Open Source im professionellen Einsatz

© Andy Dean, 123RF.com© Sean Pavone, 123.rf.com© spacejunkie, Photocase.com

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht's um die Verwendung von Firmenlogos für Referenzkunden-Seiten, das Hin und Her bei der Umgehung von Kopierschutzverfahren, Überwachungspflichten für Forenbetreiber und moderne Türspione.

Namen ja - Logos auch?

Ich habe zu meinem Open-Source-Projekt einen Fragebogen entwickelt,
in dem Benutzer meiner Software ihre Erfahrungen schildern. Dabei
frage ich explizit, ob ich ihren Firmennamen nennen darf. Darf ich
nun auch eine Webseite mit den Logos der Firmen zusammenstellen,
die meine Software nutzen, wenn ich ihre Zustimmung habe, den
Firmennamen zu nennen? Oder bedarf es für die Logos einer
gesonderten Zustimmung?
Thomas L.

Abbildung 1: Namen ja, Logos nein – mit der Veröffentlichung von nicht abgefragten Informationen gilt es, vorsichtig zu sein. © spacejunkie, Photocase.com

Abbildung 1: Namen ja, Logos nein – mit der Veröffentlichung von nicht abgefragten Informationen gilt es, vorsichtig zu sein. © spacejunkie, Photocase.com

Nein, Sie dürfen die Logos nicht nutzen, weil Sie ja nur nach den Firmennamen gefragt hatten. Name und Marken, Kennzeichnungen oder Logos sind verschiedene Rechtgüter, lassen sich getrennt voneinander führen und - wirtschaftlich oder rechtlich - einsetzen. Es mag sein, dass sich niemand bei Ihnen beschwert, doch rechtlich gesehen ist die Antwort klar: Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, brauchen Sie auch die Erlaubnis, die entsprechenden Firmensymbole abzubilden.

Für die angesprochenen Logos kommen in erster Linie zwei Schutzgesetze in Betracht: Das Markengesetz (MarkenG, [1]) schützt Zeichen, Wörter, Abbildungen, Hörzeichen, Verpackungen oder Produktgestaltungen und mehr, wenn sie geeignet sind Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu unterscheiden. Dazu bedarf es entweder einer amtlichen Registrierung oder einer gewissen Bekanntheit.

Aber auch ohne diesen Markenschutz kann ein Logo zum Beispiel lediglich durch das Urheberrecht (UrhG, [2]) geschützt sein, denn schließlich handelt es sich regelmäßig um ein durch einen Menschen erschaffenes Symbol grafischer Gestaltung.

Es gibt Ausnahmetatbestände in verschiedenen Rechtsvorschriften, so etwa die Erlaubnis, Namen und sogar Kennzeichnungen einzusetzen, um journalistisch darüber zu berichten oder sogar um eigene Produkte und Dienstleistungen zu bewerben. Wo aber bei einer Kfz-Werkstätte, die sich auf Bugatti-Oldtimer spezialisiert hat, der nötige sachliche Bezug besteht, scheidet das in Fällen aus, in denen jemand eine bloße Referenzkunden-Liste präsentieren möchte. Kurz: Sie sollten also künftig explizit nach den Logos fragen.

Forenbeiträge nach Aufforderung löschen?

Wir haben für unsere Kunden ein Forum angelegt, in dem diese Bilder, Videos und Texte einstellen, die mit den von uns angebotenen Tools erzeugt werden können. Inzwischen haben wir Post von einem Anwalt bekommen, der bestimmte eingestellte Beiträge als die Rechte seines Klienten verletzend bezeichnet und uns auffordert, diese binnen drei Tagen von unserer Seite zu entfernen. Ich betreue die Seiten alleine und habe keine Möglichkeit, in der kurzen Zeit alles zu prüfen. Muss ich die Frist einhalten oder kann ich abwarten, bis die Sache geklärt ist?

Stephan W.

