleistungen sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht geprüft worden. Die Frage, "Wem gehört die Software?" bezeichnete Sabine Sobola als untergeordnet, weil die Lizenzbedingungen die Rechte regeln. Wer Open-Source-Software einsetze, solle also die Lizenzbedingungen prüfen. Sabine Sobola gibt unter der Website ihrer Kanzlei Paluka.de weitere Informationen.