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Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

von Fred Andresen
Erschienen im Linux-Magazin 2009/02

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\'s um Vorratsdatenspeicherung bei Hotspots von Hotelbetreibern und - mit allen Schikanen - um das Thema Urheberrechte an wissenschaftlichen Datensätzen.

Vorratsdaten vom Hotspot im Hotel

Wir managen in einem kleineren Hotel einen Hotspot mit einem Captive-Portal (Linux mit Chilli) an unserem eigenen DSL-Anschluss. Den Zugangscode bekommen nur die Hotelgäste, er wechselt jede Woche. Extragebühren für die Nutzung verlangen wir nicht.Müssen wir Vorratsdatenspeicherung nach Paragraf 113a TKG betreiben? Alles, was wir bei einer Recherche gefunden haben, ist dürftig und nicht eindeutig. Die einen sagen eindeutig "Ja", aber andere zweifeln den öffentlichen Charakter eines Hotel-WLAN an. Letztlich bleibt unklar, was wir überhaupt speichern müssen. Die interne IP bleibt völlig nutzlos bei NAT und einen "Anschluss" als solchen gibt es gar nicht. Wir sind unsicher und die Risiken (Schadenersatz bei missbräuchlicher Nutzung oder Bußgeld bis 500000 Euro wegen § 113a) sind sehr hoch.

Axel R.

Das lässt sich nur systematisch prüfen: Nach Paragraf 113a Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG, [1]) muss, wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate lang speichern.

Soweit einzelne Meinungen den öffentlichen Charakter eines Hotel-WLAN anzweifeln: Der Begriff der Öffentlichkeit beziehungsweise die Formulierung "für die Öffentlichkeit" ist im TKG nicht immer verständlich formuliert. Ob ein Hotel-WLAN für die Öffentlichkeit ist, zeigt erst die Vergleichsprobe: Ein großer, anerkannter Netzbetreiber wie die Telekom bedient nicht jeden, aber theoretisch könnte jeder, der wollte, Telekom-Kunde werden und damit das Angebot in Anspruch nehmen.

Im Falle eines Hotels (Abbildung 1) halte ich das für vergleichbar: Theoretisch könnte jeder Hotelgast werden und damit auch das WLAN nutzen. Eine Abgrenzung nach Kundenanzahl kennt das TKG nicht, also kommt es auch nicht darauf an, ob das Hotel nur einen Bruchteil der Kunden eines großen Netzbetreibers hat. Die Formulierung "für die Öffentlichkeit" soll also nur geschlossene Benutzergruppen wie Unternehmensnetze von den offenen Anbietern abgrenzen, nicht große von kleinen.


Abbildung 1: Drahtloser Internetzugang im Hotel zählt inzwischen zur Standardausstattung. Stellt sich die Frage: Muss der Hotelier als Hotspot-Betreiber die Daten speichern?

Dienst ist Dienst

Nach Paragraf 3 Ziffer 24 TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich der Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Der Zugang der Hotelgäste zum Internet erfolgt über das WLAN, das ist ein funkbasiertes Telekommunikationsnetz. Hiernach erbringen Sie Telekommunikationsdienste für die Hotelkunden. Dass diese Dienste auch gegen Entgelt erbracht werden, liegt auf der Hand, denn Sie kalkulieren die Kosten in den Zimmerpreis ein, wäre jedoch auch kein zwingendes Tatbestandsmerkmal.

Die Telefone in den Hotelzimmern stehen hier nicht zur Diskussion, sondern nur das WLAN, also der Internetzugang. Dabei handelt es sich, selbst wenn keine weiteren Dienste wie E-Mail oder Internet-Telefonie erbracht werden, um einen Internet-Zugangsdienst. Wenn Sie diese Daten speichern, also die WLAN-interne IP des Teilnehmers, die WLAN-Zugangskennung und die entsprechenden Zugriffszeiten, und das alles ein halbes Jahr nach dem Auschecken vorhalten, sollten Sie auf Nummer sicher sein.

Ich denke zwar nicht, dass der Gesetzgeber an die Betreiber kleiner Hotels gedacht hat, als er das TKG formulierte, aber der Tatbestand scheint mir doch wörtlich zuzutreffen. Weil sich der Aufwand in Grenzen hält - schon die meisten fertig konfigurierten WLAN-Router bieten eine ausführliche Protokollfunktion - und da Sie nicht schadenersatzpflichtig werden, indem Sie einer gesetzlichen Pflicht folgen, scheint dies die beste Lösung.

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