Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Recht einfach
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht's um die Umsatzsteuer in Auslandsgeschäften, GUI-Plagiate, Facebook-Links, Widerrufsrechte im Fernabsatz und den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz.
Welche Umsatzsteuer fällt an, wenn man Softwaretools und Programme wie auch Server- und Wartungsdienste online in andere Länder vertreibt oder von dort bezieht?
Hans-Werner P.
Das kommt zunächst darauf an, ob der Empfänger selbst Unternehmer ist oder ob es sich bei ihm um einen Verbraucher handelt: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, Verbraucher sind alle anderen. Das und Weiteres regelt in Deutschland das Umsatzsteuergesetz [1]. Außerdem kommt es darauf an, ob der Kunde innerhalb der EU oder außerhalb sitzt.
Im Umsatzsteuergesetz ist auch definiert, dass es sich beim Onlinevertrieb von Software um eine sonstige Leistung handelt. Es kommt für die umsatzsteuerliche Behandlung auch darauf an, ob es sich um eine Lieferung handelt oder sonstige Leistung (alles, was nicht Lieferung ist). Also – aus traditioneller Sicht – ob Güter versandt werden oder etwas anderes passiert.
So genannte Katalogleistungen sind in Paragraf 3a UStG aufgeführt, um klarzustellen, dass diese Tätigkeiten unter die Umsatzsteuerpflicht fallen, um aber auch explizit zu regeln, welche Umsatzsteuer dafür anfällt: Im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr kommt es auf den Ort an, an dem eine Lieferung oder sonstige Leistung als ausgeführt gilt, um daran festzumachen, wer wie viel Umsatzsteuer bezahlen muss.
Der Grundsatz ist einfach: Die Umsatzsteuer ist eine Konsum- oder Verbrauchssteuer, die nur den Endverbraucher treffen soll. Jeder Unternehmer, der Lieferungen durchführt oder sonstige Leistungen erbringt, für die Umsatzsteuer anfällt, muss sich darum kümmern: Er muss die Steuer auf den eigentlichen Preis der Ware oder Dienstleistung (netto) ermitteln und aufschlagen (dann brutto), die Gesamtsumme einziehen und an die Finanzkasse abführen. Bezahlen müssen sie zunächst alle, doch Unternehmer dürfen die von ihnen bezahlten Umsatzsteuerbeträge in Abzug bringen.
Es wird also nur der Konsum besteuert, aber faktisch fällt die Steuer beim Unternehmer an. Weil die beiden Orte dafür nicht notwendigerweise die gleichen sind, kann es im grenzüberschreitenden Verkehr Probleme geben: Landesspezifische Steuersätze und unterschiedliche Finanzämter erfordern exakte Regelungen zu den Fragen, wofür wo, wann, welche Steuer anfällt und wer diese einbehalten und zahlen muss.
In den Mitgliedsstaaten der EU ist freier Waren- und Dienstleistungsverkehr vereinbart, das macht die Sache komplizierter: Ohne echte Grenzen lässt sich der Warenverkehr faktisch nicht mehr kontrollieren, der (elektronische) Dienstleistungsverkehr ohnehin nicht. Sollen sich doch die Unternehmer darum kümmern (Abbildung 1).
Der Grundsatz, dass Verbrauchssteuern dort besteuert werden, wo etwas verbraucht wird (Bestimmungslandprinzip), ist damit schon durchbrochen. Weil den Unternehmern außerdem nicht zuzumuten ist, für jeden privaten Kunden in jedem EU-Mitgliedsstaat die jeweils unterschiedliche Steuer auszurechnen und an dessen zuständige Behörden abzuführen, bietet sich an, in diesen Fällen den nationalen Steuersatz anzuwenden und alles ans eigene Finanzamt zu zahlen.
