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Die GPL im europäischen Wettbewerbsrecht

Verbotene Abmachung

von Lina Böcker
Erschienen im Linux-Magazin 2006/11

Das europäische Kartellrecht soll Wettbewerbsbeschränkungen verhindern. Beurteilen die Gerichte eine vertragliche Vereinbarung als wettbewerbswidrig, ist sie nichtig. Die GPL musste sich in letzter Zeit zunehmend kartellrechtlichen Proben stellen. Doch schränkt die freie Lizenz wirklich den Wettbewerb ein?

Immer wieder gab es Protagonisten, die sich der GPL auf verschiedenste Weise entledigen wollten. Kartellrechtsklagen stellen einen Teil dieser Beseitigungsstrategien dar. Zuletzt zerrte der Programmierer Daniel Wallace die Lizenz wegen vermeintlicher Wettbewerbsbehinderung vor Gericht [1]. Welcher Argumente sich die GPL-Gegner bedienen und als wie standkräftig sie sich wirklich erweisen, zeigt dieser Artikel.

Die GNU General Public License enthält Nutzungsbeschränkungen, die sich auf wettbewerblich relevante Handlungsfreiheiten beziehen. Darunter ist etwa die Möglichkeit zu verstehen, Preise frei festzusetzen, sich den Vertragspartner selbst auszusuchen und die Vertriebswege und -modalitäten selbst zu bestimmen. Die GPL beschränkt beispielsweise die Preissetzungsfreiheit und die Freiheit, die Vertriebsmodalitäten zu bestimmen.

Allein die Tatsache, dass der Entwickler seinen Abnehmer in der Verwendung des Programms einschränkt, heißt aber noch nicht, dass es sich gleich um kartellrechtlich verbotene Beschränkungen handelt. Denn diese Beschränkungen resultieren aus dem Urheberrecht des Programmierers, das es ihm erlaubt, Dritten bestimmte Dinge zu verbieten und auf die weitere Verwendung seines Werkes Einfluss zu nehmen.

Das Wettbewerbsrecht sieht zudem für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen die so genannte Freistellung vor. Das heißt, dass die fraglichen Vertragsbestandteile unter bestimmten Voraussetzungen nicht als nichtig anzusehen sind. Die Voraussetzungen stehen sowohl in den Gruppenfreistellungsverordnungen als auch in Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrages (im Folgenden: EG, [2]).

Wer darf Software nutzen?

Computerprogramme sind in Deutschland als Sprachwerke durch das Urheberrecht geschützt. Nur der Urheber allein darf ein Programm nutzen, verändern und weitergeben. Will er diese Tätigkeiten Dritten erlauben, muss er ihnen Nutzungsrechte einräumen. In welchem Umfang und was der Dritte mit dem Programm machen darf, ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen ihm und dem Urheber, dem Lizenzvertrag, beispielsweise der GPL. Bei Software-Überlassungsverträgen handelt es sich um eine Form des Technologietransfers, den Kartellrechtler in der Regel als innovationsfördernd, also positiv für den Wettbewerb ansehen.

Allein die Tatsache, dass Software-Überlassungsverträge und damit auch die GPL, als gut angesehen werden, heißt aber nicht, dass dort nicht Wettbewerbsbeschränkungen auftreten können, die den Markt negativ beeinflussen. Hier beginnt der Einflussbereich des Kartellrechts. Es soll Monopolstellungen so weit wie möglich verhindern.

Verbraucherschutz

Im Kartellrecht geht es nicht darum, ein faires Verhalten auf dem Markt zu sichern, sondern Monopolstellungen und Absprachen zwischen Konkurrenten zu verhindern, die sich für den Verbraucher negativ auswirken könnten.

Verstößt eine Klausel gegen das Wettbewerbsrecht, heißt das nicht, dass der ganze Vertrag, hier also die gesamte GPL, nichtig ist. Die Nichtigkeitsfolge betrifft immer nur die in Frage stehende Klausel. Wer sich also Gedanken über die Kartellrechtswidrigkeit der GPL machen will, muss erst die Klauseln rausfiltern, die möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Fokus aller Streitigkeiten ist Ziffer 2b (siehe Kasten "GPL, Ziffer 2b").

GPL, Ziffer 2b

Sie müssen dafür sorgen, dass jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird. (Übersetzung: Katja Lachmann, Peter Gerwinski)

Gleich zwei Aspekte dieser Klausel lassen den Kartellrechtler aufmerken: Einmal die Pflicht zu einer unentgeltlichen Lizenzierung. Das beschränkt die Preissetzungsfreiheit. Zum anderen könnte es den Wettbewerb beschränken, dass im Falle einer Weitergabe der Software nur die GPL als Lizenz verwendet werden darf. Dieser Passus beeinträchtigt die Freiheit des Urhebers, die Vertriebsbedingungen und -Modalitäten für sein abgeleitetes Werk selbst festzulegen.

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