Ein professioneller Softwareentwickler ist nicht mehr nur für den Handwerker oder den Laden um die Ecke zuständig. Die internationale Vernetzung erlauben auch für diese Sparte des Dienstleistungsgewerbes den Vorstoß in ferne Absatzmärkte. Wer im Ausland – oder für dort ansässige Kunden – tätig wird, sollte sich nicht nur Gedanken machen, was im Streitfall passiert beziehungsweise passieren soll, sondern auch, wo der Streit ausgefochten wird.
Das Gute vorab: Kein Privatmann kauft oder bestellt Individualsoftware oder lässt sich sein Open-Source-System einrichten oder warten – mal abgesehen von den ohnehin meist unentgeltlichen Gefälligkeitsdiensten, die der Linux-Guru im Bekannten- und Verwandtenkreis zu erfüllen hat. Das bedeutet, dass kein als besonders schutzwürdig geltendes Gegenüber bei den abzuschließenden Verträgen beteiligt ist – kein "Verbraucher" – und daher keine Gesetze die Vertragsfreiheit einschränken. Kurzum: Die Beteiligten dürfen im Prinzip alles vereinbaren, wonach ihnen der Sinn steht. Das betrifft nicht nur Fragen der Leistung, der Fälligkeit von Zahlungen oder Schadensersatzklauseln, sondern auch solche der Gerichtszuständigkeit oder des anwendbaren Rechts.
Der Fall des Streitfalls
Während über den konkreten Vertragsgegenstand, die einzelnen Rechte und Pflichten, je nach Erfahrung und/oder qualifizierter Beratung wenig Fragen von allgemeiner Tragweite bestehen – zu sehr unterscheiden sich die jeweiligen Einzelfälle – gilt es aber auch noch für den Fall vorzusorgen, dass irgend etwas schiefgeht, was die Beteiligten nicht mehr einvernehmlich vom Tisch bekommen. Wer sich vor Gericht streiten muss, weil er mit dem Vertagspartner nicht mehr einig ist, geht immer ein Risiko ein. Dennoch sollte man auch diesen Worst Case im Hinterkopf haben und sich darauf vorbereiten, so gut es geht.
Gütlicher Gutachter
Und weil es fast immer nur ums liebe Geld geht, lässt sich auch für solche Fälle vorsorgen: Wenn es um die Beweisbarkeit von Mängeln geht (Abbildung 1), können die Parteien nicht bestimmen, was ein Mangel ist oder wo ein Fehler liegt.
© © Rick Sargeant, 123RF.comAbbildung 1: Die Beweisbarkeit von Mängeln ist nicht immer so einfach wie im vorliegenden Fall.
Zwar ist dann jeder davon überzeugt, im Recht zu sein, aber die eigene Meinung bindet den anderen nicht. Deswegen muss immer ein Dritter entscheiden. Damit nicht eine Seite einen eigenen Schadensgutachter beauftragt, dessen Ergebnisse die andere Seite wegen vermuteter Parteilichkeit ablehnt, und ein eigenes Gutachten in Auftrag gibt, kann man sich bereits vorab auf einen Schadensgutachter einigen.
Wenn beide Vorstellungen nicht unter einen Hut passen, besteht die Möglichkeit, dass jede Partei einen Sachverständigen bestimmt und diese beiden sich dann auf einen Dritten einigen müssen. Weil das aber nur weitere Kosten verursacht, wäre eine empfehlenswerte Möglichkeit, schon im Vertrag zu vereinbaren, dass etwa der Vorstand einer Berufskammer einen unabhängigen Gutachter beauftragen soll. Das kann die Punkte beinhalten, dass sich beide Seiten für den Streitfall verpflichten, die einschlägige berufsständische Kammer anzurufen, dass für die Anrufung der Antrag einer der Parteien genügt und dass beide Seiten erklären, das dort erstellte Gutachten anzuerkennen und auf jegliche Anfechtung zu verzichten. Hört sich kompliziert an, erleichtert aber den späteren Streitfall.
Neben derartigen Gutachter- oder Schlichtungsvereinbarungen lässt sich aber auch schon durch geschickte Vertragsformulierung Geld sparen. Weil im Streitfall irgendein Gericht entscheiden muss, wäre es günstig, wenn es das "eigene" wäre – also das örtlich für den Sitz der Partei zuständige. Man braucht dann nicht an ferne Gerichtsorte reisen, was Zeit und Geld kostet; man spart auch meistens bei der Rechtsberatung und -vertretung, weil entweder kein zweiter Anwalt oder keine teure anwaltliche Reisetätigkeit erforderlich wird.