BGH-Richter zieht Parallele zwischen realer und Online-Durchsuchung
"Virtuell muss rechtlich das gleiche möglich sein wie real", sagte Jürgen Graf, Richter am Bundesgerichtshof, bei der ai3-Tagung zur Online-Durchsuchung in Bochum. Der Richter unterscheidet bei seinen Ausführungen scharf zwischen den juristischen Begriffen Durchsuchung und Überwachung.
Mit der Online-Durchsuchung ziehe man gleich mit der technischen Entwicklung, sagte Graf: "Wenn man die Online-Durchsuchung nicht zulässt, gäbe es eine Diskrepanz zum realen Bereich. Dann hätte ich hier einen Bereich, der ausgeblendet wäre." Eine Online-Überwachung sei jedoch etwas ganz anderes und sollte davon getrennt werden, grenzte er ab.
Die Online-Überwachung steht nach Graf beim derzeitigen Stand der Gesetze nicht zur Diskussion. "Natürlich kann man sich das wünschen, aber das Leben ist kein Wunschkonzert. Deswegen sollten wir von Durchsuchung reden." Das dürfte als Erwiderung auf die Begehrlichkeiten zu werten sein, die zur Zeit unter anderem das Innenministerium zur Online-Überwachung äußert.
Bei der virtuellen Durchsuchung gäbe es bestimmte Grenzen und Bedingungen, erläuterte der Richter: So müsse sie zeitlich und im Umfang begrenzt sein. Eine Durchsuchung sei eine einmalige Maßnahme und nicht auf Dauer angelegt. Weiterhin müsse der Lesezugriff beschränkt werden, zum Beispiel auf Bilder, Dokumente oder Mitschnitte von Internetkommunikation, so Graf weiter. Beschlagnahmte Sachen die eventuell aus dem geschützten Kernbereich einer Person stammen, würden im Zweifelsfall versiegelt und dem Richter zur Prüfung vorgelegt: Wo Tagebuch draufsteht, müsse kein Tagebuch drin sein, so Graf. Deswegen müsse alles angeschaut und über die Verwertbarkeit entschieden werden, erläuterte Graf: Er sähe hier keinen Unterschied zur Problematik konventioneller Durchsuchungen.
Die Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet e.V. (ai3) hatte am 9. Oktober nach Bochum eingeladen, um in Vorträgen und Diskussionen mit Juristen und Technikern die Online-Durchsuchung zu hinterfragen (wir berichteten). Die ai3 wurde 2005 von den Lehrstühlen Wirtschaftsrecht und Netz- und Datensicherheit der Ruhr-Universität Bochum und Praktikern der IT-Sicherheit gegründet. Die Gruppe hat den anfänglichen Tätigkeitsschwerpunkt Phishing auf das ganze Spektrum des Identitäts- und Identifizierungsschutzes im Internet erweitert und sucht nach technischen und rechtlichen Lösungen.





