Der eine warnt vor Daten-Overflow oder Hardware-Exitus. Den anderen kümmert das wenig: Keine Zeit, kein Geld – und schon ist ein Schaden entstanden. Wer die Schuld trägt, ist eine knifflige Frage.
Es sind die kleinen Überraschungen, Nebensächlichkeiten, die oft Bewegung in eine Sache bringen. So wie in das Verhältnis zwischen Waldemar W. und seinem Chef. Der ist seit einiger Zeit gar nicht gut auf seinen Sysadmin zu sprechen: “Wenn Sie gewusst haben, dass das passieren wird, dann hätten Sie mir ja wohl rechtzeitig Bescheid geben müssen! Der Kunde macht mir jetzt die Hölle heiß!” “Hab ich doch”, wehrt sich Waldemar, “ich hab’ Ihnen doch ‘ne Mail abgesetzt.”
Waldemar arbeitet für eine Firma, die geodätische Daten aus aller Welt sammelt und mit einem Linux-Cluster für einen Kunden auswertet und bearbeitet, der ein globales Trackingsystem für die Logistik entwickelt – satellitengestützt, effektiv, teuer und vor allem datenintensiv. Vor ein paar Wochen hatte Waldemar festgestellt, dass der Pufferspeicher, in den die Daten vor dem Sichern auf Bänder strömen, überzulaufen droht. Nebenbei bemerkte er, dass der Bandroboter bald nicht mehr mitkommen würde, sollte die Datenmenge weiter so wachsen wie in den letzten Tagen. Pflichtbewusst, wie er ist, hat er seinem Chef eine E-Mail geschrieben und vor dem GAU gewarnt. Die Firma ist klein, der Chef oft unterwegs und sparen muss man ohnehin. So kam es, wie es kommen musste: Die Daten waren weg, der Schaden geht in die Zigtausende.
“Sie hätten nachhaken müssen!”
“Ich kann doch nicht jede Mail im Kopf behalten. Waldemar hätte nachhaken müssen”, meint der Chef. Der Beschuldigte sieht das anders. Das gleiche Szenario auf der anderen Seite: Der Kunde tobt und wirft Waldemars Chef vor, erstens zu spät reagiert zu haben und zweitens – nachdem ein Datenverlust möglich schien – es pflichtwidrig unterlassen zu haben, davor zu warnen. Schließlich hätte der Kunde die Daten seiner weltweiten Messungen ja ganz oder zum Teil an leistungsfähigere Konkurrenten leiten können, wo sie nicht im Datennirwana verschwunden wären.
Konkrete Regeln, was in Fällen wie diesem unternommen werden soll, kennt weder das Gesetz noch stehen sie in Verträgen. Aus Andeutungen in Vorschriften und viel Erfahrung hat die Rechtsprechung so etwas wie nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten entwickelt, die jeder beachten muss.
Eine davon ist die Informationspflicht, die jene trifft, die erkennen, dass etwas schief gehen könnte. Auf den Punkt gebracht: Wer Kenntnis über Sachverhalte hat, die die Interessen seines Vertragspartners beeinträchtigen könnten, muss ihn darüber informieren.
Bemühen allein genügt – manchmal
Welche Nebenpflichten sich aus einem Vertrag ergeben, richtet sich unter anderem nach dem Typ des Vertrags – und umgekehrt. Diese mitunter komplizierte Wechselwirkung folgt daraus, dass das Schuldrecht Verträge nach bestimmten Typen beurteilt, die sich wiederum nach dem vereinbarten Inhalt richten. Den Dienstvertrag zum Beispiel charakterisiert, dass der Dienstverpflichtete dem Dienstberechtigten sein Bemühen schuldet. Beim Werkvertrag ist dagegen ein bestimmter Erfolg geschuldet.
