Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Recht einfach
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht's ausführlich um das schwer durchschaubare Feld der Arbeitnehmer-Erfindungen, um Hard- und Software-Vertrieb ins europäische Ausland und die anfallende Umsatzsteuer sowie um die Gründung von IT-Gesellschaften.
Ich habe für meinen im Medienbereich tätigen Arbeitgeber eine Softwarelösung entwickelt, die eine Reihe von Produktionsabläufen automatisiert, die bis jetzt noch umständlich manuell durchgeführt werden. Die Software spart im Einsatz monatlich mehrere Manntage an Arbeitszeit ein. Ich habe alles außerhalb meiner Arbeitszeit erstellt und zu Hause entwickelt. Derzeit befindet sich die Software aber bereits in einem Testlauf auf einem unserer Server im Einsatz. Wenn ich meinen Arbeitsplatz nun wechseln möchte/muss, würde ich gerne einen finanziellen Nutzen ziehen und meinem derzeitigen Arbeitgeber eine Lizenz verkaufen. Geht das oder darf der die Software etwa auch gegen meinen Willen weiterhin benutzen?
Anonym
Die entscheidende Frage ist, ob Sie die Software im Rahmen Ihrer betrieblichen Aufgaben entwickelt haben oder "über ihre arbeitsvertraglich geschuldeten, eigentlichen Aufgaben hinaus". Dass Sie die Software zu Hause entwickelt haben, spricht für eine Betriebsaufgaben-unabhängige Entwicklung. Dann wäre Ihr Programm nicht den betrieblichen Aufgaben zuzurechnen und dürfte eine Arbeitnehmererfindung sein.
Die Vorschriften des deutschen Arbeitnehmererfindungsgesetzes (AErfG oder ArbNErfG, [1]) umfassen Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Erfindungen sind dabei solche, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind; technische Verbesserungsvorschläge sind alle übrigen Vorschläge für sonstige technische Neuerungen.
Die Rechtsfolgen dieser Einordnung unterscheiden sich erheblich: Bei "registerfähigen" Erfindungen gleicht das AErfG die Interessen des privaten Erfinders und des Arbeitgebers aus. Diese sind jeweils in eigenen Gesetzen berücksichtigt. Nach dem Arbeitsrecht soll jede Leistung, die seitens des Arbeitnehmers aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis entsteht, dem Arbeitgeber "gehören", jede innerhalb des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erbrachte Leistung steht also dem Arbeitgeber zu.
Das Patentrecht schützt dagegen den Erfinder, er soll alleine darüber verfügen und den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen können. Bei Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen, hat das Verfassungsgericht diese rechtliche Sonderkonstellation geregelt, die inzwischen die überwiegende Anzahl der Erfindungen ausmacht: Fast neun von zehn Patentanmeldungen in Deutschland beruhen auf Arbeitnehmererfindungen. Bei technischen Verbesserungsvorschlägen gibt es keine vergleichbare Kollision, der Arbeitnehmer genießt nach den Vorschriften des Verfassungsgerichts nicht den gleichen Schutz wie bei patentfähigen Erfindungen.
Abhängig davon, ob man Software inzwischen als patentfähig betrachtet oder nicht, sind unterschiedliche Vorgehensweisen ratsam: Soweit man die Patentfähigkeit der Software überhaupt ablehnt, regelt Paragraf 20 des AErfG lediglich, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entsteht, sobald dieser einen technischen Verbesserungsvorschlag verwertet. Es bestehen keine schriftlichen Meldepflichten und die Ausgestaltung der Vergütung bleibt den Parteien überlassen. Für diesen Fall sind, auch wenn das Gesetz lediglich Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nennt, individualvertragliche Vereinbarungen zulässig. Hier sagt das AErfG also nur, dass der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch haben soll, trifft jedoch keine weiteren Aussagen.
Bejaht man die Patentfähigkeit von Software, dann könnte es sich bei dem entwickelten Programm um eine Diensterfindung handeln. Das VerfG unterscheidet zwischen echten Diensterfindungen und freien Erfindungen (Abbildung 1). Ist eine Erfindung während des Arbeitsverhältnisses entstanden und damit entweder aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit (Aufgabenerfindung) oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhend (Erfahrungserfindung), handelt es sich um eine Diensterfindung. Alle anderen Erfindungen sind so genannte freie Erfindungen.
In jedem Fall hat der Arbeitnehmer seine Erfindung unverzüglich schriftlich dem Arbeitgeber zu melden, wobei er die Erfindung als solche bezeichnen muss und Aufgabe, Lösung und das Zustandekommen darzulegen hat. Außerdem muss der Arbeitnehmer in der Meldung angeben, ob er sie als eine freie Erfindung oder eine Diensterfindung ansieht.
Als Nächstes muss der Arbeitgeber auf diese Meldung innerhalb verschiedener Fristen reagieren: Hat der Arbeitnehmer eine aus seiner Sicht freie Erfindung gemeldet, gilt sie als solche, wenn der Arbeitgeber dies anerkennt oder nicht innerhalb von drei Monaten bestreitet.
