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Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

von Fred Andresen
Erschienen im Linux-Magazin 2006/05

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\'s um Umsatzsteuer für GPL-Softwarehäuser, fehlende DVD- und MP3-Unterstützung, die Übergabe von freien Softwareprojekten sowie um die Frage, wie sich Code-Diebstahl nachweisen lässt.

MP3- und DVD-Programme

Warum gibt es eigentlich keine DVD- oder MP3-Player in den Linux-Distributionen?

"Doc" W.

Die Linux-Distributionen, die Sie in Boxen oder Büchern im Handel kaufen, und viele, die Sie aus dem Internet laden, bieten eine ganze Auswahl an Software, die Video- oder Musikdateien abspielt, sie verzichten jedoch bewusst darauf, verschlüsselte Film-DVDs wiederzugeben. Der Grund steckt zum einen im Urheberrecht [2], zum anderen ist eine neue Tendenz in der Rechtsprechung dafür verantwortlich.

Während jedes Angebot von echten "Kopierschutz-Knackern" seit der Änderung des Urheberrechts vor einigen Jahren verboten ist, schwenken die Gerichte mittlerweile bei der Frage, welche Software als Urheberrecht-beeinträchtigend zu bewerten ist, auf eine neue Linie um: Waren es früher nur Programme, die im Wesentlichen dazu taugten, fremde Urheberrechte zu verletzen, genügt inzwischen manchem Gericht die reine Möglichkeit, dass Software dazu geeignet ist, urheberrechtlich geschützte Dateien wiederzugeben oder zu kopieren.

Das betrifft dann nicht nur DVD-Player-Software, sondern auch Filesharing-Programme. Gegen eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Hamburg, nach der im Grundsatz alle Filesharing-Programme rechtswidrig wären, ist derzeit ein Berufungsverfahren anhängig. Das Besondere an der zugrunde liegenden Rechtsauslegung ist, dass - unabhängig von Vorsatz oder Verschulden - jeden Anbieter eine Unterlassungspflicht träfe, wenn seine Software Urheberrechtsverletzungen auch nur ermöglicht. Ob diese Rechtsauslegung künftig hält und bislang unbehelligte freie Programme trifft, muss sich zeigen.

Im Fall der MP3-Software sind die Distributoren aber aus einem anderen Grund zögerlich: Hier sind die Patente der Fraunhofer-Gesellschaft im Spiel, die die Organisation für das von ihr entwickelte Audio-Kompressionsverfahren gewährt bekam. Das Patent hat schon lange Bestand und ist international anerkannt, auch wenn die Tatsache, dass es dabei lediglich um ein arithmetisches Verfahren geht, ab und an zu Bedenken führt, ob die Beherrschung von Naturkräften beinhaltet ist und damit überhaupt Patentfähigkeit besteht.

GPL-Software und Umsatzsteuer

Wir programmieren für unsere Kunden Speziallösungen auf Open-Source-Basis, die wir unter die GPL stellen (müssen). Daneben bieten wir Schulung und Support für diese Software an. Weil wir ein gewerbliches Unternehmen sind, weisen wir auf unseren Rechnungen ordnungsgemäß die Umsatzsteuer aus. Nun habe ich gelesen, dass wir eventuell den halben Umsatzsteuersatz ansetzen können und damit unsere Dienstleistungen günstiger anbieten könnten.

Marlies N.

Die Einräumung und Übertragung von urheberrechtlichen Verwertungsrechten ist nach Paragraf 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG, [1]) in Deutschland mit dem ermäßigten Steuersatz von (derzeit noch) 7 Prozent belastet, im Gegensatz zum vollen Steuersatz von derzeit 16 Prozent.

Programme gelten als Sprachwerke im Sinne des Urheberrechts [2]. Das gilt für den Quellcode und den zugehörigen Binärcode. Nach der Auffassung des Bundesfinanzministeriums genügt es aber für die Anwendung der steuerbegünstigenden Vorschrift nicht, dass lediglich Nutzungsrechte an Software übertragen werden. Vielmehr muss die Übertragung gerade auch ein Vervielfältigungs- beziehungsweise Verbreitungsrecht enthalten. Diese Übertragung muss ein - nicht unbedingt der einzige - Hauptbestandteil der gesamten vertraglichen Leistung des Unternehmers sein.

Weil die Erstellung von GPL-Software zwangsläufig die volle Einräumung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte beinhaltet, kommt es nur mehr darauf an, ob dies als (weiterer) Hauptbestandteil der unternehmerischen Leistung anzusehen ist. Die entsprechende Gestaltung des Vertrages schafft Ansatzpunkte, die die Finanzverwaltung zu berücksichtigen hat.

Enthält der Vertrag also nachvollziehbare Gründe, weshalb der Kunde gerade GPL-Software einzusetzen wünscht, wird das Finanzamt die ermäßigte Steuer anerkennen. Auch wenn der Kunde kein besonderes Interesse an einer Weiterverbreitung glaubhaft machen kann, sollte das durch die GPL ebenfalls übertragene uneingeschränkte Bearbeitungsrecht in jedem Falle genügen.

Mit dem Bearbeitungsrecht erhält der Kunde die Möglichkeit, die Software jederzeit anzupassen beziehungsweise umzuschreiben, um damit einem möglichen Wechsel seiner betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies ist für den Kunden ohne Zweifel ein vermögenswirksamer Vorteil.

Weil das urheberrechtliche Bearbeitungsrecht dem Verbreitungsrecht als gleichwertig anzusehen ist und über ein bloßes Nutzungsrecht hinausgeht, sollte für die Erstellung von GPL-Software im Kundenauftrag der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent heranzuziehen sein. Dies gilt natürlich nur für die gelieferte GPL-Software und nicht für die von Ihnen ebenfalls angebotenen Schulungen und den Support, denn dabei geht es nicht um die Übertragung von urheberechtlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechten. Auf diese entfällt die normale Umsatzsteuer.


Abbildung 1: Bevor die Kasse klingelt, muss der Steuersatz klar sein. Anbieter von GPL-Software können dabei in vielen Fällen ermäßigte Steuersätze nutzen.
(Bild: © photocase.com)

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