Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Recht einfach
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
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Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht's um abgabenfreie Videos, um Haftungsausschlüsse, Verbote von Vermietung und Verleih und um den Erschöpfungsgrundsatz.
Wir betreiben ein Pub, in dem wir Veranstaltungen durchführen. Gebühren für die Hintergrundmusik zahlen wir pauschal an die Verwertungsgesellschaft. Wenn wir nun kurze Videos der Veranstaltungen auf unsere Homepage stellen, hört man auch die Hintergrundmusik. Ist das durch die Gebühren abgegolten oder müssen wir die Songs nochmals extra auflisten? Wie ist das, wenn Live-Bands auftreten und deren Stücke in den Videos zu hören sind?
Andy P.
Wenn Sie mit derartigen Videos über Veranstaltungen berichten, die in Ihrem Lokal stattgefunden haben, dürfte Paragraf 50 UrhG [1] anwendbar sein, der eine Art Zitatrecht gewährt: "Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig."
Das bedeutet: Wenn Sie einen kurzen Berichtsclip online stellen, in dem (sonst gebührenpflichtige) Hintergrundmusik, aber auch Live-Auftritte von Musikern hörbar sind, benötigen Sie weder eine Zustimmung der Rechteinhaber oder -verwerter, noch werden Gebühren oder Ausgleichsansprüche fällig. Die Regelung, die ursprünglich auf die Presse gemünzt ist, kommt auch Ihnen zugute – selbst wenn die Videos natürlich zum Teil auch über die reine Berichterstattung hinaus werbenden Charakter haben.
Beachten Sie aber, dass für eine Berichterstattung kurze Einblicke ins Geschehen genügen (müssen) – die vollständige Wiedergabe eines Live-Konzerts etwa sprengt selbstverständlich diesen Rahmen (Abbildung 1). Ein Film von wenigen Minuten dürfte rechtlich unbedenklich sein.
Ich vertreibe meine Programme unter der GPL: Wie sieht es mit dem Haftungsausschluss aus? Ist der aus der GPL wirksam oder muss ich zusätzlich einen vereinbaren. Wenn ja: Reicht die Veröffentlichung auf der Homepage oder muss er schriftlich erfolgen?
Markus R.
Der Haftungsausschluss der GPL hat im deutschen Recht keinen Bestand. Die Bedingungen der GPL werden nach internationalen kollisionsrechtlichen Grundsätzen (bei einander widersprechenden Rechtsordnungen) und dem Territorialitätsprinzip als Urheberrecht behandelt, bei dessen Verletzung wieder die nationale Rechtsordnung Anwendung findet. Daher müssen sich die Bedingungen am deutschen Urheberrecht, aber auch am Bürgerlichen Recht messen.
Hiernach sind die Bestimmungen der GPL als für eine Vielzahl von Geschäften vorformulierte Vertragsbedingungen und damit als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Solche AGBs unterliegen einer inhaltlichen Kontrolle nach den Bestimmungen der Paragrafen 307 ff. BGB [2].
Der Ausschluss aller Gewährleistungsansprüche in Paragraf 12 GPL [3] – nach dem US-amerikanischen Copyright Law möglich – ist nach deutschem Recht unzulässig: Nach den Paragrafen 307 Absatz 2 Nr. 1, 309 Nr. 7 sowie 276 Absatz 3 BGB ist der Ausschluss der Haftung für Vorsatz nicht möglich und benachteiligt den Vertragspartner in jedem Fall unbillig. Die Bedingung ist daher unwirksam, an deren Stelle treten (automatisch) die gesetzlichen Bestimmungen.
Sofern Sie lediglich eigene oder bestehende GPL-Software Dritter unentgeltlich weitergeben (die klassische GPL-Variante: Aufwendungsersatz), handelt es sich um einen Schenkungsvertrag, bei dem Sie allenfalls für Rechtsmängel oder für Sachmängel haften würden, die Sie arglistig – also wider besseres Wissen – verschwiegen haben. In aller Regel haben Sie von derartigen Mängeln keine Kenntnis. Insofern besteht keine Notwendigkeit, aber auch kein Raum für eigene Vertragsbedingungen. Wie dargelegt lässt sich die Haftung dafür eben nicht durch Geschäftsbedingungen, sondern nur durch individuell vereinbarte Vertragsgestaltung ausschließen.
Sofern Sie eigene (GPL-)Software entgeltlich vertreiben oder Software zusammen mit weiteren Produkten und/oder Dienstleistungen anbieten, unterliegen die Verträge in der Regel dem allgemeinen Kauf-, Werk- oder Dienstvertragsrecht, in dem qualifizierte Haftungsausschlüsse in eigenen Geschäftsbedingungen dringend anzuraten sind. Die genaue Ausgestaltung hängt vom jeweiligen Geschäft ab.
Umfang: 3 Heftseiten
Preis € 0,99
(inkl. 19% MwSt.)
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