Open Source im professionellen Einsatz

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht's um EU-Patente, die Frage nach der "besten" Lizenz für Checklisten und technische Merkblätter, Kinder und Jugendliche in Social Networks, eine Zusammenfassung des Internetrechts sowie um Sinn und Zweck der De-Mail.

EU-Softwarepatente durch die Hintertür?

Nachdem inzwischen überall die Rede von den kommenden EU-Patenten ist: Wird es die EU-Patente dann auch für Software geben?

S.T.

Das EU-Patent ist kein eigenständiges Rechtsinstitut mit eigener oder gar neuer Wirkung: Bei dem entsprechenden Entwurf einer Verordnung handelt es sich bloß um Bestimmungen zur Verfahrenserleichterung. Bis heute – und auch auf absehbare Zukunft – gewähren ausschließlich die jeweiligen Staaten, also etwa die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten Patente auf technische Erfindungen. Das bereits erhältliche "Europäische Patent", das das Europäischen Patentamt in München bereits erteilt, ist für sich alleine nichts wert, die Patentämter einzelner Staaten müssen es erst für deren eigenen Wirkungskreis umschreiben.

Weil das dafür nötige Verfahren kompliziert und vor allem wegen der Übersetzungskosten teuer ist, soll die neue Verordnung nur eine Verfahrenserleichterung bringen. Es besteht daher auch keine Befürchtung, dass hier – sozusagen in einem Aufwasch – zugleich auch noch das Softwarepatent zementiert wird (Abbildung 1).

© © hospedante, photocase.comAbbildung 1: Ein Schlupfloch für Softwarepatente dürften die kommenden EU-Verfahren nicht öffnen.

Techdocs – die optimale Lizenz?

Ich würde gerne verschiedene Dokumente unter eine freie Lizenz stellen, sehe aber bei der großen Vielfalt (GNU GPL, CC) den Wald vor lauter Bäumen nicht. Es geht um Best-Practice-Dokumente und Projekt-Blueprints, zum Beispiel Checklisten, also weder Sourcecode noch Künstlerisches. Die Veröffentlichung soll nicht über Verleger erfolgen und das Copyleft-Prinzip soll gewährleistet sein.

Matthias K.

Bei der angesprochenen "Know-how-Ware" besteht ein wichtiger Unterschied zu normaler Software: Sämtliche Werke sind eigenständig und auch jederzeit in dieser Form nutzbar. Die Einbindung in fremde Werke ist – anders als beispielsweise bei Computerprogrammen – jederzeit auch auf verschiedene Weisen möglich, ohne dass die Nutzbarkeit ausgeschlossen wird.

Neben der echten Einbettung von Textinhalten, also der Übernahme einzelner, kurzer oder längerer Passagen, könnte ein Verwender auch mehrere Dokumente separat vertreiben, ohne dass die Lizenz eines Werks zwingend auf das andere abfärben müsste. Bei zwei verschiedenen Textdateien als E-Mail-Anhang mag das noch offensichtlich sein, doch auch wenn zwei verschiedene Texte, strukturell und optisch deutlich abgegrenzt, auf einer einzelnen Webseite stehen, wird man nicht automatisch von einer urheberrechtlich bedeutsamen Übernahme oder Bearbeitung ausgehen können.

Zudem gibt's dann noch die Möglichkeiten der Verlinkung oder etwa das urheberrechtlich eingeräumte Zitierrecht. Bei "lesbaren" Werken besteht daher weniger der Zwang des Zusammenwirkens und so ist die Frage nach der richtigen Lizenz nicht von derselben Bedeutung, die sie etwa bei Programmcode, Libraries oder Algorithmen erfährt [1].

Was Sie anstreben, ist denn auch weniger der Abfärbe-Effekt, den etwa die GPL bietet, sondern lediglich die Bewahrung der freien Verfügbarkeit: Das leisten aber mehrere der freien Lizenzen. Ich sehe auch keine Veranlassung, zwingend nach einer neuen Lizenz zu suchen, nur weil man "Know-how-Ware" in eine andere Kategorie stecken wollte oder könnte als in schlichte Standard-Dokumentation: Das Urheberrecht kommt schon lange sehr gut mit dem Sprachwerk aus, zu dem neben der Rede auch alle Texte und sogar Computerprogramme gehören (wegen des lesbaren Quellcode). Weil alle Lizenzen nichts anderes als vertragliche Ausformungen der durch das Gesetz gewährten Urheberrechte darstellen, sind auch alle freien Dokumentationslizenzen gleichermaßen geeignet.

Weil Sie mit der Lizenz auch nur das bestimmen können, was durch Ihr Urheberrecht geschützt ist, kommt es auch auf die Schöpfungshöhe der Dokumente an. Zwar gilt im Urheberrecht grundsätzlich die minimale Anforderung, allerdings sinkt mit der Schöpfungshöhe auch der effektive Schutz, da durch das Urheberrecht stets nur die konkrete Ausdrucksform geschützt ist und nicht die Idee dahinter. Je mehr etwa eine Checkliste in der Abfolge technisch bedingt ist, desto geringeren urheberrechtlichen Schutz genießt der Ersteller.

Wenn Sie den Schutz – und Lizenzansprüche – auf Erfahrungen und die Ideen stützen wollen, die in den Dokumenten stecken, genügt das Urheberrecht nicht, da bräuchten Sie für die Texte so etwas wie ein Softwarepatent. Weil die Akzeptanz von Lizenzen und deren Nutzung auch unmittelbar mit ihrer Bekanntheit und dem Verbreitungsgrad zusammenhängen, sollten Sie vielleicht einen intensiveren Blick auf die CC-Lizenzen werfen. Die CC BY-NC-SA [2] scheint mir Ihren Anforderungen zu entsprechen.

Die GNU Free Documentation License [3] ist wohl die bekannteste und sicherlich empfehlenswert, aber hier besteht die Gefahr, dass die Lizenz nachträglich erheblich verändert wird, wie das schon bei der GPL passiert ist: Sie wären daher gut beraten, beim Einsatz dieser Lizenz explizit auf die Versionsnummer abzustellen (Ziff. 10 FDL), um spätere Probleme auszuschließen.

Diesen Artikel als PDF kaufen

Express-Kauf als PDF

Umfang: 3 Heftseiten

Preis € 0,99
(inkl. 19% MwSt.)

Als digitales Abo

Als PDF im Abo bestellen

comments powered by Disqus

Ausgabe 07/2013

Preis € 6,40

Insecurity Bulletin

Insecurity Bulletin

Im Insecurity Bulletin widmet sich Mark Vogelsberger aktuellen Sicherheitslücken sowie Hintergründen und Security-Grundlagen. mehr...

Linux-Magazin auf Facebook