Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor einigen Wochen ein Urteil gesprochen, in dem er die Haftung eines Blogproviders konkretisiert, der für ehrverletzende Äußerungen Dritter auf seiner Seite verantwortlich ist [1]. Wer ein Blog auf seiner Website betreibt, sorgt nicht nur für Traffic, der die eigene Seite in der Community und für Suchmaschinen bekannt macht, er öffnet auch Tür und Tor für Trolle und ungebeten Gäste, die die (vermeintliche) Anonymität des Internets nutzen, um unsachlich zu argumentieren, Flamewars anzuzetteln und persönliche Diffamierungen abzulassen.
Kein Wunder, dass sich dabei der eine oder andere Betroffene auf den Schlips getreten fühlt und im besten Fall um Richtigstellung bemüht ist. Im schlimmsten Fall tritt jedoch auch echter finanzieller Schaden ein – etwa wenn die Umsätze eines Unternehmers stark mit dem Ruf in der Öffentlichkeit gekoppelt sind und Umsatzeinbußen auf Rufschädigung zurückzuführen sind. Daneben drohen Schmerzensgeldansprüche wegen einer erlittenen Beleidigung, die allerdings in der Regel nicht in die Höhen von Umsatzschäden reichen. Es geht also ums Geld und um die Ehre!
Leicht zu beeinflussen
Der vernünftige Mensch, so ließe sich argumentieren, gibt nichts auf anonyme Anschuldigungen und Beleidigungen. An dieses Ideal glaubt die Rechtsprechung jedoch nicht, und wohl aus gutem Grund: Eine Studie aus dem Jahr 2006 hat herausgefunden, dass bis zu einem Drittel der Internetnutzer den Privatkommentaren in Blogs vertraut [2]. Seit dem Jahr 2006 dürfte der Einfluss von Blogs eher noch gewachsen sein.
Ungerechtfertigte Schmähkritik und beleidigende Angriffe sind aber nicht nur verboten, sondern unter Strafe gestellt. Die Paragrafen 185 ff. über Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung füllen einen ganzen Abschnitt des Strafgesetzbuchs [3]. Und sie gelten unabhängig von Ort und Art der Äußerung, was das Internet mit einbezieht.
Daneben hält das Gesetz Vorschriften wie Paragraf 824 BGB parat, der die Haftung für eine Kreditschädigung durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung oder -verbreitung regelt [4]. Diese Kreditschädigung ist für Unternehmen ein Pendant zur Ehrverletzung bei natürlichen Personen. Im Internet gelten also die gleichen Spielregeln wie andernorts, Betroffene können sich gegen Rufschädigung und Ehrverletzung wehren – aber wie?
Zur klassischen Konstellation – Geschädigter auf der einen und Schädiger auf der anderen Seite – gesellen sich im Internet noch weitere Akteuere, die den Content und damit die Beleidigung nur durchleiten. Oft sind das Blogbetreiber, die Beiträge eines Dritten auf ihren Webseiten veröffentlichen. Daneben kommt in der Regel noch der Provider ins Spiel, der auf seinen Servern das Blog hostet. Den Grad der Verantwortung der Beteiligten versuchen Gesetz und Rechtsprechung seit Langem in den Griff zu bekommen, der BGH hat nun für ein wenig mehr Klarheit gesorgt.
Üble Nachrede
Im konkreten Fall ging es um die Klage gegen einen großen Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung der Verbreitung eines Blogeintrags. Der Betreiber hatte ein Blog gehostet, dessen Autor in einem Beitrag einem in Spanien ansässigen deutschen Unternehmer unterstellt, Rechnungen eines Rotlicht-Clubs vom Firmenkonto zu begleichen. Das zuerst angerufene Landgericht hatte zugunsten des Klägers auf Unterlassung entschieden, die Berufung des Beklagten beim Oberlandesgericht war erfolglos.
Daraufhin hatte er Revision beim BGH eingelegt, der die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. In seiner Entscheidung hat der BGH zudem bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Provider als Störer für ehrverletzende Äußerungen auf einem von ihm gehosteten Blog haftet. Eine Störung ist im sachrechtlichen Sinne die Beeinträchtigung eines fremden Rechtsgutes.
Beim Störer unterscheidet man zwischen dem Handlungsstörer, der die Störung begeht, und dem Zustandsstörer, der eine störende Sache unterhält. Die Zustandsstörung besteht in diesem Fall im Bereitstellen des Servers, der der Veröffentlichung der Äußerung dient. Wer vor Gericht einen Unterlassungsanspruch geltend machen will, muss diesen gegen einen Störer richten.