Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet
Recht einfach
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht's um juristische Termini, Programm- und Markennamen, die Weitergabe digitaler Literatur und die Zulässigkeit von Automatisierungs-Komfort.
Jens K.
Thema sind hier Sonderfälle bei der Speicherung von personenbezogenen Daten, die grundsätzlich in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder geregelt sind. Im IT-Bereich geht es regelmäßig um die Spezialbereiche der Tele- und Mediendienste.Die gefragte Unterscheidung ist konkret in den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG, [1]) getroffen und in erster Linie für dessen Anwendungsbereich wichtig.
Es handelt sich um besondere Regelungen für die Speicherung von personenbezogenen Daten seitens Informations- und Kommunikationsdiensten, sofern sie nicht reine Telekommunikation wie Telefonie sind. Vor allem umfasst das die typischen Webdienste oder E-Mail.
Nach Paragraf 14 des TMG sind Bestandsdaten solche, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Als Nutzungsdaten gelten dagegen nach Paragraf 15 TMG solche zur Inanspruchname und Bezahlung von Telemedien, insbesondere die Identifizierungsmerkmale oder Nutzungszeiten. Bestandsdaten sind somit all jene, die für den Vertrag nötig sind. Nutzungsdaten dienen der Abrechnung.
Eine ähnliche Unterscheidung trifft das Telekommunikationsgesetz (TKG, [2]), das für die klassischen Telekommunikationsdienste wie Telefonie einschlägig ist. Hier entspricht der Begriff der Verkehrsdaten, der in Paragraf 96 TKG geregelt ist, weitgehend den Nutzungsdaten des Telemediengesetzes.
Regelmäßig wird der Sonderfall herangezogen, dass bei so genannten Flatrate-Angeboten keine Erhebung von Nutzungsdaten oder Verkehrsdaten nötig und damit nicht zulässig sei. Weil die ordnungsgemäße Abrechnung aber nicht nur das bloße Vereinnahmen der Entgelte umfasst, sondern auch die Nachweise über tatsächlich bezogene Vertragsleistungen, ist auch in diesen Fällen die reine Erfassung und folgende Speicherung bis zum Ablauf zivilrechtlicher Verjährungsfristen rechtlich unproblematisch.
Die Rechtsordnung sieht in solchen Situationen jedoch vor, die Daten zu sperren. Falls ein Kunde nach Wochen oder Monaten behauptet, er hätte technisch keine Möglichkeit gehabt, die Dienste zu nutzen, kann ihm der Dienstleister die effektiven Nutzungsdaten des betreffenden Zeitraums entgegenhalten.
Andreas F.
Wenn die Lizenzbestimmungen nicht explizit fordern, Bearbeitungen unter dem gleichen Namen zu veröffentlichen, wäre es gerade im Bereich gewerblich genutzter oder entwickelter Programme sinnvoll, nicht den Originalnamen zu benutzen. Das vermeidet etwaige Marken- oder Kennzeichenverletzungen. Ein Obergericht hatte vor Kurzem über einen entsprechenden Fall zu entscheiden und festgestellt, dass die GPL keine Befugnis zur Nutzung des (Marken-)Namens des Programms erteilt [3].
Die Urheberrechte am Programm und die Markenrechte am Namen dürfen unabhängig voneinander bestehen. Im Normalfall umfasst das Urheberrecht auch den Werktitel, sodass Titel und Inhalt eines Sprachwerks im Verbund einheitlichen urheberrechtlichen Schutz genießen. Weil die GPL eine "urheberrechtswirksame" Lizenz ist, liegt es nahe, dass mit ihr auch entsprechende Nutzungs- und Verbreitungsrechte am Titel des Werkes umfasst wären.
Das Gericht stellte jedoch vorrangig auf die eingetragene Marke ab. Der Softwarehersteller hatte sie registriert und verwehrte dem Vervielfältiger des Programms das Recht, es unter diesem Namen zu verbreiten. Der Vervielfältiger könne und solle es unter einem eigenen Namen vertreiben.
Die Folge dieses Urteils wäre eine steigende Zersplitterung der Programme, die noch weit über das Problem der bereits bekannten Forks hinausreicht (Abbildung 1). Das Gericht hat möglicherweise in seiner Entscheidungsfindung nicht ausreichend darauf abgestellt, ob und inwieweit eine urheberrechtliche Gestattung der Namensnutzung im Widerspruch zu markenrechtlichen Ansprüchen steht – und diese überwiegen kann.
Wer im kommerziellen Bereich auf freie Software setzt, sollte sich dementsprechend absichern. Lediglich die Nutzung des Programmnamens in der Beschreibung von Software oder Dienstleistung könne – so das Gericht – keine fremde Markenrechte verletzen.
Umfang: 3 Heftseiten
Preis € 0,99
(inkl. 19% MwSt.)
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