Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Recht einfach
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht's um das Entsperren von Smartphones, Suchmaschinen-Rechte für alle, Firmen- oder Markennamen in Java-Paketbezeichnungen und darum, wie man unter bestimmten Voraussetzungen doch gegen Portalbetreiber vorgehen kann.
Darf ich das SIM-Lock meines Smartphone oder 3G-fähigen Tablet-PC entfernen oder bin ich an die Knebelung des Providers gebunden? Womit muss ich rechnen, wenn das herauskommt?
Stefan K.
Zunächst liegt eine Vertragsverletzung vor, die im Regelfall eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht auslöst: Gegenüber dem Provider, der das Gerät im Verhältnis zum üblichen Marktwert günstiger anbietet, haben Sie sich durch individuelle Vertragsbedingungen verpflichtet, das Gerät nicht vor Ablauf von 24 Monaten und nur durch Vertragspartner des Providers gegen Gebühr entsperren zu lassen.
Die exakte Schadensberechnung ist komplex: Dem Provider entgehen, da Sie mit dem entsperrten Gerät die Dienste anderer Provider nutzen, die Gebühren für seine Dienstleistungen. Dem steht sein Aufwand gegenüber, der bei der Berechnung des Schadens abzuziehen ist. Hinzu kommt noch das vereinbarte Entgelt für die Entsperrung.
Neben diesen zivilrechtlichen Ansprüchen berührt die Entsperrung aber auch einen strafrechtlichen Aspekt: Im vergangenen Herbst hat ein Amtsgericht einen gewerblichen Mobiltelefon-Entsperrer wegen Datenveränderung und des Fälschens beweiserheblicher Daten im Sinne der Paragrafen 303a und 269 StGB [1] verurteilt.
Die erstgenannte Vorschrift schützt Daten, die nicht für den Täter bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Die zweite Vorschrift schützt Daten, die eine Urkunde ersetzen sollen. Urkunden sind verkörperte Willenserklärungen, zu denen auch bestätigte Aufzeichnungen gehören.
In Bezug auf die Daten, die im SIM-Lock manifestiert sind, ist solch ein Urteil nachvollziehbar, das Problem offenbart sich an anderer Stelle: Das Telefon gehört dem Kunden, also dem Vertragspartner des Providers und nicht diesem selbst. Das Eigentum an der Sache erstreckt sich nach allgemeiner Ansicht auch auf die dort enthaltenen beziehungsweise gespeicherten Daten.
Selbst wenn diese Daten für die Vertragsbeziehungen zwischen Kunde und Provider relevant sind, gehören sie doch dem Kunden. Wenn Sie als Kunde selbst entsperren, sogar wenn Sie durch einen technisch qualifizierten Dritten entsperren lassen, sind doch die Daten für Sie bestimmt. Die Frage, ob Sie überhaupt rechtswidrig in Bezug auf eigene Daten handeln können, drängt sich auf.
Sieht man den Vorgang anders, ist ein Straftatbestand nachvollziehbar: Mit dem Vertrag könnten Sie sich verpflichtet haben, fremde Daten – hier Abrechnungsdaten des Providers – auf Ihrem System zu speichern. In diesem Fall wären die Daten zwar von Ihnen zu verwahren, aber nicht für Sie bestimmt, sondern ausschließlich für den Provider. Damit wäre eine Straftat zumindest denkbar.
Die Auslegung, ob das Entsperren eigener Geräte einen Straftatbestand verwirklicht, dürfte wohl noch einige Zeit bei den Gerichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (Abbildung 1). Im Zweifel sollten Sie derzeit noch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
© © ccm, Photocase.com
Google darf eine Kopie von Dateien anderer Websites – etwa Bilder – auf seiner Website unter seiner URL anzeigen (Google Cache Funktion). Dann müsste mir dies als privater Website-Betreiber auch erlaubt sein – was es jedoch nach meinem Rechtsverständnis nicht ist.
Warum darf aber Google diese Cache-Funktion anbieten? Wie müsste man vorgehen, um ein Grundsatzurteil zu bewirken, das entweder auch Google dieses untersagt oder es umgekehrt anderen Website-Betreibern erlaubt?
Wenn man als Argument nimmt, dass Google eine Suchmaschinenfunktion bietet, so wäre es mir ein Leichtes, einen Button »Suchen/Cache«
auf die Webseite zu zaubern und dann die kopierten Dokumente mit Quellenangabe anzubieten.
