Aus Linux-Magazin 04/2009

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie “Rechts-Rat” erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht’s um den Anspruch auf schriftliche Rechnungen, das Koppeln von Betriebssystemen und anderen Programmen an eine Hardware, den Lizenz-Rückruf bei freier Software und um strafbare Links für Bombenbastler.

Rechnungslegung an Verbraucher

Mein Internetprovider bietet mir seit einiger Zeit nur noch die Möglichkeit einer Online-Rechnung an. Schriftliche Rechnungen bekomme ich, wenn überhaupt, nur noch gegen Zahlung einer gesonderten Gebühr. Habe ich Anspruch auf eine schriftliche Rechnung, auch wenn ich mit den Geschäftsbedingungen etwas anderes unterschrieben habe?

Jens K.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur schriftlichen Abrechnung besteht nur ausnahmsweise: Das Umsatzsteuergesetz (UStG, [1]) sieht vor, dass ein Unternehmer, der Lieferungen oder Leistungen in Bezug auf ein Grundstück erbringt, eine Rechnung ausstellen muss, in anderen Fällen nur “kann”. Auch das Umsatzsteuergesetz besagt nur, dass eine Rechnung normalerweise schriftlich auszustellen ist, der Empfänger jedoch einer elektronisch übermittelten Abrechnung zustimmen kann. Damit sind selbst diese Rechnungsformen dispositiv, also durch vertragliche Gestaltungen individuell änderbar, und lassen sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Online-Abrechnungen ummünzen (Abbildung 1).

Abbildung 1: Dass eine Rechnung in schriftlicher Form im Briefkasten landet, gilt bei Providern als eine Ausnahme, die der Kunde auch kaum einfordern kann. (Bild: © jameek, Photocase.com)

Abbildung 1: Dass eine Rechnung in schriftlicher Form im Briefkasten landet, gilt bei Providern als eine Ausnahme, die der Kunde auch kaum einfordern kann. (Bild: © jameek, Photocase.com)

Das Umsatzsteuergesetz richtet sich zwar an Unternehmer und Verbraucher, die enthaltenen Rechnungsformvorschriften sind allerdings nur für Unternehmer bedeutsam und auch nur dann zwingend, wenn sie einen Vorsteuerabzug geltend machen – das ist der Abzug der bezahlten Vorsteuern von der eigenen Umsatzsteuerschuld. Der Unternehmer behält stets nur die vom Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer für diesen ein und führt die Beträge an das Finanzamt ab, diese Beträge gehören dem Unternehmer nicht. Das Umsatzsteuergesetz sieht also keinen Rechnungsanspruch für Verbraucher vor.

Auch das bürgerliche Recht (BGB, [2]) kennt keinen Anspruch auf schriftliche Abrechnung. Vorschriften, die den Verzug behandeln, bestimmen zwar, dass ein (Geld-)Schuldner per Gesetz erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Abrechnung in Verzug kommt und erst ab diesem Zeitpunkt zusätzlich Zinsen auf seine Schuld bezahlen muss. Das Gesetz nennt jedoch keine spezifische Form der Abrechnung.

Auch vor dem Hintergrund, dass Behörden den elektronischen Rechtsverkehr weitgehend fördern, ist kein Anspruch auf schriftliche Rechnungslegung ersichtlich. Jedenfalls keiner, der sich aus dem Gesetz ergibt. Bleibt die Möglichkeit, bei künftigen Verträgen für die Abrechnung eine bestimmte Form zu vereinbaren. Dann aber stellt sich die Frage, ob der Provider nicht auf das Geschäft mit Ihnen verzichtet.

Strafbare Links und Anleitungen

Auf welche Weise mache ich mich eigentlich strafbar, wenn ich im Internet beschreibe oder auf Seiten verlinke, in denen steht, wie man Bomben bastelt oder die Seiten von Regierungsbehörden hackt?

Anonym

Das Strafrecht [1] kennt Täter und Gehilfen, also Personen, die Straftaten selbst oder durch andere begehen, und Personen, die solche Täter dabei unterstützen. Beihilfe oder Anstiftung ist in der Regel ebenso strafbar wie die Haupttat selbst. Jede Strafbarkeit setzt allerdings bei der Verantwortung des Täters, Anstifters oder Helfers an, der einen bestimmten Grad Vorsatz haben muss. Das bedeutet: Nicht nur der Täter, auch die Helfer müssen wissen, was sie tun.

Auf der anderen Seite gewähren uns die Grundrechte der Meinungsfreiheit, aber auch der allgemeinen Handlungsfreiheit, oft auch der Pressefreiheit, Informationen zu veröffentlichen, die von anderen für die Begehung von Straftaten nutzbar sind (Abbildung 2). Derartige Informationen können also zu einer abstrakten Gefährdung werden.