Aus freien Erfindungen lassen sich keine Ansprüche wie aus Diensterfindung mehr ableiten. Ein Vorrecht der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber erlischt und es entstehen keine Vergütungsansprüche, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht verwertet. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber aber eine Benutzerlizenz anbieten (einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht), bevor er die Erfindung bei bestehendem Arbeitsverhältnis anderweitig verwertet. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, darf der Arbeitnehmer seine Erfindung ohne diese Beschränkung vermarkten.
Meldet der Arbeitnehmer eine Diensterfindung, kann der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Monaten die Erfindung schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer freigibt.
Mit Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte aus der Erfindung auf den Arbeitgeber über, das bedeutet, dass er alleine über den Einsatz und der Verwertung entscheiden kann. Der Arbeitgeber hat das alleinige Recht, ein Schutzrecht auf die Erfindung anzumelden. Dazu ist er auch verpflichtet.
Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer Anspruch auf angemessene Vergütung. Deren Höhe ist gesetzlich nicht bestimmt, daher hat der Bundesminister für Arbeit eine Richtlinie erlassen, die Empfehlungen enthält. Doch liegt die letzte Anpassung viele Jahre zurück. Kommt es bei der Höhe der Vergütung zu keiner Einigung, steht das Patentgericht für Schiedsverfahren und Klage bereit.
In Ihrem Fall liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Diensterfindung in Form einer Erfahrungserfindung vor. Die Rechtsprechung und die gängige Praxis haben inzwischen die Patentfähigkeit von Software bestätigt. Also spricht viel für diese Einschätzung – zumindest wenn die Software die erforderliche Erfindungshöhe erreicht. Wenn die Meldung an den Arbeitgeber noch nicht erfolgt ist, sollten Sie das sofort nachholen.
Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung an, entsteht ein Anspruch auf angemessene Vergütung, den Sie notfalls ohne konkret geforderte Summe einklagen können. Das Gericht bestimmt dann die Höhe der Vergütung. Außer dem Recht, als Erfinder genannt zu werden, gehen alle vermögenswerten Rechte aus der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Übrigens: Wenn das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit endet, berührt das die Ansprüche und die Regelungen des AErfG nicht.
Ich möchte über einen Webshop IT-Hardware, Waren und Programme online anbieten. Wenn ich ins europäische Ausland verkaufe -- welche steuerlichen Aspekte muss ich berücksichtigen?
Karl F.
Beim gewerblichen Verkauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU ist insbesondere die Umsatzsteuer von Bedeutung. Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, soll also ausschließlich den Endverbraucher treffen. Der Gesetzgeber erreicht dieses Ziel, indem er im Prinzip alle gewerblichen Geschäfte der Umsatzsteuer unterwirft – also gleich, ob zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmer und Verbraucher –, aber den Unternehmern erlaubt, die von ihnen bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (Abbildung 2) .
Unternehmer müssen die Umsatzsteuer, die auf ihre verkauften Waren oder erbrachten Dienstleistungen entfällt, zusammen mit dem Kaufpreis oder Entgelt von ihren Kunden einziehen und – sozusagen stellvertretend für diese – an das Finanzamt abführen. Weil beim grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr, nicht nur innerhalb der EU, der Verbrauch als steuerbegründendes Merkmal meist außerhalb des Hoheitsgebiets des jeweils steuererhebenden Staates liegt, sind für die Umsatzsteuer Sonderregelungen notwendig.
Zunächst kommt es auf die Art der Lieferungen (Abbildung 3) oder Leistungen an: Sie exportieren Waren und vertreiben Software, Letzteres entspricht dem Einräumen urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Der Export von Waren innerhalb der EU ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Empfänger ein Unternehmer mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-ID) ist. Damit Sie die Umsatzsteuer nicht in der Rechnung ausweisen, einziehen und abführen müssen, reicht es dann, die Gültigkeit der vom Handelspartner angegebenen Ust-ID zu prüfen – das geht online [2].
Hat der Unternehmer im Ausland keine gültige Ust-ID (oder gibt keine an), müssen Sie die Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen, einziehen und abführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich beim Kunden um eine Privatperson handelt. Beim Vertrieb von Software sieht es anders aus: Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Bei Verträgen zwischen Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt eine sonstige Leistung als am Ort des Empfängers ausgeführt und ist daher nicht besteuerbar.
Handelt es sich bei Kunden um Nichtunternehmer, gilt die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte als Katalogleistung nach Paragraf 3a Absatz 4 Ziffer 1 des UstG [3] und die Leistung gilt ebenfalls als am Ort des Empfängers ausgeführt. Der Onlinevertrieb von Software ist daher stets ohne Ausweis, Einzug und Abfuhr der Umsatzsteuer möglich.
Umfang: 3 Heftseiten
Preis € 0,99
(inkl. 19% MwSt.)
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