Nach Paragraf 3 UStG setzt die Lieferung stets einen Gegenstand voraus, also eine körperliche Sache. Damit kann alles, was jemand auf elektronischem Wege verbreitet oder durchführt, nur mehr eine sonstige Leistung sein. Paragraf 3a UStG regelt, wo der Umsatz anfällt (Leistungsort) und damit auch, wer sich um die Umsatzsteuer kümmern muss: Der erste Absatz stellt den Grundsatz auf, dass bei sonstigen Leistungen der Sitz beziehungsweise die Betriebsstätte des Unternehmers der Leistungsort sei.
Im zweiten Absatz steckt die erste und wichtigste Ausnahme: Wird die Leistung für einen (weiteren) Unternehmer erbracht, gilt dessen Sitz oder Betriebsstätte als Leistungsort. Von den folgenden Ausnahmeregelungen sind im Internetverkehr gerade die genannten Katalogleistungen entscheidend.
Nach Paragraf 3a Absatz 4 UStG gelten als so genannte Katalogleistungen die Einräumung und Übertragung von Urheber- und ähnlichen Rechten, die Datenverarbeitung, die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. Für diese Katalogleistungen gilt: Ist der Leistungsempfänger ein Privater, gilt sein Standort als Leistungsort, bei Unternehmern sowieso. Für die Katalogleistungskategorie der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gilt zudem: Sitzt der Unternehmer in einem Drittland, gilt der Ort des Empfängers als Leistungsort.
Das führt zu folgender Situation: Für einen deutschen Unternehmer unterliegen alle reinen Inlandsgeschäfte sowie die Geschäfte mit privaten EU-Kunden dem normalen Umsatzsteuersatz, der aufzuschlagen und abzuführen ist. Bei Geschäften mit privaten Kunden außerhalb der EU fallen alle genannten Geschäfte unter die Katalogleistungen und unterliegen daher nicht der hiesigen Umsatzsteuerpflicht: Softwareverkauf (urheberrechtlich relevante Geschäfte), Serververmietung (beweglich trotz Rack-Mount), (Auftrags-)Datenverarbeitung oder auf elektronischem Wege erbrachte sonstigen Leistungen. Hier müssen Sie weder aufschlagen noch abführen. Allerdings sind diese Geschäfte in einer so genannten zusammenfassenden Meldung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, so viel Kontrolle muss sein.
Ist es zulässig, die Oberflächen bestimmter kommerzieller Anwendungsprogramme für eigene Open-Source-Projekte nachzubauen oder in sehr ähnlicher Form zu übernehmen?
Anja
Die Gestaltung grafischer Oberflächen ist nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, [2]) keine Ausdrucksform eines Computerprogramms, mithin stellt sie keine eigenständige Software dar. Diese Oberflächen sind damit nicht vom urheberrechtlichen Softwareschutz umfasst. Das ist im Hinblick auf die typische MVC-Abstraktion (Model-View-Controller) entscheidend, da sich damit ein modularer Anteil quasi frei nachprogrammieren lässt.
Diese Entscheidung konkretisiert die Auslegung der EU-Richtline über den Rechtsschutz von Computerprogrammen [3] und wirkt sich unmittelbar auf die Anwendung des deutschen Urheberrechts aus. Der Gerichtshof will lediglich den Quell- und Objektcode geschützt wissen und deklariert die grafische Oberfläche der Programme als "notwendige" Bedienungshilfe.
Zwar sind grundsätzlich auch grafische Oberflächen wie jede Art grafischer Gestaltung dann schützenswert, wenn sie eine bestimmte Schöpfungshöhe aufweisen, also wenn sie individueller Ausdruck und Ausfluss der persönlichen Gestaltung des "programmierenden Grafikers" sind. Der Gerichtshof hat aber klargestellt, dass dies nicht anzunehmen ist, wenn die Komponenten und deren Anordnung durch die technische Funktion bedingt seien. Nach Industriestandard oder ähnlich sachlich-neutrale Oberflächen-Nachbauten sind damit in der Regel unbedenklich.
Umfang: 3 Heftseiten
Preis € 0,99
(inkl. 19% MwSt.)
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