Abbildung 2: Wer Anleitungen zum Bombenbasteln oder Hacken ins Internet stellt oder darauf verlinkt, muss mit einer Anklage rechnen.

Abbildung 2: Wer Anleitungen zum Bombenbasteln oder Hacken ins Internet stellt oder darauf verlinkt, muss mit einer Anklage rechnen.

Dazu kommt, dass es im Einzelfall schwer abzugrenzen, also auch nachzuweisen ist, ob derjenige, der die Information auf Homepage oder im Blog veröffentlicht oder einen Link einrichtet, sich nur nichts dabei gedacht hat oder darauf vertraut, dass ein anderer die Informationen zu einer Tat nutzt, die der “Informant” insgeheim verwirklicht sehen will. Oder er schätzt das Recht der Bürger auf uneingeschränkte Information einfach wichtiger ein als eine mögliche Gefährdung durch irre Bombenbastler & Co.

Außerdem gilt im Strafrecht der Grundsatz, dass nichts betraft werden darf, was nicht ausdrücklich verboten ist. Um dennoch eine abstrakte Gefährdungen durch Informationsweitergabe im Griff zu behalten, kommt Paragraf 130a des Strafgesetzbuchs ins Spiel. Er bestimmt, dass das Veröffentlichen oder Verbreiten bestimmter Informationen bereits strafbar ist, und zwar unabhängig davon, ob dies konkret zu einem Vergehen oder Verbrechen führt. Entscheidend ist, dass die Verbreitung von Informationen nicht für jede beliebige Straftat verboten ist, sondern dass sich die Informationen auf eine bestimmte, in einem Katalog benannte Straftat beziehen müssen.

Dieser Katalog befindet sich ebenfalls im Strafgesetz und ist in Paragraf 126 Absatz 1 StGB enthalten. Hier sind abschließend Straftaten aufgeführt: Neben den schweren Vergehen, die sich gegen das menschliche Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit richten (Kriegsverbrechen, Mord, schwere Körperverletzung, Brandstiftung und ähnliche Fälle), betrifft dies insbesondere auch Taten, die auf eine Störung öffentlicher Betriebe, des Verkehrs oder der Versorgung abzielen – unter anderem auch die Störung von (öffentlichen) Telekommunikationsanlagen.

Natürlich findet im Einzelfall eine Prüfung des Vorsatzes desjenigen, der die Information verbreitet, auch im Rahmen der Sozialadäquanz statt. Es geht also um die Frage, ob der “Informant” damit rechnen musste, dass die Informationen wirklich für derartige Straftaten zum Einsatz kommen. Sonst wären viele wissenschaftliche Arbeiten oder journalistische Beiträge gar nicht mehr veröffentlichungsfähig. Dennoch ist Vorsicht bei der Verlinkung und Veröffentlichung von Beiträgen mit Bezug auf die Netzwerksicherheit geboten: Sicherheitsbehörden tendieren heute schnell dazu, solche Veröffentlichungen in eine verfassungsgefährdende Ecke zu stellen.

Zusätzlich zum Strafgesetzbuch verbieten es auch Strafvorschriften in anderen Gesetzen, die eine oder andere Information zu veröffentlichen: Bestimmte Paragrafen im Urheberrecht etwa stellen bereits das Zugänglichmachen, also das Verlinken von Webseiten unter Strafe, auf denen Cracking-, Ripping- oder Security-Tools zu haben sind.

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Lizenz?nderung im Nachhinein

Kann ich als Entwickler die Lizenz meiner Programme ändern? Was passiert dann mit den bereits aus dem Trunk entnommenen Sourcefiles in Bezug auf die Lizenz?

Gencsoy A.

Als Programmierer haben Sie das Recht, jederzeit die Bedingungen anzupassen, unter denen Sie anderen urheberrechtliche Verwertungs-, Bearbeitungs- oder Benutzungsrechte eingeräumt haben – allerdings nur für die Zukunft. Für bereits erfolgte Rechtsübertragungen gilt der Grundsatz, dass Verträge zu erfüllen sind: Wer bereits ein Sourcefile unter einer früheren Lizenz erworben hat, für den gelten die dort enthaltenen Bestimmungen. Ein echter Rückruf einer Lizenz für bereits weitergegebene Programme ist nicht möglich. Sie können also den Code in diesen Fällen nur für die Zukunft von einer Lizenz auf eine andere umstellen. Beachten Sie jedoch, dass solche Neulizenzierungen von einer freien auf eine andere freie Lizenz ab und an zu unerwünschten Forks führen können.

