Open Source im professionellen Einsatz

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht's um Namensrechte, Webseiten, die Kopierdienste anbieten, um Songtexte auf der Homepage, Spam-Mails, gemeingefährliche Straftaten und die Anstiftung dazu sowie um die Bedrohung durch das Anti-Counterfeiting Trade Agreement.

Regionale Namen als Domain

Wenn das Registrieren von Städtenamen-Internetdomains unzulässig ist, was gilt dann für Straßennamen, die Namen von Stadtteilen oder regionalen Bezeichnungen wie etwa "Alpen"?

Ingrid A.

Das Namensrecht, das die Registrierung eines gleichlautenden Domainnamens verwehrt, begründet sich aus der Rechtsfähigkeit und damit der Fähigkeit, ein eigenes Namensrecht geltend zu machen. Dieses Recht haben nur natürliche oder juristische Personen. Eine Stadt oder eine Gemeinde sind beispielsweise Gebietskörperschaften, also juristische Personen des öffentlichen Rechts und daher Träger des entsprechenden Namensrechts (Abbildung 1), genau daran fehlt es hingegen bei einer rein regionalen Bezeichnung wie Alpen.

© © TimToppik, photocase.comAbbildung 1: Was dazu berechtigt, regionale Bezeichnungen zu registrieren, erfordert eine genaue Prüfung.

Geht es um einen Stadtteil wie etwa Schwabing (in München), ist die Sache schwieriger: Hier handelt es sich um eine örtliche Bezeichnung, für die keine gleichnamige juristische Personen auf den ersten Blick erkennbar scheint. Allerdings zeigt die historische Betrachtung, dass die frühere Stadt Schwabing im Jahre 1890 eingemeindet wurde. Damit ist die Landeshauptstadt München Rechtsnachfolgerin der früheren namensberechtigten Gebietskörperschaft Schwabing und wohl auch berechtigte Namensträgerin des alten Stadtnamens. Prüfen Sie also vor einer Registrierung auch von bloßen Regionalbezeichnungen, ob nicht doch fremde Namensrechte in Frage kommen.

Privatkopie per Webklick

Sind Angebote im Internet, die auf die "automatische" Erzeugung von Kopien, Aufzeichnungen oder Konvertierungen gemünzt sind, zulässig oder liegt darin ein Verstoß gegen Urheberrechte? Ich beziehe mich beispielsweise auf Web-Videorekorder und/oder solche Funktionen wie den MP3-Konverter von Youtube oder das frühere Mp3flat.com.

Anonym

Kernpunkt ist hier das deutsche Recht auf Privatkopie, also Paragraf 53 UrhG [2], der Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässt. Nach dieser Bestimmung darf der zur Vervielfältigung Berechtigte seine Vervielfältigungsstücke auch durch einen Dritten herstellen lassen, wenn dieser das unentgeltlich besorgt oder wenn es sich um "körperliche" Vervielfältigungsstücke wie eine Papierkopie handelt. Zulässig ist daher die unentgeltliche Anfertigung von digitalen Mitschnitten.

Entscheidend ist: Wer eine Privatkopie erstellen möchte, muss die Kontrolle über die Herstellung haben. Der BGH hat 2009 entschieden [3], dass der Hersteller einer Kopie nur derjenige ist, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt, auch wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel von Dritten bedient. Wenn das Anklicken eines Buttons die Herstellung der Kopie auf einem Webangebot anstößt, handelt es sich um ein technisches Verfahren, bei dem der Benutzer die alleinige Kontrolle hat.

Anders lag der Fall beim inzwischen als unzulässig beurteilten Radio-Mitschnitt-Dienst. Dort waren die jeweiligen Stücke bereits vor dem jeweiligen Auftrags-Klick erstellt und auf den Servern des Dienstleisters auf Vorrat gehostet, was ein rechtlich unzulässiges Verfahren darstellt. Ist sichergestellt, dass Kopie oder Mitschnitt erst auf Veranlassung des Privatnutzers erstellt werden, sind solche Angebote rechtlich beanstandungsfrei.

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