Open Source im professionellen Einsatz

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht's um Persönlichkeitsschutz für Mitarbeiter, verbotenes Glücksspiel, computeranimierte Filme, das Widerrufsrecht bei E-Bay & Co. und den Schutz von Minderjährigen.

Meine Identität bei der Arbeit

Ursula S.

Dass die Beschäftigtendaten auch und gerade gegenüber dem Arbeitgeber rechtlich geschützt sind, ist in den bestehenden Entscheidungen zum Mitarbeiterdatenschutz geregelt. Hier geht es um die persönlichen Daten der Mitarbeiter, die der Arbeitgeber für seine betriebliche Tätigkeit benötigt und die für die Durchführung der arbeitsvertraglichen und allgemeinrechtlichen Vorgaben nötig sind. Dazu zählt in jedem Fall auch der volle Name des Mitarbeiters, der schließlich erst seine Identifizierung ermöglicht.

Was die Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte betrifft, hier also die Preisgabe des Realnamens gegenüber Kunden des Arbeitgebers, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des deutschen Datenschutzgesetzes (BDSG, [1]). Nach Paragraf 3a besteht das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, das insbesondere vorsieht, dass personenbezogene Daten so weit als möglich zu anonymisieren beziehungsweise zu pseudonymisieren sind, so weit das nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (Abbildung 1).

Abbildung 1: Die Weitergabe von Identitätsdaten der (Support-)Mitarbeiter ist im deutschen Bundesdatenschutzgesetz geregelt.

Der Arbeitgeber, der ein Internetforum betreibt, hat möglicherweise ein berechtigtes Interesse, dass seine Kunden dort personalisierte Hilfe beziehungsweise Auskunft erhalten – man kann unter Umständen argumentieren, keiner sähe sich gerne einem unpersönlichen, anonymen Ansprechpartner oder einem kollektiven Team gegenüber. Doch selbst wenn man dieser Auffassung folgt, besteht aus Sicht des Arbeitgebers keine zwingende Notwendigkeit, die Realnamen seiner Beschäftigten preiszugeben.

Diese Interessenabwägung wird umso stärker zugunsten des jeweiligen Arbeitnehmers ausfallen, je weniger stark die repräsentierende Funktion für das Unternehmen ausfällt. Personen, die schon aufgrund gesetzlicher Vorgaben in ihrer Vertretungstätigkeit etwa für eine Gesellschaft mit vollem Namen benannt werden müssen, genießen insoweit sicherlich keinen Anonymitätsanspruch, zum Beispiel Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer.

Reine Supportmitarbeiter, die den Kunden gegenüber allenfalls telefonisch oder per E-Mail oder im Wege der Forenkommunikation auftreten, können hingegen wohl mit Fug und Recht auf eine Anonymisierung oder – wo ein Realname statthaft scheint – auf entsprechende Pseudonymisierung bestehen. Die Zuordnung verschiedener "externer" Pseudonyme zu einem internen, nur dem Arbeitgeber bekannten Realnamen, zum Beispiel über Aliastabellen, stellt heutzutage aus technischer Sicht wohl keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar.

Mein eigenes Online-Casino

Anonym

Die Durchführung von Gewinnspielen ist zulässig, sofern kein gesetzliches Verbot besteht. Dies ist etwa für Glücksspiele im weiteren Sinne und für Sportwetten der Fall: Paragraf 284 StGB verbietet die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, Paragraf 287 StGB stellt die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung unter Strafe.

Auch wenn eine gesetzliche Definition des Glücksspiels fehlt, hat die Rechtsprechung doch Charakteristika herausgearbeitet: Glücksspiel ist, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nach den Bedingungen des Spiels nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen des Spielers abhängt, sondern allein oder hauptsächlich zufällig ist.

Der entscheidende Unterschied liegt hier schon in der Bedeutung von "hauptsächlich" oder "wesentlich". Denn selbst bei Kartenspielen wie Poker oder bei Sportwetten, bei denen erfahrene Spieler regelmäßig besser abschneiden als Neulinge, bleibt es von unvorhersehbaren Ereignissen abhängig, wie ein Spiel oder Rennen ausgeht. Es handelt sich demnach um Glücksspiele im weiteren Sinne des Paragrafen 284 StGB. Eine Lotterie, ebenfalls ein Glücksspiel im weiteren Sinne, unterscheidet sich vom Glücksspiel nur durch den Spielplan, der Einsatz- oder Gewinnhöhe festlegt.

Die für Lotterien, Wetten und Glücksspiele erforderliche Erlaubnis erteilt laut Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV, [2]) das jeweilige Bundesland. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH, [3]) den bestehenden GlüStV als rechtswidriges Monopol gekippt hat, haben die Bundesländer in dem aktuellen Änderungsentwurf des Vertrages [4] geringfügige Liberalisierungen beziehungsweise eine Öffnung für Konzessionierungen beschlossen.

Doch selbst dieser Entwurf ändert an der bestehenden Monopolisierung und dem generellen Verbot entsprechender Veranstaltungen kaum etwas: Das Durchführen von Lotterien, Wetten und Glücksspielen bleibt streng reglementiert. Letztlich ist alles von einer Konzession abhängig, was einen Spieleinsatz durch den Teilnehmer erfordert (Abbildung 2). Preisausschreiben und dergleichen bleiben hingegen zulässig. Aber nur wenn das Spielkonzept keinen Wett- oder Spieleinsatz des Teilnehmers verlangt.

© ©hypermania2, 123RF.comAbbildung 2: Zulässig ist nur, was nicht verboten ist: Glücksspielangebote brauchen eine Lizenz.

Übrigens: Selbst der Betrieb unter einer ausländischen Domain beziehungsweise auf einem im Ausland gehosteten Server ist nicht dazu geeignet, das Verbot und damit die Verwirklichung der strafrechtlichen Tatbestände zu umgehen, sofern sich das Angebot auch an Teilnehmer im Inland richtet. Das nimmt die Rechtsprechung etwa durch ein Seitenangebot in deutscher Sprache an.

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