Für den Leistungsschuldner ist es natürlich günstiger, wenn er sich nur (sorgfältig) bemühen muss, als wenn er für einen bestimmten Erfolgseintritt – etwa das Funktionieren eines Servers – einstehen muss. Bei einem Mietvertrag überlässt der Vermieter dem Mieter eine bestimmte Sache zum Gebrauch. Dazu gehört aber auch, dass der Vermieter auf eigene Kosten dafür sorgt, dass die jeweilige Mietsache funktioniert, gewartet und notfalls repariert wird.
Das Schuldrecht hält zwar verschiedene Vertragstypen bereit, kennt aber keinen Typenzwang und lässt auch gemischte Vertragstypen zu. Ein einfacher Besuch im Gasthaus weist gleich mehrere Komponenten von Vertragstypen auf: Hinsichtlich des Stuhls, auf dem der Gast sitzt, liegt ein Mietverhältnis vor, die Zubereitung der Speise entspricht dem Werkvertrag und die Bedienung durch den Kellner einem Dienstvertrag.
Typische Erwartungen
Das Beispiel zeigt auch, dass es nicht darauf ankommt, wie ein Vertrag bezeichnet wird, sondern was im Einzelfall vereinbart ist – vor allem, was die Leute typischerweise bei einem solchen Vertrag erwarten. Diese so genannte Verkehrserwartung ist die Unbekannte bei den meisten Geschäften: Nur wer die Interessen seines Vertragspartners berücksichtigt, behält den Überblick über die eigenen nebenvertraglichen Pflichten.
Um an die Interessen anderer zu denken, muss man diese erst mal kennen. Gut, wenn die Partner sie in den schriftlichen Vertrag oder ins Pflichtenheft aufnehmen. Auch die Korrespondenz im Vorfeld des Vertrags kann Motive und Ziele enthalten. Ausforschen oder nachfragen muss niemand: Aus dem, was der Vertragspartner insgeheim bezweckt, kann keine Pflicht erwachsen.
Doch zwischen den Zeilen lesen ist angesagt, aus bestimmten Merkmalen oder Rahmeninformationen kann man nicht nur auf konkrete Interessen schließen, man muss es auch. So würde ein Provider mit der verkehrsüblichen Sorgfalt allein aus der Tatsache, dass ein gewerblicher Kunde einen dedizierten Server im Profi-Tarif mietet, auf ein besonderes Interesse an einer funktionierenden Backup-Lösung schließen. Ein Provider, der daran nicht denkt, begeht zwar noch keine unmittelbare Pflichtverletzung, legt aber schon deren Grundstein.

Abbildung 1: Informationspflichten im Unternehmen im Innenverhältnis und gegenüber Kunden. An die Meldepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber sind keine überzogenen Anforderungen gestellt. Den Unternehmer treffen im Außenverhältnis zu seinen Geschäftspartnern umfangreiche Informationspflichten: Ihm werden alle betriebsinternen Informationen aus seinem Innenverhältnis zugerechnet.
Denn bei künftigen Entscheidungen müsste er daran denken. Erfährt er etwa von wiederholten Datenverlusten bei Servern der gleichen Konfiguration, muss er den Kunden zumindest auf das Risiko hinweisen und ihn gegebenenfalls über eine hauseigene Backup-Lösung – sofern vorhanden – informieren.
Art und Umfang dieser Interessenberücksichtigung richten sich immer auch nach dem Typ des Vertrags. Dabei gilt der Grundsatz: Je weiter die Interessen des Vertragspartners durch den konkreten Vertragsinhalt berührt sind, desto weiter reichen auch die nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten.
Während sich der Provider lediglich Gedanken um den angemieteten Server und dessen Betriebsfähigkeit machen muss, hat der angestellte Systemadministrator alles zu berücksichtigen, was ihm in dieser Funktion in Bezug auf die IT-Infrastruktur bekannt ist. Dabei soll er alle betrieblichen Interessen seines Dienstherrn bedenken. Der Vertragsgegenstand begrenzt hier den Raum für vertragliche Nebenpflichten: Sie reichen also für einen Vermögensverwalter viel weiter als für einen Verkäufer. Für Vertragspartner, die sich zumindest formell auf gleicher Augenhöhe befinden, etwa Unternehmer untereinander, gelten meist wechselseitige Informationspflichten.
