Aus Linux-Magazin 05/2006

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\’s um Umsatzsteuer für GPL-Softwarehäuser, fehlende DVD- und MP3-Unterstützung, die Übergabe von freien Softwareprojekten sowie um die Frage, wie sich Code-Diebstahl nachweisen lässt.

MP3- und DVD-Programme

Warum gibt es eigentlich keine DVD- oder MP3-Player in den Linux-Distributionen?

“Doc” W.

Die Linux-Distributionen, die Sie in Boxen oder Büchern im Handel kaufen, und viele, die Sie aus dem Internet laden, bieten eine ganze Auswahl an Software, die Video- oder Musikdateien abspielt, sie verzichten jedoch bewusst darauf, verschlüsselte Film-DVDs wiederzugeben. Der Grund steckt zum einen im Urheberrecht [2], zum anderen ist eine neue Tendenz in der Rechtsprechung dafür verantwortlich.

Während jedes Angebot von echten “Kopierschutz-Knackern” seit der Änderung des Urheberrechts vor einigen Jahren verboten ist, schwenken die Gerichte mittlerweile bei der Frage, welche Software als Urheberrecht-beeinträchtigend zu bewerten ist, auf eine neue Linie um: Waren es früher nur Programme, die im Wesentlichen dazu taugten, fremde Urheberrechte zu verletzen, genügt inzwischen manchem Gericht die reine Möglichkeit, dass Software dazu geeignet ist, urheberrechtlich geschützte Dateien wiederzugeben oder zu kopieren.

Das betrifft dann nicht nur DVD-Player-Software, sondern auch Filesharing-Programme. Gegen eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Hamburg, nach der im Grundsatz alle Filesharing-Programme rechtswidrig wären, ist derzeit ein Berufungsverfahren anhängig. Das Besondere an der zugrunde liegenden Rechtsauslegung ist, dass – unabhängig von Vorsatz oder Verschulden – jeden Anbieter eine Unterlassungspflicht träfe, wenn seine Software Urheberrechtsverletzungen auch nur ermöglicht. Ob diese Rechtsauslegung künftig hält und bislang unbehelligte freie Programme trifft, muss sich zeigen.

Im Fall der MP3-Software sind die Distributoren aber aus einem anderen Grund zögerlich: Hier sind die Patente der Fraunhofer-Gesellschaft im Spiel, die die Organisation für das von ihr entwickelte Audio-Kompressionsverfahren gewährt bekam. Das Patent hat schon lange Bestand und ist international anerkannt, auch wenn die Tatsache, dass es dabei lediglich um ein arithmetisches Verfahren geht, ab und an zu Bedenken führt, ob die Beherrschung von Naturkräften beinhaltet ist und damit überhaupt Patentfähigkeit besteht.

GPL-Software und Umsatzsteuer

Wir programmieren für unsere Kunden Speziallösungen auf Open-Source-Basis, die wir unter die GPL stellen (müssen). Daneben bieten wir Schulung und Support für diese Software an. Weil wir ein gewerbliches Unternehmen sind, weisen wir auf unseren Rechnungen ordnungsgemäß die Umsatzsteuer aus. Nun habe ich gelesen, dass wir eventuell den halben Umsatzsteuersatz ansetzen können und damit unsere Dienstleistungen günstiger anbieten könnten.

Marlies N.

Die Einräumung und Übertragung von urheberrechtlichen Verwertungsrechten ist nach Paragraf 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG, [1]) in Deutschland mit dem ermäßigten Steuersatz von (derzeit noch) 7 Prozent belastet, im Gegensatz zum vollen Steuersatz von derzeit 16 Prozent.

Programme gelten als Sprachwerke im Sinne des Urheberrechts [2]. Das gilt für den Quellcode und den zugehörigen Binärcode. Nach der Auffassung des Bundesfinanzministeriums genügt es aber für die Anwendung der steuerbegünstigenden Vorschrift nicht, dass lediglich Nutzungsrechte an Software übertragen werden. Vielmehr muss die Übertragung gerade auch ein Vervielfältigungs- beziehungsweise Verbreitungsrecht enthalten. Diese Übertragung muss ein – nicht unbedingt der einzige – Hauptbestandteil der gesamten vertraglichen Leistung des Unternehmers sein.

Weil die Erstellung von GPL-Software zwangsläufig die volle Einräumung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte beinhaltet, kommt es nur mehr darauf an, ob dies als (weiterer) Hauptbestandteil der unternehmerischen Leistung anzusehen ist. Die entsprechende Gestaltung des Vertrages schafft Ansatzpunkte, die die Finanzverwaltung zu berücksichtigen hat.

