Gehört mein Download mir?
Ein oft verbreiteter Irrtum in diesem Zusammenhang: Das Recht am Download ist nur ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. So wie beim Buch nur Eigentum am Werkstück besteht, an den einzelnen Seiten, am Rücken, am Einband, am Umschlag – nicht aber am Inhalt, an der Geschichte selbst, so besteht beim Download alles nur im Nutzungsrecht. An den Daten ohne Werkstück gibt es kein Eigentum. Der Satz "Das gehört mir, daher darf ich damit tun, was ich will!" ist schlichtweg falsch.
Nun ist der Europäische Gerichtshof am Zuge: Bei einem Rechtsstreit um die Zulässigkeit "gebrauchter Softwarelizenzen" hat der mit der Sache zuletzt befasste Bundesgerichtshof die Frage aufgeworfen, ob sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht erschöpft, wenn der Ersterwerber einer Softwarelizenz mit Zustimmung des Rechte-Inhabers (des Verkäufers) eine Kopie durch Herunterladen erstellt.
Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, wie die einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechts, die Paragrafen 69c und 69d UrhG, auszulegen sind. Weil diese Vorschriften nur die EU-Software-Richtline [2] umsetzen, ist für deren gemeinschaftsübergreifende Auslegung der Europäische Gerichtshof zuständig, den der BGH daher um eine Vorentscheidung angerufen hat [3]. Das BGH-Verfahren ist so lange ausgesetzt.
Warten auf den EuGH
Wie wird es ausgehen? Der Erschöpfungsgrundsatz ist nicht typisch urheberrechtlich. Es gibt die Erschöpfung auch bei Marken und bei Patenten. Gerade Patente waren in den letzten Jahrzehnten häufig Gegenstand internationaler und europäischer Auseinandersetzungen und Rechtsstreite. Von im Ausland kopierten Arzneimitteln und den etwa in Afrika dadurch entstehenden Gewinnausfällen der Pharmakonzerne bis zu PKW-Parallelimporten (den so genannten Grauimporten) in der EU und der dadurch unwirksamen Preis- und Absatzpolitik der Automobilkonzerne.
Entsprechend wandelte sich der einzig logische, allumfassende (international wirksame) Erschöpfungsgedanke, der sich am Werkstück orientiert, zu einer Art differenziertem Lizenzmodell des Rechte-Inhabers, der mehr oder weniger bestimmen kann, inwieweit sich seine Verbreitungsrechte erschöpfen – national, international und nach jüngeren Diskussionen auch regional (EU-weit).
Der EuGH wägt die Interessen ab und vermittelt. Zuletzt mit einer Tendenz zugunsten der Rechte-Inhaber, etwa in den Parfumtester- [4] und Dior-Entscheidungen [5], die willkürliche (Kennzeichnung von Testzerstäubern als "unverkäuflich") oder selektive Beschränkungen (kein Verkauf von "Luxusmiederwaren" über Discounter) erlauben.
Dass der EuGH den Erschöpfungsgrundsatz auf Downloads ausdehnt, ist unwahrscheinlich. Bestenfalls kommt etwas wie eine selektive, beschränkte Erschöpfung heraus, die doch wieder keine ist. Vermutlich bleibt alles beim Alten und die bisherige Auslegung gilt weiter: keine Erschöpfung beim Download.
Infos
- Paragraf 932 BGB: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
- Richtlinie zum Rechtsschutz von Compu-terprogrammen, EU-RL 2009/24/EG: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:111:0016:0022:DE:PDF
- Pressemitteilung des BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011, Az. I ZR 129/08: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=54948&linked=pm
- EuGH, C 127/09 vom 3.6.2010: http://lexetius.com/2010,1346
- EuGH, C 59/08 vom 23.04.2009: http://www.markenmagazin.de/eugh-c-5908-verkauf-von-luxuswaren-an-discounter-ohne-zustimmung-des-markeinhabers/
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