Neues Leistungsschutzrecht für Verlage
Lex Google
Die Umsätze der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage gehen zurück, Suchmaschinenbetreiber schreiben fette Gewinne. Zeit für eine Umverteilung, finden die Verlage – und mit ihnen der Gesetzgeber.
© Erwin Purnomo Sidi, 123rf.com
Die Umsätze der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage gehen zurück, Suchmaschinenbetreiber schreiben fette Gewinne. Zeit für eine Umverteilung, finden die Verlage – und mit ihnen der Gesetzgeber.
Hinter dem neuen Leistungsschutzrecht in Deutschland stehen die Umsatzeinbrüche, die Print-Verleger in den letzten Jahren hinzunehmen hatten: Leser fragen zunehmend Informationen im Internet ab, was als Trend "Web statt Print" seinen Namen gefunden hat. Konkret geht es um die informell "Lex Google" genannte Änderung des Urheberrechts, formell heißt das neue Konstrukt "Presse-Leistungsschutzrecht". Das deutsche Bundeskabinett hat es im August verabschiedet [1].
Ein Leistungsschutzrecht ähnelt dem Urheberrecht, greift jedoch auch ohne schöpferische Urheberschaft. Ein Pianist gibt beispielsweise ein Konzert, bei dem keines der gespielten Stücke aus eigener Feder stammt – allesamt sind Kompositionen von Mozart. Er darf das, weil das Urheberrecht von Mozart erloschen ist. Wäre nur die Urheberschaft geschützt, also die Schöpfung der Musik, dürfte nun jeder das Konzert mitschneiden und dann die Aufnahmen etwa auf CD oder als MP3 verkaufen. Weil der ausübende Künstler nach dem neuen Urheberrecht jedoch ein eigenes Leistungsschutzrecht genießt, darf sein Veranstalter das untersagen und dann ausschließlich eigene Aufnahmen vermarkten.
Das Leistungsschutzrecht ist Teil des Urheberrechtsgesetzes [2]. Hier soll ein neuer Abschnitt den "Schutz des Presseverlegers" sicherstellen. Ein Presseverleger ist nach dem Entwurfstext derjenige, der ein Presserzeugnis herstellt. Ein Presseerzeugnis wiederum ist laut Gesetzestext eine "redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und nicht der Eigenwerbung dient". Als journalistische Beiträge gelten Texte und Abbildungen zur Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung.
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