Hardware-Bindung durch Vorinstallation

In Zeiten der Virtualisierung von Rechnern drängt sich mir eine Frage auf: Darf ein Hersteller sein Betriebssystem wirksam an bestimmte Hardware koppeln? Das heißt, darf ich ein Betriebssystem wirklich nur auf dem Rechner laufen lassen, auf dem ich es – vorinstalliert – gekauft habe, oder darf ich es auf beliebige Rechner oder virtuelle Maschinen übertragen/installieren? Ich habe schließlich das Programm gekauft und bezahlt.

G. K.

Zunächst gilt, dass Sie im Regelfall lediglich das Nutzungsrecht an einem Programm, hier dem Betriebssystem, erworben haben, nicht das uneingeschränkte Recht an der Software (Abbildung 3). Dies gilt im Prinzip nicht nur für proprietäre Betriebssysteme oder Anwendungsprogramme, sondern sogar für freie Software. In beiden Fällen können Sie nicht mit dem jeweiligen Programm tun und lassen, was Ihnen gefällt. Software ist als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt [4], deshalb darf nur der Urheber als Rechteinhaber bestimmen, was überhaupt mit dem Programm passiert. In allen Fällen erhält der Erwerber der Software ein Nutzungsrecht übertragen, bei freier Software mehr, unter anderem – und unter weiteren Bedingungen – die Bearbeitungs- und Verbreitungsrechte an dem Programm.

Abbildung 3: Die feste Bindung von Hardware und Software durch vorinstallierte Systeme ist für den Benutzer nur schwer auf legalem Weg zu lösen. (Bild: © Gernot Krautberger, Fotolia.com)

Abbildung 3: Die feste Bindung von Hardware und Software durch vorinstallierte Systeme ist für den Benutzer nur schwer auf legalem Weg zu lösen. (Bild: © Gernot Krautberger, Fotolia.com)

Wie jede Rechtsübertragung unterliegt auch diese dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Sie lässt sich demzufolge auf einen Rechner oder bestimmte Hardware einschränken, auf eine Nutzungsdauer befristen oder an bestimmte Bedingungen knüpfen.

Das Urheberrecht hat, geprägt durch das davon behandelte Standardwerk Buch, eine spezielle Konstruktion entwickelt, die das Prinzip, dass ausschließlich der Urheber über alle seine Werke bestimmen darf, aufweicht: Die Erschöpfungstheorie besagt, dass sich das Urheberrecht an einem einzelnen Exemplar, also am Original oder an einem Vervielfältigungsstück (Kopie) seines Werkes nach dessen Übertragung in diesem einen konkreten Stück “erschöpft”. Mit anderen Worten: Ist Original oder Kopie eines Werkes – das Werkstück – im freien (Rechts-)Verkehr, dann hat der Urheber keine Einflussnahme mehr. Das gilt natürlich ausschließlich für dieses Werkstück und verbietet auch, dass das Werkstück kopiert wird.

Worauf die Frage anspielt ist der Datenträger der Originalsoftware, der für die Installation dient: Den haben Sie gekauft und mit dem dürfen Sie machen, was Sie wollen. Allerdings gilt auch für diesen Datenträger das für Computersoftware entscheidende Kriterium: Die Programminstallation ist nur eine Kopie. Das eigentliche Werkstück bleibt die Installations-DVD.

Wenn die Lizenzbedingungen des Herstellers dies vorsehen und sie wirksam in den Vertrag einbezogen sind, verbietet eine entsprechende Koppelungsklausel die Installation auf nicht genehmigter beziehungsweise freigegebener Hardware ebenso wie auch innerhalb einer virtuellen Maschine.

Man könnte nun auf den trickreichen Gedanken verfallen, in diesem Fall die Original-Festplatte, auf der das Betriebsprogramm vorinstalliert ist, in einen anderen Rechner einzubauen, um diesen davon zu booten oder von der virtuellen Maschine aus direkt darauf zuzugreifen. Denn bei einem vorinstallierten System ist ja die Platte das Werkstück und der Erschöpfungsgrundsatz muss auch in diesem Fall greifen. Das klappt aber nicht, denn die Rechtsprechung sieht die finale Kopie in dem Vorgang, bei dem das Programm vom Datenträger in den Arbeitsspeicher des Rechners kopiert und abgearbeitet wird. Diese Kopie ist bei vertragsgemäßer Nutzung zwar mitlizenziert, auf “verbotener” Hardware aber illegal. Dies gilt nicht nur für Betriebssysteme, sondern auch für Anwendungsprogramme. Auf Nummer sicher gehen heißt deshalb, nur wirklich freie Software einzusetzen. (uba).

Infos

[1] Umsatzsteuergesetz (UStG):[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/gesamt.pdf]

[2] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):[http://bundesrecht.juris.de/bgb/]

[3] Strafgesetzbuch (StGB): [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf]

[4] Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG): [http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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