Andreas W.
Einer der Gründe, die Google mehr erlauben, liegt in den unterschiedlichen Rechtssystemen. Auch wenn US-amerikanisches und deutsches Urheberrecht in der Praxis mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede aufweisen, was an gleich gelagerten wirtschaftlichen Interessen liegen dürfte, bestehen im Detail gewichtige Unterschiede.
Einer ist der, dass hierzulande die Einschränkungen der Erheberrechte, also die Urheberrechtsschranken, im Gesetz [2] abschließend aufgezählt sind, in den USA dagegen die Generalklausel des "Fair Use" in Paragraf 107 des Copyright Act [3] wesentlich mehr Spielraum für die Rechtsprechung bietet – aber auch die Rechtssicherheit verringert. US-Gerichte haben in den letzten Jahren selbst Suchmaschinenbetreibern wie Google, die zwar für Benutzer kostenfrei, aber doch gewerblich arbeiten, Rechte eingeräumt, die ihnen nach unserem Rechtekatalog nicht zustünden (Abbildung 2).
Doch auch bei uns wendet sich das Blatt langsam: Wir setzen auf die Auslegung unserer Tatbestände, also des konkreten Gesetzeswortlauts. Gerade der "konkludenten Einwilligung", also dem mutmaßlichen Willen des Urhebers beziehungsweise Rechte-Inhabers, kommt dabei entscheidende Bedeutung zu.
Den Anfang machte das Prinzip, dass das Verlinken von Webinhalten keine Verbreitung, sondern bloße Vermittlung, also Erleichterung des Zugangs sei. Und dass für jede Webveröffentlichung der mutmaßliche Wille des Urhebers oder Rechte-Inhabers anzunehmen sei, dass jeder unbeschränkt darauf zugreifen dürfe. Damit haben die Gerichte klargestellt, dass Deep-Links, also Verlinkungen von Inhalten in den Tiefen fremder Website-Strukturen unter Umgehung der Startseiten, rechtmäßig sind [4].
Ein weiterer Meilenstein in dieser Richtung war ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Google-Thumbnails [5]: Hier hatte das Gericht auf eine Einwilligung der Webite-Betreiber erkannt, die ihre Inhalte für Suchmaschinen zur Indizierung "anbieten", durch Einstellen von Suchmaschinen-relevanten Daten etwa in eine Datei »robots.txt«
. Wer nicht wolle, dass Suchmaschinen seine Seiten indizierten und ein paar Thumbnails in den eigenen Content übernähmen, müsse dies gefälligst in diese Datei schreiben.
Damit ist die Übernahme fremder Inhalte und somit auch die Vervielfältigung und Verbreitung erlaubt. In diesem Fall allerdings nur in qualitativ verringerter Form, aber der Damm ist gebrochen. Der nächste Schritt ist klar: Die »robots.txt«
kennt den Parameter »noarchive«
. Spinnt man die Argumente der bisherigen Rechtsprechung fort, muss, wer seine Inhalte nicht zum beliebigen Kopieren freigeben möchte, entsprechende »No«
-Tags setzen.
So mutiert das Urheberrecht, das stets und prinzipiell der ausdrücklichen Rechte-Einräumung bedurfte, mit der Zeit zu einem Opt-out-System, das erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Das ist zwar systemwidrig, trägt aber dem Gedanken Rechnung, dass, wer sich einem Verkehrssystem mit Verhaltensweisen anschließt, auch nach dessen Maßstäben behandelt werden soll.
Grundsatzentscheidungen, wie von Ihnen erwünscht, lassen sich nur schwer und wenn überhaupt, dann nur von beteiligten Rechte-Inhabern auf Aktiv- oder Passiv-Seite eines Rechtsstreits erwirken. Das bedeutet, Sie müssten Kläger oder Beklagter sein und das finanzielle Risiko eines jahrelangen Weges durch die Instanzen nicht scheuen.
Und der Trick mit dem Suchen-Button wird auch nicht ziehen. Ob Ihrer Seite tatsächlich "echter" Suchmaschinen-Charakter zuerkannt wird oder ein angerufenes Gericht solch eine Funktion lediglich als – offensichtlichen und damit untauglichen – Umgehungsversuch wertet, ist fraglich.
Umfang: 3 Heftseiten
Preis € 0,99
(inkl. 19% MwSt.)
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