Open Source im professionellen Einsatz

WLAN-Hotspot für Laufkunden

Ich würde gerne ein paar rechtliche Fragen zum Thema Hotspot-Betrieb stellen, für die ich eine "klare" Auskunft benötige: In einem Restaurant soll den Gästen ein Hotspot zur freien Verfügung gestellt werden. Was ist bei der Auswahl des Providers zu beachten? Kann ein Provider etwas dagegen haben? Wenn ja, welche haben nichts dagegen? Was muss ich rechtlich beachten? Muss ich alles genauso wie ein Provider mitprotokollieren? Sollte ich die Finger von einem freien Hotspot lassen? Gibt es eine Möglichkeit (etwa mit täglich wechselndem Key) das Ganze einfacher zu haben?

Karsten

Beim Betrieb eines freien Hotspots müssen Sie mit vielfältigen Problemen rechnen: Ein Problemkreis betrifft die Vertragsbeziehung zum Provider, bei der Sie sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig machen, wenn Sie die vereinbarten Regeln nicht einhalten. Ein anderer betrifft Ihre zivilrechtliche Haftung für Rechtsverletzungen, die Ihre Kunden begehen, ein dritter sogar strafrechtliche Sanktionen im Falle von Gesetzesübertretungen dieser Kunden.

Wenn Sie einen Hotspot für Dritte betreiben, nutzen Sie Ihren Internetanschluss in einem Rahmen, der über das Maß üblicher Privatnutzung hinausreicht. Sie handeln dann sozusagen quasi-kommerziell - selbst dann, wenn Sie für den Internetzugang von Ihren Kunden kein gesondertes Entgelt verlangen.

Das bedeutet, dass die jeweiligen Vertragsbestimmungen des Providers zu beachten sind: In deren Geschäftsbedingungen ist meist nur die "durchschnittliche private Nutzung" oder Ähnliches erlaubt. Hier wäre der Provider nicht nur berechtigt, den Vertrag zu kündigen, er könnte sogar nachträglich eine höhere Vergütung im Wege des Schadenersatzes von Ihnen verlangen, weil Sie den Zugang an einen erweiterten Kundenkreis vermittelt haben.

Achten Sie also bei der Wahl des Providers darauf, dass er nicht nur die kommerzielle Nutzung des Zugangs erlaubt, sondern auch die Nutzung durch einen erweiterten Personenkreis nicht verbietet. Derartige Verträge sind meist deutlich teurer als ein gewöhnlicher Familienanschluss.

Wenn Sie Dritten den Zugang vermitteln, sollten Sie sicherstellen, dass Sie jederzeit die Identität des Kunden ebenso feststellen können wie den Zeitpunkt seiner Internetzugriffe und die Verbindungsdaten: Stellt Ihr Kunde etwa urheberrechtlich geschütztes Material ins Netz, müssen Sie damit rechnen, dass Rechteverwerter Ihren Internetanschluss identifizieren und Schadenersatzforderungen gegen Sie geltend machen. Wenn Sie dann nicht darlegen können, welcher Kunde tatsächlich dafür verantwortlich ist, bleiben Sie möglicherweise auf dem Schaden sitzen.

Abbildung 3: Im Restaurant neben Speisen auch WLAN servieren – das kann eine heiße Sache sein. Copyright: Dzianis Miraniuk, 123rf.com

Abbildung 3: Im Restaurant neben Speisen auch WLAN servieren – das kann eine heiße Sache sein. Copyright: Dzianis Miraniuk, 123rf.com

In einem Restaurant für den Hotspot-Zugang die Ausweise aller Gäste zu verlangen und eine entsprechende Client-Liste zu führen scheint mir abwegig und kaum umsetzbar. Das Haftungsprivileg für Teledienste-Anbieter, wonach Sie als Betreiber nicht für Rechtsverletzungen Ihrer Nutzer haften müssen, greift allerdings nur, wenn sie nachweisen können, dass tatsächlich ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat.

Zudem kommen strafrechtliche Aspekte ins Spiel: Zwar können Sie als Provider nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn Dritte über Ihr WLAN Straftaten begehen, doch zumindest Durchsuchungen beziehungsweise Beschlagnahmung Ihrer Rechner und der Kundendaten sind immer möglich.

Angesichts dieser rechtlichen Unwägbarkeiten scheint es derzeit nur eingeschränkt sinnvoll, einen offenen WLAN-Hotspot zu betreiben. Ausführliches Mitloggen der Verbindungsdaten und der MAC-Adressen der jeweiligen Rechner und das Protokollieren der Kundendaten sind zwingend erforderlich. Eine hilfreiche, ergänzende Maßnahme wäre in jedem Falle der Einsatz eines Proxys, der lediglich Downloads oder bloßes Surfen erlaubt und jeglichen darüber hinausgehenden Upload verhindert - sofern dies technisch umsetzbar ist. (uba)

Infos

[1] Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html]

[2] "SnapShoot mit den Linux-Bordmitteln": [http://www.linuxmaker.de/tutorials/status-quo.html]

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