Mitte Februar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über eine Vorlagesache entschieden [1], die ein belgisches Gericht eingereicht hatte. Die Belgier waren mit einem Rechtsstreit zwischen einer Urheberverwertungsgesellschaft und einem Social-Network-Betreiber befasst. Der EuGH hatte die Frage zu klären, ob die Pflicht des Social-Network-Betreibers, die Konten seiner Benutzer daraufhin zu überprüfen, ob dort urheberrechtlich geschütztes Material gelagert ist, mit dem europäischen Recht konform geht. Die Verwertungsrechte des beanstandeten Materials liegen bei der genannten Verwertungsgesellschaft.
Im Ausgangsverfahren stritten diese Gesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt, mit dem Betreiber der Internetplattform für ein soziales Netz. Wer sich auf dieser Plattform anmeldet, kann einen persönlichen Bereich (Profil) einrichten, den damit verbundenen Speicherplatz mit beliebigen Inhalten füllen und diese weltweit verfügbar machen. Auf der Plattform tauschen sich mehr als zehn Millionen Benutzer täglich aus.
Neben der gewöhnlichen Chatfunktion, einem Tagebuch und einer Liste der persönlichen Vorlieben liegen dort unter anderem persönliche Fotos, aber auch Videos und Musik (Abbildung 1). Letzteres war der Verwertungsgesellschaft, die auch für die Verwendung der Werke ihrer Klientel im Web zuständig ist, ein Dorn im Auge. Diese Konstellation kennt man nicht nur in Belgien.
© © Denis Tevekov, 123RFAbbildung 1: Wer sich im Social Web als DJ betätigt, bekommt mit den Rechteverwertern Probleme.
Das sollen andere machen
Im Februar 2009 meldete sich die Verwertungsgesellschaft bei dem Plattformbetreiber und wollte über eine finanzielle Abgeltung der Nutzungsrechte an den von ihr verwalteten Musikstücken verhandeln. Eine Einigung kam nicht zustande. Nachdem eine Anfang Juni geforderte Unterlassungserklärung vom Plattformbetreiber ausblieb, erhob die Verwertungsgesellschaft drei Wochen später eine Unterlassungsklage bei Gericht. In dieser Unterlassungserklärung hätte sich der Betreiber verpflichten sollen, künftig keine Stücke aus dem Repertoire der Gesellschaft über die Kundenprofile zu veröffentlichen.
Der Plattformbetreiber wandte dagegen ein, dass die beantragte Unterlassungsanordnung zu einer allgemeinen Überwachungspflicht führe, die nach europarechtlichen Vorschriften verboten sei. Außerdem bedeute diese Verpflichtung, dass auf eigene Kosten und ohne zeitliche Beschränkung ein generelles und präventives Überwachungs- und Filtersystem für alle Nutzer einzurichten sei. Dies stelle eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und gleichzeitig ein datenschutzrechtliches Problem dar, konterten die Firmenanwälte.
Die betroffenen europäischen Rechtsvorschriften sind EU-Richtlinien, die unmittelbare Bindungswirkung entfalten, sei es durch die Umsetzung der Einzelstaaten in nationales Recht oder durch die Entfaltung unmittelbarer Rechtswirkung auch für den einzelnen Bürger, sofern die Mitgliedsstaaten die Richtlinien nicht vollständig oder fristgerecht umsetzen (siehe Kasten "Gemeinschaftsrecht"). Die von den Mitgliedsstaaten umgesetzten Rechtsvorschriften sind aber in jedem Fall richtlinienkonform auszulegen.
Während früher noch der Rat der Europäischen Union das einzige gesetzgebende Organ der EU war, arbeiten heute, also nach dem Abschluss des Vertrags von Maastricht, der Rat und das Europäische Parlament in aller Regel zusammen an der Rechtsetzung. Die Rechtsvorschriften der EU teilt man dabei in zwei Gruppen ein, das primäre und das sekundäre Gemeinschaftsrecht.
Unter dem primären Gemeinschaftsrecht versteht man die Gründungsverträge der europäischen Gemeinschaften und deren Ergänzungen sowie den Vertrag über die Europäische Union mit seinen Änderungen und Ergänzungen. In diesen Vorschriften, vergleichbar etwa einer Verfassung, sind die Struktur, die Kompetenzen und die Entscheidungsabläufe detailliert geregelt.
Das sekundäre Gemeinschaftsrecht bilden Verordnungen, Richtlinien, Entscheide, Empfehlungen und Stellungnahmen, daneben noch ein paar weitere Handlungsformen, die allerdings keine selbstständige Rechtswirkung entfalten. Die bedeutsamsten Akte des sekundären Gemeinschaftsrechts sind Richtlinien und Verordnungen.
In Richtlinien bestimmt die EU ein Ziel sowie eine Frist für dessen Umsetzung. Die Mitgliedsstaaten müssen eine Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Geschieht dies nicht innerhalb der in der Richtlinie gesetzten Frist, können sich die Bürger unter Umständen unmittelbar auf die Richtlinie berufen, um eigene Rechte geltend zu machen.
Die Verordnungen gelten unmittelbar und direkt in allen Mitgliedsstaaten. Sie verpflichten und berechtigen die Bürger, Behörden oder Staaten unmittelbar, ohne dass die Regelung noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müsste.
EU-Recht geht vor
Die für die Entscheidung maßgeblichen EU-Vorschriften sind die Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie, [2]), die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechts-Richtlinie, [3]) sowie die Richtlinie 2004/48/EG über den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum [4].