Markenrecht und Programmnamen
Namensvetter
Fred Andresen
Es wird immer populärer, noch vor der Veröffentlichung den Namen eines Open-Source-Programms schützen zu lassen. Ein Gerichtsurteil stellt anhand des Streits um die Benutzeroberfläche Enigma klar: Der Rechte-Inhaber darf zwar das Verwaschen der eigenen Marke verhindern, die User aber nicht knebeln.
Enigma hieß im Zweiten Weltkrieg die legendäre und im Nachhinein wohl unfreiwillig kriegsentscheidende Verschlüsselungsmaschine. Doch selbst 67 Jahre nach Kriegsende müssen sich deutsche Gerichte wieder mit dem Namen herumschlagen, wenn auch in völlig anderem Kontext: Es ging um Markenrechte, die GPL und darum, wer wann und wie bestimmen darf, wie ein (Open-Source-)Produkt zu heißen hat.
Im vergangenen April hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen eines Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz über die zulässige Benennung eines GPL-Programms zu entschieden [1]. Entwickler einer Firma hatten den Namen Enigma (griechisch für Rätsel) für eine Benutzeroberfläche von Set-top-Boxen gewählt. Im Gerichtsverfahren standen auf der einen Seite zwei miteinander verbandelte Gesellschaften: Die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Enigma (seit 2008 eingetragen für Betriebssysteme, Treiber, Set-top-Boxen, Satellitenreceiver und digitale TV-Empfänger) und eine Schwestergesellschaft, die die Set-top-Box Dreambox auf eine Linux-Basis setzt und vertreibt.
Set-top-Box mit angepasstem Linux
Diese Schwestergesellschaft hatte bereits vor der Markeneintragung eine Bedienungsoberfläche unter anderem für die Dreambox entwickelt und dieses Programm im Jahr 2000 unter der GPLv2 veröffentlicht. Seither setzt eine Vielzahl von Herstellern diese Benutzeroberfläche für verschiedene Set-top-Boxen ein, auch in einer an die jeweils angebotene Box angepassten Form, da sich die Hardware der einzelnen Geräte voneinander unterscheidet, was wiederum entsprechende Änderungen nötig macht.
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