Software-Downloads berechtigen zum Weiterverkauf
Auf zum Flohmarkt
Fred Andresen
Software per Download anzubieten geht schnell, kostet wenig und hindert den Käufer daran, die Programme weiterzuveräußern. Zumindest galt das bisher. Der Europäische Gerichtshof sieht das anders – und krempelt die bisherige Rechtsprechung um.
Sieben Jahre währte der Streit – nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das letzte Wort gesprochen: Downloads sind so gut wie physische DVDs [1]. Jeder kann mit einer heruntergeladenen Datei tun und lassen, was er will. Im konkreten Fall ging es um die so genannte Verkehrsfähigkeit von Downloadkopien eines Computerprogramms sowie um die urheberrechtliche "Erschöpfung". Sie führt dazu, dass der rechtmäßige Erwerber eines urheberrechtlich geschützen Werks es weiterveräußern darf, auch gegen den Willen oder die Interessen des Urhebers oder anderer Rechteverwerter.
Es ging um Oracles (Abbildung 1) Klage gegen einen Gebrauchtsoftware-Händler. Und es ging um eine Gesetzesauslegung, die sich so ganz anders darstellt, als der eigentliche Wortlaut.
Seit 2005 streitet Oracle mit Usedsoft (Abbildung 2), weil das Schweizer Unternehmen und seine Töchter mit gebrauchten Softwarelizenzen handeln. Der Knackpunkt ist, dass Oracle Datenbankserver-Lizenzen per Download vertreibt, nur auf Wunsch auch auf DVD. Der Verkauf erfolgt im Paket mit einer bestimmten Anzahl von Clientzugriffen. Wer weniger Clientlizenzen benötigt, muss dennoch das volle Paket erwerben.
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