Streit um Domainnamen
Die gibt's nur einmal
Ihre Einzigartigkeit macht Domainnamen zu wertvollen Wirtschaftsgütern. Und um alles von Wert wird gestritten. Was bei derartigen Auseinandersetzungen zu beachten ist, betrachtet dieser Artikel.
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Ihre Einzigartigkeit macht Domainnamen zu wertvollen Wirtschaftsgütern. Und um alles von Wert wird gestritten. Was bei derartigen Auseinandersetzungen zu beachten ist, betrachtet dieser Artikel.
Der Run auf Domainnamen hat sich zu einem eigenen Markt entwickelt, auf dem Global Player und mittelständische Unternehmen, aber auch einzelne Schnäppchenjäger mitmischen. Böses Domaingrabbing gegenüber legaler Massenregistrierung abgrenzen zu wollen ist Unsinn. Es kommt auf den Einzelfall an.
Eine Domain ist Marketing-wirksam, Geld wert und damit ein frei handelbares Wirtschaftsgut, wenn nicht die Rechte Dritter entgegenstehen. Erst dann ist zu entscheiden, wessen Rechte schwerer wiegen. Die weltweite Erreichbarkeit führt dazu, dass die nationale Rechtsprechung Namensrechte auch dann als verletzt ansieht, wenn es um eine Firma in Deutschland und eine TLD der Jungferninseln geht.
Was man tun kann, wenn ein anderer auf der gerade angestrebten Wunsch-Domain sitzt und diese nur gegen überzogene Forderungen herausgeben will, oder umgekehrt, wenn plötzlich ein dubioses Unternehmen über einen Abmahnanwalt Forderungen auf die seit Jahren für die Homepage genutzte Adresse stellt, bleibt überschaubar.
Mit der Anmeldung erlangt der Anmelder eine besitzähnliche Position, aber kein Eigentum an der Domain. Die ist nur eine Kennzeichnung, vergleichbar dem Zulassungskennzeichen eines Autos. Welche Rechtsposition mit einer Domainzuteilung verbunden ist, ist schwierig zu ermitteln, weil die Grundfrage, ob Domainregistrierung und -vergabe öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind, bislang nicht geklärt ist.
Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren der Domainvergabe zunächst ein privatrechtliches und auch die Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, sind solcher Natur. Die Rechtsverhältnisse an Domainnamen bestimmen sich daher nach den Regeln des Schuldrechts, zumindest in den Vertragsbeziehungen zwischen Registrierungsstellen und Anmelder und Domain-Inhaber. Das Recht an einer Domain ist also dies: als Inhaber der Domain bei der jeweils zuständigen Registrierungsstelle eingetragen und in deren Datensätzen aufgeführt zu sein.
In diese Zweierbeziehung zwischen Registrierungsstelle und Domain-Inhaber können Dritte eingreifen. Dafür räumt das Gesetz, wie bei schuldrechtlichen Beziehungen mit Drittwirkung üblich, die gerichtliche Geltendmachung eigener Rechte des Dritten ein. Gerichte können dann mit einem so genannten Gestaltungsurteil oder auch eines Feststellungsurteils entscheiden [1] und den Registrar zur Löschung des Eintrags verpflichten oder den Domain-Inhaber zur Unterlassung des Gebrauchs eines Domainnamens verurteilen.
Wegen der schuldrechtlichen Art der Beziehung zwischen Registrierungsstelle und Domain-Inhaber können Dritte keine unmittelbaren Rechte gegen diese beiden Parteien geltend machen, sondern sind auf Urteile des Zivilgerichts angewiesen.
Umfang: 3 Heftseiten
Preis € 0,99
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