Eine Frist von drei Werktagen scheint mir für das Abstellen einer Rechtsverletzung durchaus angemessen. Als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG, [5]) haften Sie (beziehungsweise Ihr Arbeitgeber) ohnehin nur für rechtswidrige Inhalte, wenn Sie Ihre Prüfpflichten verletzt haben. Nach der bestehenden Rechtslage ist das aber bei fremden Inhalten nur dann der Fall, wenn deren Rechtswidrigkeit entweder offensichtlich ist oder - insbesondere wenn die Inhalte ohne Ihr Zutun von Dritten in die Seiten eingestellt werden - wenn Sie auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurden, aber nichts gegen die weitere Verfügbarkeit unternommen haben.

Bei einer durchschnittlich erwarteten Reaktionszeit auf E-Mails von einem Werktag, sollten drei Werktage für ein Entfernen, Löschen oder Sperren des Beitrags genügen. Wenn es innerhalb der genannten Frist unmöglich ist, den Einsteller des Beitrags zu kontaktieren, sollten Sie den Beitrag zumindest vorübergehend sperren.

Der drohende Schaden durch weiterbestehende, öffentlich zugängliche Rechtsverletzung könnte das Interesse des Einstellers an zum Beispiel freier Meinungsäußerung überwiegen, insbesondere wenn eine sachgerechte Prüfung ohnehin nur wenige Tage in Anspruch nähme.

Schließlich sind Sie in der Regel nicht dafür verantwortlich, dass die Mitglieder Ihres Forums jederzeit die Chance auf freie Meinungsäußerung haben. So weit reicht das Grundrecht dann doch nicht in die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten hinein. Grundrechte schützen vorrangig den Bürger vor dem Staat; zwischen Bürgern entfalten unsere Grundrechte nur mittelbare Wirkung.

Und - so die Rechtsprechung - wer ein öffentliches Diskussionsforum eröffnet, darf sich seiner Pflicht zur angemessenen Überwachung nicht dadurch entziehen, dass er das Forum auf ein nicht mehr angemessen kontrollierbares Ausmaß anwachsen lässt. Ihr Arbeitgeber muss also dafür sorgen, dass der gerügte Beitrag nicht nur fristgerecht gesperrt wird, er muss auch gegebenenfalls einen Mitarbeiter zur Überwachung einstellen - oder notfalls das Forum schließen.

Kopierschutz: USA rudern zurück - wir auch?

Ich habe gelesen, dass in den USA jetzt das Rippen von kopiergeschützten DVDs wieder erlaubt ist. Sind damit Libdvdcss und vergleichbare Programme hierzulande auch wieder erlaubt?

Nicolas C.

In den USA hat das US Copyright Office [3] als Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, Ausnahmen vom Digital Millennium Copyright Act (DMCA, [4]) zuzulassen, der unter anderem auch bewirkt, dass bislang das Umgehen technischer Maßnahmen für digitales Rechtemanagement verboten und strafbar war.

Die Behörde richtet sich mit solchen Ausnahmen in erster Linie an Privatanwender, die wegen des streng formulierten DMCA strafrechtlich mit gewerbsmäßig handelnden Tätern in einen Topf geworfen werden. Der in den USA praktizierte Grundgedanke des Fair Use, der in weiten Teilen den hier in Europa üblichen Urheberrechtsschranken entspricht, berücksichtigt unter anderem auch das, was man hier als Privatkopie kennt.

Das deutsche (wie auch das diesbezüglich harmonisierte) europäische Recht enthielt dergleichen bereits: Während hier durch die Gesetze zwar Verbreitung wie Verkauf von Tools, die das Rippen von Film-DVDs oder Musik-CDs verboten und unter Strafe gestellt sind, behandelt das Gesetz auch die Privatnutzung: Das Umgehen solcher Kopierschutzverfahren bleibt zwar verboten, wird aber bei rein privat handelnden "Tätern" nicht unter Strafe gestellt. Die mussten - und müssen - zwar rein theoretisch auch bisher Schadensersatzforderungen befürchten, die jedoch faktisch und wirtschaftlich bislang nicht durchsetzbar sind.

