Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Recht einfach
von Fred Andresen
Erschienen im Linux-Magazin
2010/02
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht's um "verbotene" Software, illegalen Tauschbörsen-Verkehr, Fotos auf Webseiten, Online-Videodienste, Nachweispflichten beim FTP-Transfer und Zwangsbindung bei Netbook-Betriebssystemen.
Speicherpflichten für Logfiles
Wir haben leider ein Problem mit einem Kunden. Es geht dabei um den Upload von Daten auf einen FTP-Server und genauer darum, ob wir aus Versehen diese Daten nach dem Upload und vor der Weiterverarbeitung gelöscht haben. Unser Auftragnehmer behauptet, die Daten seien zu dem Moment, an dem der Auftrag dort bearbeitet wurde, nicht auf dem FTP-Server gewesen. Zur Aufklärung haben wir den Auftragnehmer gebeten, die Logfiles seines FTP-Servers zu besorgen, damit sich der Verlauf eindeutig nachvollziehen lässt.Nun behauptet der Kunde, sein Provider speichere diese Logfiles nur zwei Wochen und lösche sie dann. Wir fragen uns nun, ob der Provider nicht verpflichtet ist, die Logfiles über einen längeren Zeitraum zu speichern.
Christian U.
Es sieht schlecht aus: Die Pflicht zur längeren Datenspeicherung betrifft lediglich Telekommunikationsdienste, also Telefon, Internet-Zugangsvermittlung oder E-Mail. FTP ist dagegen nur "einfache" Datenspeicherung. Dass der Provider die Logdateien nur zwei Wochen aufbewahrt, ist zwar unwahrscheinlich, aber kaum widerlegbar (Abbildung 1). Gegebenenfalls könnte ein anderer Kunde dem Provider eine Aussage über seine Speicherfristen abringen, das hätte in einem Rechtsstreit jedoch nur Indizwirkung.
Eine gesetzliche Speicherungspflicht existiert nicht, und selbst wenn, kämen Sie nicht an die Daten: Denn nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen müsste der Provider diese nicht ohne Zustimmung seines Kunden herausgeben. Eine Ausnahme besteht nur für Strafverfolgungsbehörden und staatliche Institutionen. Zudem beträfe das nur die Verbindungs-, nicht die Inhaltsdaten.
Wenn Sie nicht nachweisen können, dass sich die Daten auf dem Server befanden, sind die Erfolgsaussichten schlecht. Der FTP-Client könnte aber auch ein Protokoll schreiben - manche machen das. Außerdem wäre unter Umständen von Bedeutung, welche vertraglichen Vereinbarungen über den Workflow, also die Datenspeicherung und Verarbeitung, gelten. Daneben könnten auch noch andere Details nützlich sein, etwa ob in früheren Fällen der Kunde eine Bestätigung über den Upload geschickt hat und nur in diesem Fall nicht. Oder ob die Daten nur in diesem Fall nicht vor dem Löschen oderÜberschreiben gesichert waren.
In einem gerichtlichen Verfahren könnte auch die Aussage des Mitarbeiters ausreichen, der die Daten auf den FTP-Server geladen hat. Weil aber vermutlich auch die Gegenseite einen Mitarbeiter beibringt, der versichert, dass die Daten nicht auf dem Server lagen, bleibt der Ausgang vor Gericht unsicher und mit hohem Risiko verbunden.

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Abbildung 1: Wer hat Daten wann in den Müll geworfen? Diese Frage kann unter Vertragspartnern zu juristischen Auseinandersetzungen führen. Copyright: kk, Fotolia.com
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Einmal herunterladen - kräftig blechen?
Ich höre immer wieder von Abmahnungen, die teurer sind als die inzwischen gesetzlich begrenzten 100 Euro. Genügt auch schon eine einzelne aus dem Internet geladene Datei für eine Abmahnung durch einen Anwalt, der wegen "gewerblicher Tätigkeit" mehr als den Mindestsatz für seine Gebühren fordern kann?
Stefan K.
Die zu erstattenden Kosten einer anwaltlichen Beauftragung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nach 97a UrhG [2] sind auf 100 Euro gedeckelt. Üblicherweise entscheiden Gerichte beim Download einer einzelnen urheberrechtlich geschützten Datei - auch über ein Filesharing-System, das systembedingt anderen Benutzern die gleiche Datei zur Verfügung stellt - nicht auf "gewerbliches Ausmaß".
Aber Vorsicht: Gesetzgeber und Gerichte halten es nicht für zwingend nötig, den Begriff "gewerblich", der bei Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Urheberrechte in nationales Recht auftaucht, genau wie das "gewerblich" zu definieren, das in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung üblich ist. Vielmehr bezeichne das "gewerblich" beim Tauschbörsen-Download die besondere, einer gewerblichen Nutzung gleichkommende Intensität der Rechtsverletzung. Zuletzt haben deshalb Gerichte bereits den Download einer einzelnen umfangreichen Datei, die etwa einen Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch enthalten hat, als in diesem Sinne "gewerblich" eingestuft.
Dabei ging es zwar um einen gerichtlich durchgesetzten Auskunftsanspruch und nicht um eine Abmahnung. Doch führt die - notwendige - Einheit der Rechtsordnung wohl dazu, dass sich die Gerichte schon bald einigen, dass dieses "gewerblich" auch dem "geschäftlichen Verkehr" der Begrenzung der Abmahngebühren entspricht. Ich halte daher eine höhere Gebühr bei Abmahnungen in derartigen Fällen für durchaus gesetzeskonform - auch wenn dadurch viele Private ins finanzielle Risiko geraten. Der Gesetzgeber hat sich nun einmal für das Festhalten am bewährten Urheberrechtsschutz entschieden.
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