Aktuelles Recht
Cyber:Law
von Bernd Lutterbeck, Kei Ishii, Robert Gehring
Erschienen im Linux-Magazin
2001/06
Unser Alltag wird dem der Neuen Welt immer ähnlicher, dank Burger, Hollywood-Streifen, Meetings und Global Player - die Liste wäre zügig verlängerbar. Ob das in der Rechtsprechung auch so ist oder sein sollte, ist zu diskutieren.
Einem unvoreingenommenen Beobachter fällt auf, dass sich europäische und auch amerikanische Gerichte der Entwicklung des Internet oft in den Weg stellen. Bei Gerichten ebenso wie bei den Gesetzgebern Europas und der USA scheint ein Weltbild vorzuherrschen, in dem das Internet nur als Handlungsraum von Kinderschändern, Volksverhetzern und sonstigen Verbrechern existiert, der mit Mitteln des Rechts zu schließen sei.
Me-too-Strategie und ihre Folgen
Die unzweifelhaft vorhandenen Straftaten sind es jedoch nicht, die das herausragende Merkmal der Internet-Entwicklung sind, einer Entwicklung, die wegführt von der sicheren Ordnung der analogen Welt hin zu einer oft noch unklaren Struktur. Richtern und Anwälten sollte man das Handeln nicht allein überlassen. Alle Akteure sind dazu aufgefordert, auf Gebieten wie Urheber- und Patentrecht, Content-Kontrolle, dem Recht auf freie Meinungsäußerung, beim Datenschutz sowie der Verfolgung organisierter Kriminalität zu interessengerechten Lösungen beizutragen.
Europäer und Deutsche bevorzugen meist einen einfachen Weg im Umgang mit diesen Problemen: Sie folgen den USA. Lawrence Lessig, Jurist an der Stanford University, hat für diesen europäischen Ansatz das schöne Wort vom Me-too-Law geprägt: Eigentlich spricht nichts für eine bestimmte Lösung, außer dass die Amerikaner es so machen [1]. Ein schönes Beispiel für eine solche Me-too-Rechtsprechung ist das deutsche Napster-Urteil im Streit der Hit Bit GmbH gegen AOL.

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Lawrence Lessig: Europäer haben eine Me-too-Rechtsprechung
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AOL verliert Rechtsstreit um Raubkopien
Die deutsche Hit Bit Software GmbH produziert und vertreibt MIDI-Files, die auf handelsüblichen Disketten fixiert bis zu 35 Mark kosten. Hauptabnehmer sind Amateurmusiker, die die Files auf Keyboards abspielen und etwa dem eigenen Spiel auf dem Keyboard hinzufügen. Die Speicherung erfolgt mit spezieller Software über das MIDI (Musical Instruments Digital Interface).
Der weltgrößte Online-Provider AOL bietet auf seinem zentralen Server in Dulles/Virginia, USA, Foren an, über die MIDI-Sounds ausgetauscht werden. Eine irgendwie geartete redaktionelle Betreuung oder Kontrolle dieser Vorgänge findet nicht statt.
Nach deutschem Recht treten hier zwei nahe liegende Fragen auf: Ist der Upload auf den Server von AOL eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts? Und ist das Bereithalten der Dateien auf dem Server ohne Zustimmung des Urhebers eine urheberrechtlich unzulässige Wiedergabe? Entscheidend ist aber vielmehr, ob der Provider AOL auch rechtlich verantwortlich sein kann. Diese Frage ist mit der Auslegung von Paragraph 5 des Teledienstegesetzes (siehe Kasten) zu beantworten.
Das Oberlandesgericht München bejahte die Verantwortlichkeit und hat in einem Urteil vom 8. März 2001 AOL wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt [2]. Die im Streit entscheidende Frage war, ob AOL sich auf § 5 Abs. 2 TDG berufen kann. Sein Wortlaut scheint eindeutig für AOL zu sprechen.
Dies sah das Gericht der Vorinstanz [3] nicht anders: Zwar habe der Gesetzgeber ausdrücklich derartige Fälle von der Verantwortlichkeit des Providers ausschließen wollen. Eine Haftung sollte nur begründet werden, "wenn er die fremden Inhalte bewusst zum Abruf bereithält". Das Gericht erkannte auch an, dass unter den Files zahlreiche Stücke unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Dies sollte ausreichen, um AOL von einer Verantwortung freizusprechen. Offensichtlich wollte jedoch das Gericht eine Verurteilung. Würde man das Gesetz so auslegen, wie es der Gesetzgeber gewollt habe, könnte es "völlig unterlaufen" werden, so die Meinung des Gerichts. "Wie die Erfahrung zeigt", schreibt das Landgericht München, "ist der Nutzer, der eine derartige Datei uploaded, nämlich nicht zu ermitteln." Weil die Technik so ist, wie sie ist, muss AOL verantwortlich sein - ließe sich die Auffassung der Richter pointieren. Dieser Logik folgend wurde AOL in erster Instanz verurteilt.
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