Abbildung 2: Die Privatkopie und die Werkzeuge, sie zu erstellen, bleiben im Visier der Gesetzgeber. © Andy Dean, 123RF.co

Abbildung 2: Die Privatkopie und die Werkzeuge, sie zu erstellen, bleiben im Visier der Gesetzgeber. © Andy Dean, 123RF.co

Ausgehend vom bereits früher bestehenden Prinzip der rechtmäßigen Privatkopie und dem später durch EU-Richtlinien bestehenden Zwang, Kopierschutzmaßnahmen auch nationalrechtlich zu schützen, hat die Rechtsprechung das komplizierte Gefüge nach der Reform des Urheberrechts mit einem Drei-Stufen-Modell auf einen Nenner gebracht: In der ersten Stufe - dem Normalfall - bestimmt allein der Urheber (oder Rechteinhaber), was und wie mit einem urheberrechtlich geschützten Werk verfahren werden darf. Also auch, ob und welche Kopien erlaubt sind. In der zweiten Stufe, der Ausnahme, erlaubt das Gesetz auch gegen den Willen des Urhebers Kopien zum privaten Gebrauch. Die dritte Stufe beschreibt die Ausnahme von der Ausnahme: Hat der Urheber sein Werkstück mit einem Kopierschutz versehen, dann darf man diesen auch nicht für eine Privatkopie umgehen.

Will der Gesetzgeber die bestehende Regelung nun an die veränderten Verhältnisse in den USA anpassen, gibt es zwei Ansatzpunkte: Entweder man einigt sich auf eine "Auslegungsregelung", nach der etwa auf das Drei-Stufen-Modell noch eine draufkommt: Erfolgt das Umgehen des Kopierschutzes zu rein privaten Zwecken, so sei es wieder erlaubt. Oder - einfacher - der Gesetzgeber entfernt die dritte Stufe ganz.

Das Problem ist - wie fast überall in den Streitfällen des Urheberrechts - nicht der private Anwender, sondern eine ganze Industrie an Gewerbetreibenden, die sich darauf spezialisiert hat, beim Erstellen privater Kopien "Hilfe zu leisten".

Neben den - noch aktuell - Herstellern von Kopierschutzknacker-Tools, waren es früher die Betreiber von Copyshops oder - fast schon historisch - die Hersteller von Videorekordern, die das Kräfteverhältnis immer wieder verschoben haben. Heute sind es das Internet und seine Tauschbörsen sowie das Problem, dass digitale Kopien keinem Qualitätsverlust unterliegen.

Dem Spannungsverhältnis versucht der Gesetzgeber durch einen immer strapaziöseren Spagat beizukommen: Das Recht auf die Privatkopie soll weitgehend bestehen bleiben. Allerdings nicht nur, um beim Wähler gut anzukommen, sondern vor allem, weil ohne dies die bislang praktizierte Regelung für die Leerkassettenabgabe und deren Nachfolger ad absurdum geführt und sich als Sondersteuer für einen abgrenzbaren Wirtschaftskreis herausstellen würde - oder abgeschafft werden müsste. In weiten Teilen der Wirtschaft hat sich dieses Umlagemodell hinreichend bewährt und sorgt dafür, dass Urheber, Schriftsteller oder Songschreiber zu halbwegs annehmbaren Einkünften kommen.

Die Privatkopie andererseits als eigenständiges, womöglich auch gegen bestehende Kopierschutzverfahren durchsetzbares Recht auszugestalten, würde hingegen nicht nur der Musik- und Filmindustrie die Suppe versalzen und dort zu heftigen Ertragseinbrüchen führen. Und weil ein Grundsatz der bisherigen Rechtsprechung nicht nur im Urheberrecht besagt, dass man sich bei legalen Tätigkeiten auch fremder Hilfe bedienen darf, bedeutet das zwingend, dass auch die Anbieter von Kopierschutzknackern nicht mehr so einfach in die kriminelle Ecke zu drängen sind.

Der Gesetzgeber versucht schon seit etlichen Jahren, mit diesen widersprüchlichen wirtschaftlichen Interessen zu jonglieren. Vieles deutet darauf hin, dass die bestehende Regelung noch lange gelten wird. Zurückhaltende Vorsicht oder Aussitzen - wir werden sehen.

