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Filesharing und deutsches Urheberrecht

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von Till Kreutzer
Erschienen im Linux-Magazin 2001/05

Ist Filesharing à la Napster in Deutschland verboten, weil es Musikindustrie und amerikanische Gerichte so wollen? Gilt das Recht für private Kopien? Eine mögliche Antwort, mit Blick auf das deutsche Urheber- und Leistungsschutzrecht, finden Sie hier.

Darf ich in Filesharing-Netzen Musik und andere Inhalte mit Gleichgesinnten tauschen? Selten hat ein rechtliches Problem so sehr im Interesse der Öffentlichkeit gestanden. Die amerikanischen Berufungsrichter, die über die Zukunft von Napster zu entscheiden hatten, verneinen diese Frage. Auch in Deutschland ist die Ansicht weit verbreitet, die Teilnahme an Filesharing sei urheberrechtlich verboten. Selbst wenn es die Musikindustrie der Öffentlichkeit gern weismachen will: Es ist keineswegs sicher oder unstreitig, ob Filesharing nach deutschem Urheberrecht illegal ist.

Die Rechtslage ist in diesem Bereich aus verschiedenen Gründen überaus unsicher. Zum einen stammt das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) [1] aus dem Jahre 1965 und ist bis heute in weiten Teilen unverändert geblieben. Begriffe wie Internet oder Filesharing sucht man vergebens. Zum anderen gibt es bis heute keine Gerichtsurteile über Filesharing und die wenigen Stimmen aus der Rechtswissenschaft könnten kontroverser nicht sein. So wurden von mir im Internet Thesen zur Rechtslage bei Filesharing veröffentlicht, auf die Dr. Thorsten Braun von der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) [3] an gleicher Stelle mit Gegenthesen reagiert hat [2]. Im Folgenden soll etwas Licht ins Dunkel der juristischen Tiefen gebracht werden.

Nicht nur Urheber haben Rechte

Um einen Irrglauben gleich auszuräumen: Das amerikanische Urteil ist in Deutschland nicht relevant, da hier deutsches Urheberrecht und in den USA amerikanisches Copyright zur Anwendung gelangt. Zweifellos sind nach deutschem Urheberrecht nahezu alle Musikstücke, Computerprogramme und auch die meisten Filme geschützt. An solchen Werken werden dem Urheber umfassende Rechte zuerkannt - auch solche, die nicht ausdrücklich im Gesetz stehen.

Diese umfassenden Rechte geben dem Urheber zwei wesentliche Befugnisse: Er soll zum einen über Nutzungen seines Werkes entscheiden können und zum anderen an jeder wirtschaftlich relevanten Nutzung finanziell beteiligt werden. Damit das urheberrechtliche Monopol nicht ausufert, enthält das Urheberrechtsgesetz aber auch verschiedene Beschränkungen, Regeln, die dafür sorgen, dass auch die Interessen Dritter bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Kulturgüter berücksichtigt werden. Dazu gehört das Recht der Konsumenten an einem ungehinderten Zugang zur Information oder am Schutz der eigenen Privatsphäre.

Auch Videorecorder sind legal

Im Zusammenhang mit Filesharing sind verschiedene Aktivitäten der Nutzer und Dienstbetreiber (wenn es sich um ein zentrales Netz handelt) zu unterscheiden, die urheberrechtlich unterschiedlich relevant sein können. Um den Tausch Peer-to-Peer zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass eine Client-Software entwickelt, hergestellt und vertrieben wird.

Es wird manchmal behauptet, schon dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass es keine Norm gibt, die Innovationen verbietet, nur weil diese den Verwender in die Lage versetzen können, das Recht eines anderen zu verletzen. Trotz verschiedener juristischer Vorstöße der Content-Industrie in der Vergangenheit ist es nicht gelungen, Tonbandgeräte, Videorecorder oder CD-Brenner gerichtlich verbieten zu lassen.

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