Rechtliches für Funknetzbetreiber
Flüchtige Spuren
von Fred Andresen
Erschienen im Linux-Magazin
2007/02
Kabel ziehen ist out, das eigene WLAN in. Dumm nur, dass das modern-mobile Internet ein ideales Tarnnetz für Straftaten ist. Verläuft sich die Spur des Wardrivers, hält sich die Justiz an den WLAN-Besitzer.
Das Computer-Delikt mit der höchsten Dunkelziffer ist vermutlich das unerlaubte Abhören oder Mitbenutzen einer WLAN-Verbindung. Auch wenn Zeitschriften und Bedienungsanleitungen immer wieder darauf hinweisen, dass ungesicherte Verbindungen zum Mithören einladen, stolpert der kabellose Surfer ständig über offene Netze.
Scheunentore
Steht das Funknetz offen wie ein Scheunentor, stürzt den arglosen Benutzer vielleicht die hohe Rechnung des Internetproviders in eine Krise. Allerdings sorgt die wachsende Zahl der Flatrates dafür, dass Übertragungsvolumina keine Rolle mehr spielen. Das ändert sich, wenn Polizei und Staatsanwaltschaft anklopfen und den Linux-Server mit dem Hinweis beschlagnahmen, unter dessen IP sei verbotenes Tun erfolgt.
Gleich zwei Damoklesschwerter hängen über dem Unschuldigen: einerseits die Drohung des Strafrechts, andererseits zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Die erste Alternative belastet besonders: Die Hardware ist beschlagnahmt, was bei beruflicher Nutzung Produktionsausfall bedeuten kann. Die sich meist schnell verbreitende Kunde, dass die Polizei im Hause war, ist dem Ansehen abträglich, ganz davon abgesehen, dass niemand die eigenen Daten gerne im System der Polizei weiß.
Hat Udo Unbekannt über den schlecht konfigurierten WLAN-Router schlimme Fotos hochgeladen, schauen die Ermittler beim nächsten Vorfall vielleicht wieder vorbei - der Besuch muss nicht persönlich erfolgen, die Kontrolle der Verbindungs- und möglicherweise der Inhaltsdaten reicht. Eine gerichtliche Verfügung ergeht oft schneller, wenn der Betroffene polizeibekannt ist.
Dagegen wehren können sich nachlässige Admins und Benutzer nicht. Dazu gälte es, auf den tatsächlich Verantwortlichen zu zeigen, wie zuvor der Provider auf die verwendete IP und die dahinter liegenden Benutzerdaten gezeigt hat. Aber der WLAN-Admin steht systembedingt vor der Schwierigkeit, dass er keinen findet, um ihm den schwarzen Peter unterzujubeln. Dennoch: Ohne konkreten Tatnachweis wird der gemeldete IP-Nutzer nicht verurteilt, auch wenn er nicht zu sagen weiß, wer denn der Täter war. Das gilt gerade für den, dessen Funknetz offen wie ein Scheunentor steht. Der unentdeckte Mitsurfer aus dem Nachbarhaus ist ein mögliches Szenario für den fehlenden Tatnachweis.
Wer loggt, verliert
Dumm läuft es eventuell für den, der sein Funknetz nicht dicht macht, aber die Logdateien seines Routers aufbewahrt, um unberechtigte Fremdnutzung nachzuweisen. Damit zeigt er, dass er von vornherein damit rechnet, dass sich Fremde in sein Netz einklinken. Und wer damit rechnet, sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, es auch zu billigen. Das entspräche vorsätzlichem Handeln, was als Beihilfe interpretierbar ist.
Das zweite Schwert am dünnen Faden verfügt ebenfalls über eine spitze Klinge: Wer seinen WLAN-Router derart mies administriert, dass Fremde über ihn bei einem anderen Schaden anrichten, muss damit rechnen, dass der Geschädigte auf Schadensersatz pocht. Eine Haftung gegenüber Dritten, mit denen man nicht vertraglich oder in Sonderbeziehungen verbunden ist, scheidet zwar aus, doch wer es Dritten gestattet, den Internetzugang mitzubenutzen und die Haftung für Fahrlässigkeit nicht nachweisbar ausschließt, muss blechen. Diese Konstellationen bestehen vor allem in Wohn- oder Bürogemeinschaften.
Auch der angestellte Admin oder der Freelancer, der versäumt das Funknetz dicht zu machen, haftet in diesen Fällen grober Fahrlässigkeit, nicht nur dem eigenen Chef oder Auftraggeber gegenüber, sondern - wenn dieser in die Haftung gerät - als Sekundärschuldner. Durchreichen lässt sich die Haftung kaum. Nur wer den eigentlichen Täter kennt, kann versuchen sich den erlittenen Schaden ersetzen zu lassen.
Das gelingt jedoch nur, wenn nachweisbar ist, wann genau sich ein bestimmter Wardriver Zugang zum ungesicherten Funknetz verschafft hat. Die Rechtslage ist dabei nicht das Problem: Genug Vorschriften verbieten es, sich in fremde Netze zu hacken und von dort unbemerkt beziehungsweise ungestört und kostenfrei zu surfen, Dritte zu schädigen, in Server einzubrechen und Daten zu manipulieren oder auszulesen.
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