Zugangs-Überwachung im Mehrparteienhaus?

Ich betreibe eine Beratungskanzlei in einem Mehrparteienhaus und
habe zusätzlich zu meinem Türspion eine Kamera
angebracht, die den Bereich vor meiner (Eingangs-)Tür
überwacht. Aus Sicherheitsgründen lasse ich die Aufnahmen
nicht nur auf den PCs anzeigen, sondern zusätzlich
aufzeichnen. Schon wegen der nächtlichen
Überwachung.?Einer meiner Nachbarn hat mich gefragt, ob meine
Kamera auch aufzeichnet, was ich ihm wahrheitsgemäß
beantwortet hatte. Daraufhin hat er von mir verlangt, dass ich das
unverzüglich einstelle. Er hat das damit begründet, dass
meine Kamera auch Aufnahmen vom Lift macht, der meiner
Bürotür genau gegenüberliegt. Ich kann nicht den
Raum vor meiner Tür aufnehmen, ohne zugleich den Raum vor der
Lifttür aufzunehmen. Hat mein Nachbar Recht oder darf ich
weiter aufzeichnen?
Franz R.

Abbildung 3: Das Ausspionieren im öffentlichen Raum ist per Gesetz verboten. © Sean Pavone, 123.rf.com

Abbildung 3: Das Ausspionieren im öffentlichen Raum ist per Gesetz verboten. © Sean Pavone, 123.rf.com

Als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist durch Gesetz und Rechtsprechung seit Langem anerkannt, dass niemand sich gegen seinen Willen fotografieren oder filmen zu lassen braucht. Die Grundsätze finden sich nicht nur in Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes [6], sondern bereits in so alten Vorschriften wie dem Kunsturhebergesetz vom Anfang des vorigen Jahrhunderts [7]. Demgegenüber tritt Ihr Interesse, den Eingangsbereich Ihrer Büroräume Tag und Nacht aus Sicherheitsgründen zu überwachen, zurück. Sie können auf eigenem Grund nach Belieben filmen und die Aufnahmen aufzeichnen, dies setzt aber voraus, dass die Kamera weder öffentlichen noch fremden privaten Grund erfasst.

Das Treppenhaus in Ihrem Gebäude ist quasi-öffentlicher, zumindest aber nicht Ihr eigener privater Grund. Selbst wenn Sie ausschließlich den Bereich unmittelbar vor Ihrer Eingangtüre aufnehmen, könnten Sie nicht ausschließen, dass fremde Personen, den Raum im Treppenhaus ausnutzend, in den Bildausschnitt geraten. Noch stärker wiegt, dass Ihre Anlage jeden, der den Lift auf Ihrer Etage verlässt, zwingend aufnimmt.

Es ist auch niemandem zuzumuten, auf einem anderen Stockwerk aussteigen zu müssen, um nicht in den Aufnahmebereich Ihrer Kamera zu geraten - unabhängig davon, ob etwa eine Gehbehinderung das überhaupt möglich macht oder nicht. Auch fremde Personen, etwa Besucher Ihrer Nachbarn, wären durch die Aufzeichnung betroffen. Damit liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte Ihrer Nachbarn oder von deren Besuchern vor, die zu Unterlassungsklagen und sogar zu Schadensersatzansprüchen führen könnten.

Sie sollten also der Forderung Ihres Nachbarn schnellstmöglich Folge leisten. Montieren Sie die Kamera doch einfach über der Innenseite Ihrer Eingangstüre, dann können Sie zusätzlich auch nächtliche Eindringlinge auf Video festhalten. Und was die dann entfallende "Türspion"-Funktion angeht: Eine Sprechanlage sollte es auch tun. (uba)

Infos

[1] Markengesetz: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/markeng/gesamt.pdf]

[2] UrhG: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html]

[3] United States Copyright Office: [http://www.copyright.gov]

[4] Wikipedia-Eintrag zum DMCA: [http://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Millennium_Copyright_Act]

[5] Telemediengesetz: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tmg/gesamt.pdf]

[6] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html]

[7] Kunsturhebergesetz, Paragraf 22: [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html]

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