Enthält der Vertrag also nachvollziehbare Gründe, weshalb der Kunde gerade GPL-Software einzusetzen wünscht, wird das Finanzamt die ermäßigte Steuer anerkennen. Auch wenn der Kunde kein besonderes Interesse an einer Weiterverbreitung glaubhaft machen kann, sollte das durch die GPL ebenfalls übertragene uneingeschränkte Bearbeitungsrecht in jedem Falle genügen.

Mit dem Bearbeitungsrecht erhält der Kunde die Möglichkeit, die Software jederzeit anzupassen beziehungsweise umzuschreiben, um damit einem möglichen Wechsel seiner betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies ist für den Kunden ohne Zweifel ein vermögenswirksamer Vorteil.

Weil das urheberrechtliche Bearbeitungsrecht dem Verbreitungsrecht als gleichwertig anzusehen ist und über ein bloßes Nutzungsrecht hinausgeht, sollte für die Erstellung von GPL-Software im Kundenauftrag der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent heranzuziehen sein. Dies gilt natürlich nur für die gelieferte GPL-Software und nicht für die von Ihnen ebenfalls angebotenen Schulungen und den Support, denn dabei geht es nicht um die Übertragung von urheberechtlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechten. Auf diese entfällt die normale Umsatzsteuer.

    Abbildung 1: Bevor die Kasse klingelt, muss der Steuersatz klar sein. Anbieter von GPL-Software können dabei in vielen Fällen ermäßigte Steuersätze nutzen.    (Bild: © photocase.com)

Abbildung 1: Bevor die Kasse klingelt, muss der Steuersatz klar sein. Anbieter von GPL-Software können dabei in vielen Fällen ermäßigte Steuersätze nutzen. (Bild: © photocase.com)

Ein Softwareprojekt übergeben

Ich koordiniere seit einiger Zeit ein freies Softwareprojekt, das ursprünglich von mir entwickelt wurde. Weil ich mich aus privaten Gründen aus der Entwicklung zurückziehen möchte, habe ich die Rechte an meinem Projekt einem Bekannten geschenkt. Ist das möglich?

Rainer L.

Ich verstehe das so, dass Sie das Programm begonnen, aber in der Zwischenzeit auch weitere Personen Code dazu beigesteuert haben, der dann in den Quellcode eingeflossen ist. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob außer Ihnen tatsächlich weitere Programmierer am Quellcode beteiligt sind oder ob Sie den gesamten Code geschrieben und nur “Anregungen und Wünsche” Dritter umgesetzt haben.

Die Rechte, um die es bei Ihrer Frage (und bei der GPL an sich) im Wesentlichen geht, sind Urheberrechte. Sie entstehen durch das Schreiben des Code, weil Computerprogramme als Sprachwerke im Sinne des Urheberrechts gelten und sich das Urheberrecht nur auf solche geschützten Werke bezieht. (Neben Sprachwerken führt das Urheberrecht noch einen abschließenden Katalog weiterer Werkarten an, zum Beispiel Lichtbilder, Filme, Werke der bildenden Kunst oder der Musik.) Nur jene Person, die ein solches Werk tatsächlich erstellt (also den Code schreibt) schafft Urheberrechte, die sich zunächst alle in dieser Person vereinen.

Urheberrechte bestehen aus zwei Komponenten: dem Urheberpersönlichkeitsrecht und verschiedenen Urheberverwertungsrechten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht regelt die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, etwa ob und unter welchem Namen der Urheber als solcher genannt werden muss oder will oder auch nicht, unter ganz bestimmen engen Voraussetzungen auch eine Art Rückrufrecht (sich von dem Werk zu distanzieren) und dergleichen.

Urheberpersönlichkeitsrechte sind allerdings nicht übertragbar, sondern im Wesentlichen nur vererblich, um die Persönlichkeitsrechte des Urhebers auch nach dessen Tod noch gegen Beeinträchtigung zu schützen und die Familie an dem immateriellen Vermögen, das der Urheber geschaffen hat, ebenfalls teilhaben zu lassen.

Zu den Urheberverwertungsrechten zählen das Vervielfältigungsrecht, das Veröffentlichungs- und das Bearbeitungsrecht. Diese sind jederzeit voll oder in Teilen übertrag- beziehungsweise handelbar. Zu beachten ist dabei, dass der Urheber ausschließlich eigene Urheberverwertungsrechte übertragen kann. Besteht eine sogenannte Miturheberschaft, zum Beispiel durch die gemeinsame Arbeit an Quellcode, führt das zu einem einheitlichen, gesamthändischen Urheberrecht, das keine isolierten Teilurheberrechte der einzelnen Miturheber (Programmierer) kennt.

Die Situation ist vergleichbar mit der einer Erbengemeinschaft oder einer Gesamtschuld: Eine isolierte Abtrennung einzelnen Vermögens- oder Schuldteile ist dann nicht möglich. Das gilt auch für die immateriellen Vermögenswerte des Urheberrechts. Als alleiniger Urheber können Sie daher lediglich die (Verwertungs-)Rechte an jenem Code übertragen, den Sie ausschließlich selbst geschrieben haben. Für die Übertragung der Rechte an dem Code, den beispielsweise fünf verschiedene Programmierer zusammen entworfen haben, ist eine einheitliche, geschlossene Rechtserklärung aller fünf nötig. Wird die Schriftform gewählt, müssen alle fünf Beteiligten unterschreiben.

Soweit Sie von “Rechten an dem Projekt” sprechen, beziehe ich mich bislang nur auf das Urheberrecht am Code – allein oder gemeinschaftlich erstellt. Daneben können aber auch noch andere Rechte bestehen, die sich möglicherweise auch gesondert und auf andere Weise übertragen lassen.

Zudem ist noch offen, was “Projekt” überhaupt bedeutet. Bezieht sich der Terminus nur auf die Zusammenarbeit an der Software, also auf die Entwicklergemeinschaft, sind wohl ausschließlich Urheberrechte (einzelne oder gemeinschaftliche) betroffen. Die Gemeinschaft als Projekt könnte aber auch noch gemeinsame Vermögensrechte besitzen, etwa wenn Sie im Laufe der Zusammenarbeit gemeinsam Hardware für die Entwicklung angeschafft haben (Server, PCs, Notebooks et cetera).

Die dann bestehenden Teilrechte könnten Sie natürlich uneingeschränkt übertragen, etwa den Anteil am Wert der Hardware. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, etwa die Kosten für kommerzielle Lizenzen, wenn solche für die Gemeinschaft und nicht von jedem Mitglied oder Miturheber gesondert auf eigene Kosten angeschafft wurden.

Sind die Miturheber unternehmerisch tätig, etwa durch das Erwirtschaften von Erlösen durch kostenpflichtigen Support, Schulungen, Vorträge oder Ähnliches, würden Sie (ob Sie wollen oder nicht) unter Umständen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben, an der die Anteile eines einzelnen Gesellschafters ebenfalls übertragbar sind.

Und schließlich kommen auch weitere Urheber- oder ähnliche Rechte in Betracht, die nicht in einem gemeinschaftlichen Miturheberrecht aufgegangen sind: Der Name des Programms beispielsweise könnte als Werktitel Schutz nach dem Markengesetz genießen. Dieser Schutz besteht unabhängig von dem Urheberrecht am Code des Programms und steht (zunächst) dem zu, der den Namen erdacht hat – möglicherweise aber auch der Gemeinschaft.

Die Situation der Rechte, die in so einem Projekt stecken können, ist also vielfältig, aber der Übertragung steht eigentlich kein Hindernis entgegen. Sie können lediglich ein “isoliertes Miturheberrecht” an einem Gemeinschaftswerk nicht übertragen. An freier Software brauchen Sie die Bearbeitungs-, Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte ohnehin nicht gesondert zu übertragen, da dies ja durch die Weitergabe des Quellcode unter der GPL bereits in vollem Umfang erfolgt ist.

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de]

Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Geklauter GPL-Code

Wenn ich einen bestimmten Verdacht habe, dass ein anderer Code aus meinem freien Programm gestohlen hat und ihn in seiner proprietären Software benutzt: Wie kann ich das herausfinden und belegen?

Klaus-Dieter K.

Solchen Code-Klau nachweisen ist bisher nur zeit- und kostenaufwändig durch Reverse-Engineering möglich. Dazu schließt man in einem komplizierten Verfahren auf den zugrunde liegenden Quellcode. Allerdings ist ein derartiges Dekompilieren nach Paragraf 69e UrhG [2] lediglich zur Herstellung von Interoperabilität zulässig. Daher ist strittig, ob und inwieweit auf diese Weise erlangte Informationen als Beweis in einem Prozess gegen den Verletzer verwendet werden dürfen.

Selbst wenn einige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein anderer abgekupfert hat, entsteht allenfalls ein Auskunftsanspruch gegen den potenziellen Verletzer. Kommt der einer gerichtlich angeordneten Vorlage bestimmter Entwicklungsunterlagen nicht nach, hat der Kläger oft keine Möglichkeit, die Herausgabe zu erzwingen. Stattdessen muss beziehungsweise wird das Gericht frei würdigen, welche Konsequenz daraus resultiert, dass der Beklagte seine Informationen zurückhält. Die Beweissituation ist also gegenwärtig für den Anspruchsteller noch sehr schwer.

Das soll eine neue EU-Richtlinie zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten ändern. Die so genannte Enforcement-Richtline sieht vor, dass ein Gericht die Vorlage geeigneter Unterlagen auf einen begründeten Antrag hin auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, also in einem Eilverfahren, beschließen muss. Im Falle, dass der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass Beweise verschwinden könnten, hat dies sogar ohne vorherige Anhörung oder Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Antragsgegner mittels Hausdurchsuchung und Beschlagnahme zu erfolgen.

Die Richtlinie der Europäischen Union krempelt das deutsche Beweisrecht insofern um, als die Voraussetzungen für derartige Beschlagnahmen lediglich darin bestehen sollen, dass der Antragsteller alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorlegt. Die vergleichsweise hohen Anforderungen, die das deutsche Prozessrecht [3] bislang für so schwere Eingriffe in den Privat- oder Geschäftsbereich vorsieht, könnte diese EU-Richtlinie also deutlich herabsetzen.

Sie muss bis spätestens zum 29. April 2006 in nationales Recht umgesetzt sein. Selbst wenn der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt kein entsprechendes Gesetz erlassen hat, könnte die Richtlinie unmittelbare Wirkung entfalten. Dazu müsste sie nur entsprechende subjektive Rechte begründen und hinreichend konkret formuliert sein. Diese unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien gilt zwar nie direkt zwischen Bürgern, bindet aber dennoch jede staatliche Behörde oder Institution.

Das könnte in diesem Fall bedeuten, dass ein Antragsteller einen unmittelbaren Anspruch gegenüber einem Gericht geltend machen darf, um eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Entspricht das Gericht diesem Antrag nicht, könnte er – wenn dem Antragsteller dadurch nachweislich ein Schaden entsteht – letztlich den Staat dafür haftbar machten. Möglicherweise gewähren die Gerichte daher schon bald vorläufigen Rechtsschutz, der auch die Beschlagnahme von Software-Entwicklungsunterlagen oder Rechnern durch die Polizei umfasst.

Die Enforcement-Richtline, also die EU-weite Änderung der Rechtslage, ist zwar maßgeblich auf die Initiative der großen Rechteverwerter aus der Film- und Musikindustrie zurückzuführen, aber weil jedes Schwert bekanntlich zwei Schneiden hat, könnten auch die Entwickler freier Software davon profitieren. Gleiches Recht für alle. Vereinzelt haben Entwickler bereits in der Vergangenheit ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen können. Ein bekanntes Beispiel ist der Netfilter-Entwickler Harald Welte, der mit seinem Projekt Gpl-violations.org gegen Code-Diebstahl vorgeht [4] und damit vor deutschen Gerichten bereits mehrmals Erfolg hatte [5].

Konsequenz: Die betroffenen Firmen mussten den Quelltext von Produkten, die auf seiner GPL-Software basieren, ebenfalls unter der freien Lizenz zugänglich machen. Bislang ist eine solche Gegenwehr aber nur schwer möglich und stellt die Entwickler vor große technische und prozessrechtliche Schwierigkeiten. Eine Erleichterung, um Rechtsschutz für solche Fälle zu erhalten, tut also Not. (uba)

Abbildung 2: In manchen proprietären Produkten steckt GPL-Code. Das Projekt Gpl-violations.org hat die freie Lizenz schon mehrmals vor Gericht durchgesetzt.

Abbildung 2: In manchen proprietären Produkten steckt GPL-Code. Das Projekt Gpl-violations.org hat die freie Lizenz schon mehrmals vor Gericht durchgesetzt.

Infos

[1] UStG: [http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/]

[2] UrhG: [http://bundesrecht.juris.de/urhg/]

[3] ZPO: [http://bundesrecht.juris.de/zpo/]

[4] Fred Andresen und Mathias Huber, “Freiheit einklagen”: Linux-Magazin 07/05, S. 84

[5] Netfilter gegen Sitecom: [http://www.netfilter.org/news/2004-04-15-sitecom-gpl.html]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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