Eine Sonderstellung nehmen die Arbeitsverhältnisse ein. Die langjährige Rechtsprechung beschert dem Arbeitnehmer, der wirtschaftlich von seinem Arbeitgeber abhängig und deswegen besonders schutzwürdig ist, eine günstige Stellung bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten: Er ist nur sein Bemühen schuldig, weil der Arbeitsvertrag eine Unterart des Dienstvertrags ist.
Arbeitnehmerschutz
Außerdem trifft den Arbeitnehmer kaum eine Nachweispflicht, wenn es um so genannte Schlechterfüllung oder Pflichtverletzungen geht. Unklarheiten gehen zu seinen Gunsten. Ganz anders beim Unternehmer im Verhältnis zu seinem Kunden, hier liegt die Latte etwas höher, selbst wenn es ebenfalls um einen Dienstvertrag geht.
Der Arbeitgeber ist im Gegenzug jedoch nicht dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmer über irgendetwas zu informieren, es sei denn, die Sicherheit des Arbeitnehmers wäre berührt, etwa drohende Gesundheitsgefährdungen durch giftige Stoffe oder Gefahren am Arbeitsplatz. Eine Übersicht über die grundsätzliche Informationspflichten in einer typischen Konstellation eines Unternehmens mit Mitarbeitern und Kunden gibt Abbildung 1.
Waldemar sucht einen Ausweg: “Was hätte ich denn tun sollen, wenn Sie meine Mails nicht lesen? Etwa den Kunden selbst anrufen?” Auch wenn das der Firma vielleicht aus der Patsche geholfen hätte: Eine Pflicht des Angestellten, selbst den Kunden zu informieren, besteht nur in Ausnahmefällen. Auch bei der Arbeit vor Ort, wenn etwa ein Programmierer im Außendienst beim Kunden im Betrieb Wartung oder Anpassung leistet. Am ehesten noch, wenn im eigenen Unternehmen kein Mensch erreichbar ist und ein drohender Schaden unmittelbar bevorsteht. Aber auch in diesen Fällen gilt: Für solche Situationen muss der Unternehmer Vorsorge tragen.
Pflichtverletzungen |
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Pflichtverletzung ist der zentrale Begriff dessen, was Juristen das Leistungsstörungsrecht nennen. Dieser Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) versucht ab Paragraf 275 all das zu regeln, was bei Verträgen, gesetzlichen Schuldverhältnissen oder einseitigen Rechtsgeschäften schief gehen kann [1]. Die Möglichkeit einer Pflichtverletzung reicht dabei sehr weit. Um Streitigkeiten auszugleichen, in denen ein Vertragspartner zwar den eigentlichen Vertragsgegenstand korrekt erfüllt hat, aber dennoch durch irgendein Verhalten dem anderen Vertragspartner einen Schaden zugefügt hat, haben Rechtsprechung und Forschung das Modell der positiven Vertragsverletzung (PVV) entwickelt [2]. Das bedeutet, wer – zurechenbar – eine Neben- oder Schutzpflicht verletzt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden. Die Normen des BGB über die Pflichtverletzung umfassen jetzt auch solche Fälle. Sturz im SupermarktDas klassische Lehrbeispiel ist die Kundin, die im Supermarkt auf einem Salatblatt ausrutscht. Obwohl der Verkäufer seinen Teil des Kaufvertrages ordnungsgemäß erfüllt und der Kundin gute Ware zum richtigen Preis verkauft, ist ihr mit dem verstauchten Knöchel doch ein Schaden entstanden, den der Jurist auf das konkrete Vertragsverhältnis zurückführen kann. Die nebenvertragliche Pflicht, um die es in diesem Fall geht, ist die Verkehrssicherungspflicht: Öffnet der Supermarktbetreiber einen bestimmten Raum für den Verkehr, hier die Ladenfläche, muss er dafür Sorge tragen, dass von dort keine Gefahren für seine Kunden ausgehen. Kann der Betreiber für die Gefahr verantwortlich gemacht werden, etwa weil er schon seit mehreren Tagen den Boden nicht mehr aufwischen ließ, haftet er der Kundin für den verstauchten Knöchel. Eine dieser allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflichten ist die Warn- oder Hinweispflicht bezüglich drohender Gefahren, die vertragsbezogene Interessen eines Vertragspartners beeinträchtigen könnten. Grundsätzlich ist bei jedem, von dem oder in dessen Zuständigkeitsbereich derartige Gefahren für andere auftreten, gesetzt oder erhöht werden, von einer Warn- und Hinweispflicht auszugehen. |
Innen- und Außenverhältnis
Nicht nur der Vertragsgegenstand wirkt auf Schutz- und Sorgepflichten, auch die Nähe zur Information. Wer ein Büro mietet, schließt den Eigentümer in der Regel vom Zugang zu den Räumen und damit von der Information über deren Zustand aus. Bei einem Rohrbruch hat zunächst nur der Mieter Kenntnis und muss daher den Eigentümer unverzüglich informieren, um Folgeschäden vorzubeugen. Anders bei einem angemieteten Rack in der Serverfarm: Hier hat nur der Eigentümer unmittelbaren Zugriff. Sieht er es aus dem Gehäuse rauchen, muss er den Mieter informieren. Das heißt nicht, dass den Mieter keine Meldepflicht träfe, wenn ihm »sensors« verdächtig hohe Temperaturen meldet.
Darauf vertrauen, dass der andere das schon selber merkt, hilft kaum. Denn eine Mitverantwortung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Informationen ausschließlich in der Sphäre des Vertragspartners auflaufen würden. Den Unsicherheiten der nebenvertraglichen Schutz-, Sorge- und Informationspflichten begegnet am besten, wer sie zu vertraglichen Nebenpflichten macht. Das geht im Grunde ganz einfach: Man schreibt sie auf und legt fest, wer wann wen zu informieren hat. Das Ganze als Nebenabrede oder Anlage in den jeweiligen Vertrag aufnehmen – und schon gibt’s ein paar Risiken weniger.
Das funktioniert beim Pflichtenheft für eine Behördenmigration genauso wie in einem Arbeitsvertrag für einen Netzwerkadministrator. Es ist im Interesse aller Parteien: Der Unternehmer erfüllt seine Pflicht, für einen effektiven betriebsinternen Informationsfluss auch in Not- und Ausnahmesituationen zu sorgen, Arbeitnehmer wissen konkret, wen sie in solchen Fällen benachrichtigen können und müssen.
Handelspartner beugen auf diese Weise Problemen beim Geschäftsverkehr vor. Wer schon Militärdienst geleistet hat, kennt den Spruch: Melden macht frei! Waldemar hat seine Warnung weitergegeben und gut daran getan. Das Prinzip verlangt nicht mehr, als dass er seine Info an die zuständige Stelle beziehungsweise nach oben weitergibt.
Er muss sich aber vergewissern, dass seine Nachricht auch angekommen ist. Ein lockerer Spruch an den Chef zwischen zwei Maß Bier beim Betriebsfest ist dazu ebenso ungeeignet wie der Einwurf während einer hitzigen Besprechung mit dem Kunden, bei der es um ganz andere Themen geht. Schriftlich schadet nie. Weil bei Waldemar noch nie eine Mail verschwunden ist, darf er sich beruhigt zurücklehnen. Denn wie der Chef auf die Information reagiert, liegt in dessen Verantwortung.
Übrigens: Wer weiß, dass sein Chef oder die zuständige Meldestelle die Nachricht wegen Urlaubs oder einer Dienstreise gar nicht zeitnah mitbekommt, darf es damit nicht bewenden lassen. (mhu)
Infos |
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[1] Paragrafen 275 ff. BGB: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html] [2] Positive Vertragsverletzung: [http://de.wikipedia.org/wiki/Positive_Vertragsverletzung] |
Der Autor |
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RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |





